Verwarnung bei Patentverletzung

 

Vorbemerkung

Eine Schutzrechtsverwarnung, in der Umgangssprache auch als Abmahnung bezeichnet, stellt eine Aufforderung zur Unterlassung der schutzrechtsverletzenden Handlungen unter Androhung gerichtlicher Schritte dar. Sie verwirklicht ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren und ist von einer Berechtigungsanfrage zu unterscheiden, die lediglich dem aufklärenden Meinungsaustausch über die Inhaberschaft an den in Rede stehenden Nutzungsbefugnissen bezweckt.     

Die Verwarnung oder Abmahnung ist eine Maßnahme, die einerseits eine außergerichtliche gütliche Einigung anstrebt, indem sie den Verletzer die Möglichkeit gibt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben oder möglicherweise im Rahmen von Vergleichsverhandlungen einen Lizenzvertrag einzugehen. Andererseits dient sie der Vorbereitung einer Klage, damit den Kläger im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses der Ansprüche durch den Beklagten nicht die negative Kostentragungspflicht über den Rechtsstreit trifft (§ 93 ZPO).         

Es ist jedoch auch zu beachten, dass eine Abmahnung ein beträchtliches Risiko birgt, da sie in dem Falle einer unberechtigten oder unbegründeten Schutzrechtsverwarnung Schadensersatzansprüche wettbewerbsrechtlicher Art (§ 823 I BGB) unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach sich ziehen kann. Dies setzt Verschulden voraus. Eine Verwarnung kann jedoch auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb  verstoßen (§ 3 UWG). Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn sie zu pauschal, unsubstantiiert, irreführend oder sonst unrichtig ist (OLG Düsseldorf Mitt. 1996, 60). Ein Schaden kann beispielsweise in der Kosten verursachenden Inanspruchnahme patent- oder rechtsanwaltlicher Beratung oder in Produktions- oder Liefereinstellungen bestehen. Zur Vermeidung eines derartigen Anspruchs kann die erwähnte Berechtigungsanfrage dienen, die der Abmahnung zeitlich vorausgeht und zu eruieren versucht, ob der vermeintliche Verletzer ein etwaiges Recht zur Vornahme der Handlungen besitzt, beispielsweise ein Vorbenutzungsrecht (§ 12 PatG).   

Es ist jedoch stets vor einer Abmahnung sorgfältig zu prüfen, ob das geltend gemachte Schutzrecht auch tatsächlich schutzfähig ist und daraus Rechte geltend gemacht werden können. Dies empfiehlt sich insbesondere bei Gebrauchsmustern, die vor der Eintragung ohne Antrag nicht materiellrechtlich geprüft werden. Weiterhin ist der Verletzungstatbestand detailliert zu prüfen. In beiden Fällen sollte dies durch einen Sachkundigen erfolgen, d.h. durch einen Patent- und/ oder einen Rechtsanwalt, so dass der Verschuldensfrage bei unbegründeter/ unberechtigter Schutzrechtsverwarnung mit einem Entlastungsbeweis begegnet werden kann.

Nachfolgend ist ein Muster eines Verwarnungsschreibens bei unmittelbarer, wortsinngemäßer Verletzung eines Erzeugnispatents wiedergegeben. 

     

Muster eines Verwarnungsschreibens

An
Firma
(Muster Infringe GmbH)
– Geschäftsleitung –


Betr.: (A. B. Mahn GmbH) . /. (Muster Infringe GmbH)

Deutsches Patent Nr. (123 45 678) betreffend einen (Steigbügel)


Sehr geehrte Damen und Herren, 

die Firma (A.B. Mahn GmbH) hat uns mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Namens und in Vollmacht unserer Mandantin, Vollmacht liegt bei, teilen wir Ihnen Folgendes mit:

  1. Unsere Mandantin ist eingetragene alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des deutschen Patentes Nr. (123 45 678) betreffend einen (Steigbügel). Die zugrunde liegende Patentanmeldung erfolgte am (7. Oktober 2003). Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am (25. Mai 2005). Wir überreichen als Anlage A zu Ihrer Kenntnisnahme die zugehörige Patentschrift.
  2. Das Patent lehrt eine gegenüber dem bisherigen Stand der Technik neue, auf erfinderischer Tätigkeit beruhende und gewerblich anwendbare Verbesserung von (Steigbügeln für den Reitsport). Der Inhalt der Patentschrift ist aus sich heraus verständlich, so dass weitere Bemerkungen von uns nicht veranlasst sind.
  3. Unsere Mandantin hat Kenntnis davon erlangt, dass Sie (Steigbügel) herstellen und vertreiben, die in das Patent eingreifen. Beispielsweise haben Sie am (12.03.2007) an die Firma (Reiterwelt GmbH) (100 Steigbügel) geliefert, die dadurch gekennzeichnet waren, dass (die Öse zur Durchführung des am Sattel gehaltenen Steigbügelriemens quer zur Längsachse der Trittfläche in der Einsteckrichtung des Schuhs in den Steigbügel ausgerichtet ist und die Stege zur Halterung des die Trittfläche aufweisenden Unterteils von den beiden Enden der Öse ausgehen und jeweils zu diagonal einander gegenüberliegenden Ecken der Trittfläche verlaufen). Damit wird bei den von Ihnen angebotenen (Steigbügeln) von dem Hauptanspruch des Patents wortsinngemäß Gebrauch gemacht.1 Infolgedessen sind Sie gegenüber unserer Mandantin gemäß §§ 139, 9 PatG zu Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz verpflichtet, ferner gemäß § 33 PatG zur angemessenen Entschädigung sowie gemäß § 140b PatG zur Auskunftserteilung insbesondere über den Vertriebsweg Ihrer Erzeugnisse und schließlich gemäß § 140a PatG zur Vernichtung der verletzenden Erzeugnisse. Alle vorstehend skizzierten Ansprüche werden hiermit geltend gemacht.2
  4. Unsere Mandantin hat uns ermächtigt, Ihnen Gelegenheit zur außergerichtlichen Bereinigung des Streitverhältnisses zu geben. Wir haben Sie daher namens und in Vollmacht unserer Mandantin aufzufordern, sich ihr gegenüber zu unseren Händen rechtsverbindlich zu verpflichten,
    1. es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von EUR _______ (in Worten: EURO _______) zu unterlassen3, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland (Steigbügel), bestehend aus (Oberbegriff des Patentanspruchs) herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, bei denen (Kennzeichen des Patentanspruch)4;
    2. unserer Mandantin für die Zeit ab (25. Juni 2005)9 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu a. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse5;
    3. unserer Mandantin über den Umfang der vorstehend zu a. beschriebenen und seit dem (7. November 2003)9 begangenen Handlungen Rechnung zu legen6, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung
      1. der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikel-Nummern, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,
      2. der Gestehungskosten7 unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,
      und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung
      1. der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikel-Nummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, und
      2. der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
      wobei
      1. Ihnen vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt unserer Mandantin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern Sie die durch seine Einschaltung entstandenen Kosten tragen und ihn ermächtigen, unserer Mandantin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind8, und
      2. die Adressatin dieses Briefes die Angaben vorstehend zu c. ii. erst für die Zeit seit dem (25. Juni 2005) zu machen hat;
    4. die in Ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend zu a. zu vernichten oder nach Ihrer Wahl an einen von unserer Mandantin zu bezeichnenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Ihre Kosten herauszugeben;
    5. unserer Mandantin für die vorstehend zu a. bezeichneten Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, soweit diese in der Zeit vom (7. November 2003)9 bis (24. Juni 2005) begangen worden sind;
    6. unserer Mandantin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die vorstehend zu a. bezeichneten und seit dem (25. Juni 2005) begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird;
    7. unserer Mandantin die ihr durch unsere Einschaltung entstandenen Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von EUR _______ auf der Grundlage einer 1,3 Anwaltsgebühr zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu erstatten.

Die diesseits geltend gemachte Kostenerstattungspflicht findet ihre Grundlage in dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schadensersatzes sowie demjenigen der auftraglosen Geschäftsführung. Sie ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt.

Wir erwarten den Eingang der vorstehenden Verpflichtungserklärungen bis zum _______10.

Sollten Sie die gesetzte Frist ungenutzt verstreichen lassen, werden wir unserer Mandantin empfehlen, gerichtliche Schritte einzuleiten.

mit freundlichen Grüßen

 

M. Friedlich
Patentanwalt

 

Anmerkungen zum Musterverwarnungsschreiben

1 Es ist dringend zu empfehlen, die Patentschrift mit der Verwarnung zu übersenden und dessen Schutzgegenstand zu skizzieren sowie den Verletzungstatbestand zu schildern, so dass der Verwarnte in den Stand versetzt wird, die Rechtslage nachprüfen zu können. Anderenfalls könnte die Gefahr einer Kostentragungspflicht nach § 93 ZPO folgen (OLG Düsseldorf GRUR 1970, 432; OLG Düsseldorf GRUR 1980, 135).

2 Die geltend gemachten Ansprüche werden von den folgenden Normen gewährt:

Entschädigung, § 33 Abs. 1 PatG:

Von der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 32 Abs. 5 PatG an kann der Anmelder von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Unterlassung, § 139 Abs. 1 PatG:

Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Schadensersatz, § 139 Abs. 2 PatG:

Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. 2Fällt dem Verletzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann das Gericht statt des Schadenersatzes eine Entschädigung festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer erwachsen ist.

Der bei einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts geltend machbare Schaden kann auf drei verschiedene Arten berechnet werden. 

  • Ersatz des unmittelbaren Schadens, der durch die Patentverletzung entstanden ist, einschließlich des entgangene Gewinns

  • Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr oder

  • Herausgabe des Verletzergewinns

Vernichtung, § 140a Abs. 1 PatG:

Der Verletzte kann in den Fällen des § 139 verlangen, dass das im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindliche Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, vernichtet wird, es sei denn, dass der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand des Erzeugnisses auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig ist. 2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um ein Erzeugnis handelt, das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden ist.

Auskunft, § 140b Abs. 1 und 2 PatG:

Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg des benutzten Erzeugnisses in Anspruch genommen werden, es sei denn, dass dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer des Erzeugnisses, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse.

Rechnungslegung, wird nach herrschender Meinung aus § 259 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 242 BGB hergeleitet und im Hinblick auf § 140 b Abs. 5 PatG als dort erwähnter "weitergehender Anspruch" betrachtet.  

Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

3 Die Forderung eines Vertragsstrafeversprechens im Rahmen einer Unterlassungsverpflichtung folgt aus § 339 BGB, insbesondere dessen Satz 2:

Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit
nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe,
so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein

Die Bestimmung einer angemessenen Höhe der Vertragsstrafe ist in vielen Fällen von erheblicher Schwierigkeit. Es sind dabei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (zum UWG: BGH GRUR 2002, 180, 181– Weit-Vor-Winter-Schluss-Verkauf), insbesondere die Position des Patentinhabers im Wettbewerb, die wirtschaftliche Position des Abgemahnten, der wirtschaftliche Wert des Patents und die Intensität der Verletzungshandlung. Dabei ist die Höhe zum Einen derart zu wählen, dass sie einen ausreichenden Abschreckungsfaktor darstellt. Zum Anderen darf die Vertragsstrafe nicht unangemessen hoch sein. In patentrechtlichen Streitigkeiten wird regelmäßig eine Vertragsstrafe zwischen 5.001,00 € und 50.000 € vereinbart.

4 Diese Formulierung legt die zweiteilige Form des verletzten Hauptanspruchs zu Grunde, d.h. die Einteilung in Oberbegriff (=Summe der Merkmale, die der Anspruchsgegenstand mit dem Stand der Technik gemeinsam hat) und Kennzeichen (=Summe der Merkmale, die die Erfindung vom Stand der Technik unterscheidet). Zwischen Oberbegriff und Kennzeichen sind diejenigen Benutzungshandlungen aufgenommen, die der Abgemahnte unterlassen soll.             

5 Der Auskunftsanspruch, § 140b PatG dient der Ermittlung von Hintermännern und weiteren Verletzern in der Vertriebskette (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 1993, 818 –
Mehrfachkleiderbügel).  

6 Die Rechnungslegung dient der Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs. Erst nach der Rechnungslegung durch den Inanspruchgenommenen kann der Schaden des Patentinhabers seiner Höhe nach beziffert werden. Die Rechnungslegung versetzt den Patentinhaber auch in die Lage, eine Entscheidung darüber zu treffen, welche Berechnungsmethode für den Schadensersatz herangezogen werden soll.   

7 Gestehungskosten sind Herstellungskosten. Hierzu sind jedoch nicht die Gemeinkosten (Fixkosten) zu rechnen. Die Gemeinkosten dürfen vom
Verletzer im Falle der Geltendmachung des Anspruchs auf Herausgabe des Verletzergewinns nicht abgezogen werden (BGH GRUR 2001, 329, 331 –
Gemeinkostenanteil).  

8 Der so genannte Wirtschaftprüfervorbehalt ist gesetzlich nicht geregelt, wird in der Praxis jedoch dann angewendet, wenn ein sehr enges Wettbewerbsverhältnis zwischen Patentinhaber und Verletzer besteht. Dieser Ausnahmefall stellt einen solchen Einzelfall dar, in dem die gesetzliche Verpflichtung der Auskunftserteilung gemäß § 140b PatG unverhältnismäßig ist (BGH GRUR 1995, 338 – Kleiderbügel). In der Spruchpraxis der Gerichte hat sich herausgebildet, dass der Wirtschaftsprüfervorbehalt  in der Regel auch bei der Nennung der nicht gewerblichen Abnehmern und derjenigen Personen greift, die lediglich Angebotsempfänger gewesen sind, da die nicht gewerblichen Abnehmer den Schutzgegenstand lediglich im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken benutzen, was gemäß § 11 Nr. 1 PatG nicht als patentverletzende Handlung gilt, und auch Angebotsempfänger (noch) keine Patentverletzer sind.       

9 Dem Markteilnehmer ist zur Prüfung vermeintlicher Schutzrechtsverletzungen ein Zeitraum von einem Monat Karenzzeit ab Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung  bzw. des Hinweises auf die Veröffentlichung der Patentanmeldung zuzugestehen. Erst danach wird dem Verletzer ein Verschulden (Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Patentanmeldung bzw. Erteilung) und damit eine Haftung unterstellt und kann ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden (BGH GRUR 1986, 803, 806 – Formstein). 

10 Die Frist muss angemessen sein. Grundsätzlich gilt ein Monat als angemessen. In Einzelfällen kann aber auch nur ein Tag angemessen sein. Dies ist insbesondere bei Verletzungen auf Messen der Fall oder, wenn eine negative Feststellungsklage im Ausland befürchtet wird.  

    

Muster einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung


Die Firma (Muster Infringe GmbH, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt) verpflichtet sich gegenüber der Firma (A. B. Mahn GmbH, Musterweg 1, 54321 Musterdorf,) es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von EUR (5100,-)in Worten: EURO (fünftausendeinhundert) es zu unterlassen, ohne Zustimmung der Firma (A. B. Mahn GmbH) im Bereich der Bundesrepublik Deutschland (Steigbügel), bestehend aus (Oberbegriff des Patentanspruchs) herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, bei denen (Kennzeichen des Patentanspruch).

Ferner erklären wir, die durch die erforderlich gewordene Rechtsberatung entstandenen Anwaltshonorare auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von EUR _______ auf der Grundlage einer 1,3 Anwaltsgebühr zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu erstatten.  

 

Musterstadt, den ...

....Muster Infringe GmbH ....

 

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Diese Seite wurde zuletzt geändert am 05.12.2007/ WI.
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