Die EU-Markenreform

 

Am 23. März 2016 traten die Änderungen der EU-Markenreform in Kraft.

Die folgenden wichtigsten Änderungen sind zu beachten:


Änderungen der Bezeichnungen

  • Die Gemeinschaftsmarke wird „Unionsmarke“ genannt.
    (im Englischen „European Union Trademark (EUT)
  • Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) wird „Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) genannt.
  • Die Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) wird „Unionsmarkenverordnung“ (UMV) genannt.
  • Die Gemeinschaftsmarkengerichte werden „Unionsmarkengerichte“ genannt.


Unionsmarken können in Zukunft nicht mehr bei nationalen Markenämter angemeldet werden sondern nur noch beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

Klassifizierung


Mit der IP-Translator-Entscheidung war die Klassifizierungspraxis des HABM bereits verschärft worden. Nunmehr ist folgendes festgesetzt worden:
Allgemeine Begriffe und insbesondere Oberbegriffe für Klassenüberschriften umfassen nur die Waren und Dienstleistungen, die von der wörtlichen Bedeutung des Begriffs umfasst sind. Die Begriffe müssen in Ihrer Bedeutung klar und eindeutig sein.
Inhaber von Unionsmarken die vor dem 22.6.2012 angemeldet worden sind und nur mit Oberbegriffen eingetragen wurden, haben eine sechsmonatige Übergangsfrist bis zum 24.9.2016 um das Waren-/Dienstleitungsverzeichnis entsprechend anzupassen. Eine solche Anpassung kann durch eine Erklärung gegenüber dem Amt erfolgen, dass mit den Oberbegriffen zum Anmeldezeitpunkt auch die Waren oder Dienstleistungen einer Klasse erfasst sein sollen, die über die wörtliche Bedeutung dieser Begriffe hinaus gehen und in dem alphabetischen Verzeichnis der Nizza-Klassifikation aufgeführt sind.


Rechte für den Markeninhaber


Markeninhaber können zukünftig Dritten verbieten, identische oder ähnliche Zeichen ganz oder teilweise als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnungen zu verwenden und diese in einer vergleichenden Werbung zu benutzen, soweit dies nicht im Einklang mit der Richtlinie 2006/114/EG erfolgt.


Gebühren


Die Gebühren für Unionsmarken wurden etwas abgeändert. Bisher betrug die Anmeldungsgebühr (E-Filing) für die ersten Drei Klassen 900,00 € und für jede weitere Klasse 150,00 €. Von nun an wird für jede Klasse eine Gebühr berechnet und zwar für die erste Klasse 850,00 €, für die zweite Klasse 50,00 € und für jede weitere Klasse 150,00 €. Dieselben Gebühren entstehen auch Klassenweise bei der Verlängerung von Unionsmarken, die am 23.3.2016 oder später ablaufen.


Änderungen ab dem 21.10.2017


Ab dem 21.10.2017 entfällt das Erfordernis einer grafischen Darstellbarkeit der Marke. In Zukunft reicht es aus, dass die Marke geeignet ist im Register derart dargestellt zu werden, dass der Schutzgegenstand der Marke eindeutig bestimmt werden kann. Marken können dann in jeder geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie dargestellt werden, soweit die Darstellung eindeutig, präzise, abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist.
Ferner können ab dem 21.10.2017 Unionsgewährleistungsmarken als neue Markenart angemeldet werden. Bei den Unionsgewährleistungsmarken gewährleistet der Markeninhaber die Beschaffenheit d.h. das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren und Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität und noch andere Eigenschaften mit Ausnahme der geografischen Herkunft. Hierfür muss eine Satzung beim Amt hinterlegt werden, in der diese Eigenschaften aufgeführt sind.
Abschließend kann gesagt werden, dass als wichtigste Änderung zu beachten ist, dass mit der EU-Markenreform das Formulieren des Waren- und Dienstleistungs-verzeichnisses erschwert wurde.


Prof. Dr. H. B. Cohausz

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Diese Seite wurde zuletzt geändert am 30.07.2013/ WI.
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