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Die
Frist zum Erheben eines Einspruchs gegen ein erteiltes Patent wird von
drei Monate auf neun Monate verlängert, so dass beim Deutschen Patent-
und Markenamt die Einspruchsfrist nunmehr die gleiche Länge hat wie
beim Europäischen Patentamt.
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Es
wird die elektronische Akteneinsicht eingeführt, wie dies beim
Europäischen Patentamt bereits bekannt ist.
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Das
Zusatzpatent wird ersatzlos abgeschafft, da es kaum benutzt
wurde.
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Die
Frist zum Einreichen der Erfinderbenennung kann nur noch bis zum
Erlass des
Beschlusses über die Erteilung verlängert werden.
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Bei
Patentanmeldungen, die nicht in Deutsch eingereicht werden, wird
der Anmeldetag
schon durch das Einreichen der Anmeldung in der Fremdsprache erreicht.
Für das Nachreichen
einer deutschsprachigen Übersetzung wurde die Frist auf zwölf Monate
verlängert, wenn die
Patentanmeldung in Französisch oder Englisch abgefasst ist. Wurde aber
ein Prüfungsantrag gestellt,
so kann das Deutsche Patent- und Markenamt eine deutsche Übersetzung
schon früher verlangen.
Wird versäumt, eine Übersetzung rechtzeitig einzureichen, so wird der
Anmeldetag nicht mehr wie bisher
aberkannt, sondern die Anmeldung gilt nur noch als zurückgenommen, so
dass die Möglichkeit besteht,
eine neue Anmeldung mit Beanspruchung der inneren Priorität
einzureichen.
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Bei
Uneinheitlichkeit wird nur noch die erste, in der Patentanmeldung
aufgeführte Erfindung recherchiert.
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Der
Recherchebericht wird in Zukunft zusätzlich eine vorläufige Beurteilung
der Patentfähigkeit enthalten, wie dies bereits beim Europäischen
Patentamt bekannt ist.
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Der
Rechercheantrag nach § 43 PatG kann nicht mehr von Dritten, sondern
nur noch vom Patentanmelder
gestellt werden. Dritte haben aber weiterhin die Möglichkeit, dem
Prüfer im Prüfungsverfahren Stand
der Technik zu nennen.
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Um
eine mündliche Anhörung nach § 46 PatG zu erreichen, ist es zukünftig
erforderlich, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Hierbei muss
Sachdienlichkeit nicht glaubhaft gemacht werden.
Diese Seite wurde zuletzt geändert am 31.08.2012/
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