von Patentanwalt Dipl.-Ing. T. R. Wißgott

Befristung der Einreichung europäischer Teilanmeldungen – 
Die neue Regel 36 EPÜ

Mit seinem Beschluss vom 25. März 2009 (CA/D 2/09) hat der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation Regel 36 der Ausführungsordnung des Europäischen Patentübereinkommens betreffend die Einreichung Europäischer Teilanmeldungen geändert. Die Einreichung kann nunmehr nur noch innerhalb einer Handlungsfrist von 24 Monaten erfolgen, die durch einen Bescheid der Prüfungsabteilung in Gang gesetzt wird. Die Änderung tritt am 1. April 2010 in Kraft.

1. Die neue Regel 36:

Der Wortlaut der neuen Regel 36 Absatz 1 lautet wie folgt:

(1) Der Anmelder kann eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen
Patentanmeldung einreichen, sofern:

a) die Teilanmeldung vor Ablauf einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach dem ersten Bescheid der Prüfungsabteilung zu der frühesten Anmeldung eingereicht wird, zu der ein Bescheid ergangen ist, oder

b) die Teilanmeldung vor Ablauf einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach einem Bescheid eingereicht wird, in dem die Prüfungsabteilung eingewandt hat, dass die frühere Anmeldung nicht den Erfordernissen des Artikels 82 genügt, vorausgesetzt, sie hat diesen konkreten Einwand zum ersten Mal erhoben.

Absatz 1a) betrifft eine Teilung einer früheren Anmeldung (der Stammanmeldung), die der Anmelder nach eigenem Belieben vornimmt, d.h. ohne dass es hierfür eine zwingende (amtliche) Veranlassung gibt. Absatz 1b) setzt demgegenüber voraus, dass die Prüfungsabteilung die Einheitlichkeit der Anmeldung nach Art. 82 EPÜ rügt, d.h. möglicherweise mehr als eine Erfindung beansprucht wird. Wird dieser Beanstandung mit der Teilung der Stammanmeldung derart begegnet, dass die erste Erfindung in der Stammanmeldung verbleibt und die zweite oder jede weitere Anmeldung in einer oder mehreren separaten Teilanmeldungen verfolgt wird, wird bei dieser Teilung von einer sogenannten obligatorischen Teilung gesprochen. Es sei jedoch angemerkt, dass eine derartige Teilung nicht zwingend ist. Vielmehr kann auch ein Streichen der uneinheitlichen Erfindungsteile in den Ansprüchen die Art. 82 EPÜ-Beanstandung überwinden. 

Nach der neuen Regel 36 EPÜ müssen zwei Voraussetzungen für die Einreichung einer Teilanmeldung zu einer früheren Anmeldung erfüllt sein.

  1. Anhängigkeit der Stammanmeldung
  2. Nichtablauf einer der Fristen für 
    1. die freiwillige Teilung (R 36 (1) a) EPÜ) oder
    2. die obligatorische Teilung (R 36 (1) b) EPÜ)

Was früher eine eher akademische Betrachtungsweise war, wird zukünftig in der Unterscheidung der beiden Fälle von Regel 36 Absatz 1 umgesetzt. Es wird demgemäß zwischen einer freiwilligen Teilung und einer obligatorischen Teilung unterschieden. Eine freiwillige Teilung ist eine solche Teilung, bei der der Anmelder aus eigenen Gründen eine Teilung vornimmt. Beispielsweise weil er einen Teilaspekt einer Erfindung (z.B. ein Verfahren), der unabhängig von einem anderen Teilaspekt der Erfindung ist (z.B. eine Vorrichtung), in einer separaten Anmeldung verfolgen möchte, um damit sein Patentportfolio zu erweitern. Ein konkretes Anwendungsbeispiel: Anspruch 1 begehrt Schutz für eine Vorrichtung mit den Merkmalen A+B. Anspruch 2 erweitert die Vorrichtung durch Merkmal C, Anspruch 3 durch D. Der Anmelder erkennt nun, dass es gegebenenfalls nötig sein wird, sich im Laufe des Erteilungsverfahrens auf Merkmal C oder D zu beschränken. Da es sich hierbei um Alternativen handelt, würde eine Ausführungsvariante (z.B. A+B+D) aus dem beschränkten Schutzbereich (A+B+C) herausfallen. Diese wäre in einer Teilanmeldung freiwillig weiterzuverfolgen.

Einer obligatorischen Teilung geht eine Einheitlichkeitsbeanstandung nach Artikel 82 EPÜ voraus. Der Prüfer ist dann der Meinung, dass die Anmeldung mehr als eine Erfindung beinhaltet, und fordert den Anmelder auf, sich auf eine Erfindung zu beschränken. Diese verbleibt dann in der Stammanmeldung während die übrigen Erfindungen in Teilungsanmeldung weiterverfolgt werden können.

2. Anhängigkeit der Stammanmeldung

Hinsichtlich der ersten Voraussetzung hat sich nichts gegenüber der vorherigen Rechtslage geändert. Die Anhängigkeit der Stammanmeldung ist auch gemäß der alten Regel 36 EPÜ Voraussetzung, die noch bis zum 31. März 2010 anzuwenden ist. Dabei ist das Ende der Anhängigkeit abhängig vom Schicksal der Anmeldung, das eine Erteilung, eine Zurückweisung, eine Rücknahme oder eine Rücknahmefiktion sein kann. 

Im Falle der Erteilung einer Anmeldung ist diese bis einen Tag vor dem Tag anhängig, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des Europäischen Patents hingewiesen worden ist (Abl. EPA 2002, 112; J 7/04). Damit ist sie an dem Tag der Veröffentlichung nicht mehr anhängig. 

Im Falle der Rücknahme ist sie bis einen Tag vor dem Tag anhängig, an dem die Rücknahme dem EPA gegenüber erklärt wird, da mit dem Tag der Erklärung, die Anmeldung bereits nicht mehr anhängig ist (Abl. EPA 2002, 112). 

Auch im Falle des Eintritts der Rücknahmefiktion ist die Anmeldung bis zum Ablauf der versäumten Frist anhängig. Einen Tag nach Fristablauf gilt die Anmeldung als zurückgenommen und die Anmeldung als nicht mehr anhängig (Abl. EPA 2002, 112). 

Im Falle einer Zurückweisung galt die Anhängigkeit ebenfalls nur bis zu dem Tag (damit aber nicht mehr an dem Tag) anhängig, an dem die Anmeldung zurückgewiesen wird. Wird die Anmeldung in einer mündlichen Verhandlung zurückgewiesen, wäre die Anhängigkeit folglich an dem Tag vor der mündlichen Verhandlung beendet. Dasselbe galt für die Zustellung der schriftlichen Entscheidung über die Zurückweisung (Zurückweisungsbeschluss). Allerdings konnte in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss noch geteilt, so dass ein verlorenes Teilungsrecht dann wieder auflebte, (Abl. EPA 2002, 112). Eine offensichtlich unzulässige Beschwerde schob die Anhängigkeit jedoch nicht hinaus. Wann die Anhängigkeit einer Anmeldung im Falle ihrer Zurückweisung konkret endet, ist gegenwärtig Gegenstand einer Vorlagefrage an die Große Beschwerdekammer (G1/09, Zwischenentscheidung J2/08), die noch nicht entschieden ist, (vgl. ausführlich hierzu Müller in Mitt. 2009, 486). 

Anhängig muss immer diejenige Anmeldung sein, die geteilt werden soll. Soll zu einer Teilanmeldung EP2 eine Teilanmeldung EP3 eingereicht werden, kommt es nicht darauf an, ob die Stammanmeldung EP1 der zu teilenden Teilanmeldung EP2 noch anhängig ist. 

3. freiwillige Teilung

a. fristauslösendes Ereignis

Die Frist zur Einreichung einer freiwilligen Teilanmeldung beträgt 24 Monate. Fristauslösendes Ereignis ist ein „erster Bescheid der Prüfungsabteilung“. 

Bezüglich der freiwilligen Teilung hat das EPA in einer Mitteilung (v. 20.8.2009) klargestellt, dass es sich bei diesem Bescheid um einen Bescheid nach Art. 94 (3) iVm R 71(1) und (2) EPÜ oder iVm R 71(3). Art. 94 (3) handelt, der die substantielle Prüfung der europäischen Patentanmeldung und die Aufforderung an den Anmelder betrifft, (so oft wie nötig) eine Stellungnahme abzugeben und gegebenenfalls die Ansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen zu ändern, R. 71(1) und (2) EPÜ. Erfüllt die Anmeldung die Erfordernisse des EPÜ, ergeht eine Mitteilung gemäß R. 71(3), die, wenn sie die erste Mitteilung nach Art 94(3) EPÜ ist, ebenfalls fristauslösend ist. 

Merke:

Mit dem ersten Bescheid der Prüfungsabteilung ist der erste klassische Prüfungsbescheid oder in Ermangelung desselben der Erteilungsbeschluss gemeint.

b. Frist 

Für den Beginn der Frist ist die Zustellung des Bescheides maßgebend. Die 10 Tages-Regel für die Zustellungsfiktion gemäß R. 126 (2) EPÜ ist für die Fristberechnung anzuwenden. Danach gilt der Bescheid nach dem zehnten Tag ab Absendetag (auf Bescheid angegeben) als zugegangen. 

Die Frist bezieht sich auf ein Ereignis in der frühesten Anmeldung, zu der ein Bescheid der Prüfungsabteilung ergangen ist. Hierzu drei Beispiele (es wird vorausgesetzt, dass die jeweilige Stammanmeldung anhängig ist):

Beispiel 1 (Normalfall):

Ergeht zur Stammanmeldung EP1 der erste Prüfungsbescheid, kann die 
Teilanmeldung EP2 noch bis zum Ablauf von 24 Monaten ab Zustellung des Bescheides eingereicht werden. Ein weiterer Prüfungsbescheid in der Stammanmeldung EP 1 verlängert die Frist nicht. 

Beispiel 2 (Kette mit erstem Bescheid in Stammanmeldung):

Soll zu einer Teilanmeldung EP2 (erste Generation) einer Stammanmeldung EP1 eine Teilanmeldung EP3 (zweite Generation) eingereicht werden und ist in der Stammanmeldung EP1 zur ersten Teilanmeldung EP2 bereits ein erster Bescheid der Prüfungsabteilung ergangen, wird die Frist zu Einreichung der zweiten Teilanmeldung EP3 vom Tag der Zustellung dieses Bescheides in EP1 berechnet, da die Stammanmeldung EP1 der ersten Teilanmeldung EP2 die früheste Anmeldung ist, in der ein erster Prüfungsbescheid ergangen ist. überhaupt ist sie die früheste Anmeldung der Kette.

EP3 kann auch dann wirksam eingereicht werden, wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist, EP1 jedoch nicht mehr anhängig ist, da es allein auf die Anhängigkeit der unmittelbar vorhergehenden Anmeldung (der früheren Anmeldung), hier also EP2 ankommt. 

Beispiel 3 (Kette mit erstem Bescheid in Teilanmeldung)

Es kann der Fall eintreten, dass ein erster Bescheid im Verfahren zu der ersten Teilanmeldung EP2 früher ergeht als der erste Bescheid in der frühesten Anmeldung der Generation EP1. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn zu der ersten Teilanmeldung EP2 ein PACE-Antrag zur beschleunigten Prüfung gestellt wird. Tritt dieser Fall ein, so gilt als fristauslösendes Ereignis für die Einreichung einer Teilanmeldung (unabhängig davon, ob EP1 nochmal oder EP2 erstmals geteilt werden soll) zunächst der erste Bescheid im Verfahren zu dieser ersten Teilanmeldung EP2. Denn diese Anmeldung EP1 ist die früheste Anmeldung, zu der ein Bescheid ergangen ist.

Ergeht danach im Verfahren zur Stammanmeldung EP1 der ersten Teilanmeldung EP2 der erste Bescheid, so wird diese Anmeldung EP1 zur frühesten Anmeldung, in der ein Bescheid ergangen ist. Folglich berechnet sich die Frist zur Einreichung von Teilanmeldungen dann nach der Zustellung dieses Bescheids. Dies hat zur Folge, dass die ursprüngliche Frist verlängert wird. Auch könnte es theoretisch sein, dass zunächst das Teilungsrecht wegen Ablauf der „ersten“ 24 Monatsfrist erlischt und anschließend wieder auflebt, wenn zu einer früheren Anmeldung der erste Bescheid ergeht.

Die Fallkonstellation gemäß Beispiel 3 ist nach Auskünften des Europäischen Patentamts dem Verwaltungsrat erst nachträglich aufgefallen. Es ist beabsichtigt, in den Richtlinien klarzustellen, wie dieser Fall zu handhaben ist. Der Entwurf der Richtlinien für April 2010 in seiner derzeitigen Fassung enthält diesbezüglich jedoch noch keine Hinweise.

Merke:

Für die freiwillige Teilung ist der erste Bescheid in der frühesten Anmeldung maßgebend, zu der ein Bescheid ergangen ist. Dies ist diejenige Anmeldung, die in einer Generation am ältesten ist und zu der ein erster Prüfungsbescheid vorliegt. 


4. obligatorische Teilung

a. fristauslösendes Ereignis

Auch im Falle der obligatorischen Teilung beträgt die Frist zur Einreichung der Teilanmeldungen 24 Monate. Fristauslösendes Ereignis ist ein Bescheid der Prüfungsabteilung, mit dem die Einheitlichkeit gemäß Art. 82 EPÜ beanstandet wird. In der Regel handelt es sich um einen Bescheid nach Art. 94 (3) iVm R 71(1) und (2) EPÜ, d.h. einen klassischen Prüfungsbescheid. Es können jedoch auch andere Bescheide fristauslösend sein, siehe unten.

Mit diesem Bescheid ist nicht die Stellungnahme zum Europäischen Recherchenbericht (EESR) gemeint, da diese noch nicht in die Verantwortlichkeit der Prüfungsabteilung fällt. Das EPA weist allerdings auf den folgenden Sonderfall hin: Hat der Anmelder den Prüfungsantrag bereits vor Erhalt des Europäischen Recherchenberichts gestellt, die Prüfungsgebühr eingezahlt und auf die Mitteilung nach R 70 (2) EPÜ verzichtet, nach welcher der Anmelder nach Erhalt des Europäischen Recherchenberichts aufgefordert wird zu erklären, dass er die Anmeldung aufrecht erhält, erstellt das EPA keine Stellungnahme zum Recherchenbericht sondern erlässt direkt den ersten Prüfungsbescheid gemäß Art. 94(3) EPÜ. Dieser kann die Einheitlichkeitsrüge enthalten und damit fristauslösend sein. Letztendlich unterscheidet sich dieser „Sonderfall“ jedoch nicht von der Regel, dass der erste Prüfungsbescheid fristauslösend ist, und jedenfalls nicht der EESR. 

Die folgenden Fälle sollen laut Angabe EPA die Frist für die Einreichung einer obligatorischen Teilanmeldung auslösen:

  1. der erster Prüfungsbescheid gemäß Art. 94(3) iVm. R71(1) u. (2) EPÜ mit konkreter Art. 82 - Mängelrüge,
  2. ein späterer Prüfungsbescheid gemäß Art. 94(3) iVm. R71(1) u. (2) EPÜ mit Art. 82 - Mängelrüge, in der die konkrete Mängelrüge erstmals erhoben ist,
  3. Ladung zu einer mündlichen Verhandlung, in der die konkrete Mängelrüge erstmals erhoben ist,
  4. Der Tag der mündlichen Verhandlung, wenn Niederschrift erstmalig die konkrete Mängelrüge enthält,
  5. Abschrift der Niederschrift über ein telefonisches oder persönliches Interview, wenn Niederschrift erstmalig die konkrete Mängelrüge enthält,
  6. Der Tag eines persönlichen Interviews, wenn Niederschrift die konkrete Mängelrüge enthält,
  7. Erteilungsbeschluss nach R 71(3) EPÜ, wenn Prüfer einen Hilfsantrag gewährt und die vorherigen Anträge eine Uneinheitlichkeit enthielten. 

Diese Fälle sind in dem Entwurf der neuen Richtlinien Teil A-IV 1.1.1.3 genannt. Es ist jedoch kritisch zu Hinterfragen, ob all diese Fälle tatsächlich als von Regel 36 umfasst angesehen werden können.

Regel 36 (1) b) spricht ausdrücklich von einem Bescheid. Unter einem Bescheid wird nach Regel 113 EPÜ ein spezielles Schriftstück angesehen, das von anderen amtlichen Schriftstücken zu unterscheiden ist. Regel 113 (1) EPÜ zählt auf, dass Entscheidungen, Ladungen, Mitteilungen und Bescheide des Europäischen Patentamts mit der Unterschrift und dem Namen des zuständigen Bediensteten zu versehen sind. Nach Absatz 2 kann die Unterschrift auch durch ein Dienstsiegel ersetzt werden. Wird das Schriftstück automatisch durch einen Computer erstellt, so kann auch die Namensangabe des zuständigen Bediensteten entfallen. Dies gilt auch für vorgedruckte Bescheide und Mitteilungen. Dieselbe Aufzählung ist in Artikel 119 EPÜ zu finden, gemäß welchem Entscheidungen, Ladungen, Bescheide und Mitteilungen vom Europäischen Patentamt von Amts wegen nach Maßgabe der Ausführungsordnung zugestellt werden müssen.

Es ist nun zum einen festzustellen, dass das EPÜ klar zwischen Bescheiden und Ladungen trennt. Da Regel 36 (2) EPÜ konkret von einem Bescheid spricht, kann daher eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung nicht die Frist der Regel 36 (2) auslösen (vgl. Punkt iii).

Zum anderen ist festzustellen, dass Bescheide stets zuzustellen sind und eine Unterschrift oder ein Dienstsiegel tragen müssen. Somit kann auch der Tag der mündlichen Verhandlung oder eines persönlichen Interviews nicht fristauslösend sein. Dies wäre allenfalls der Fall, wenn an diesem Tag ein Bescheid (mit Dienstsiegel) durch Übergabe im EPA zugestellt wird, Regel 128. Dann ist aber wieder der Bescheid fristauslösend und nicht die mündliche Verhandlung oder das Interview als solches. Eine mündliche Zustellung gibt es nicht, Regel 125. Somit können auch die Punkte iv. und vi. nicht als fristauslösende Bescheide im Sinne von Regel 36 (2) EPÜ betrachtet werden. 

Es ist zu hoffen, dass die Richtlinien diesbezüglich bis zum 1.4.2010 überarbeitet werden. 

b. Frist

Für den Beginn der Frist ist auch hier die Zustellung des Bescheides maßgebend. Die 10 Tages-Regel für die Zustellungsfiktion gemäß R. 126 (2) EPÜ ist für die Fristberechnung anzuwenden. Danach gilt der Bescheid nach dem zehnten Tag ab Absendetag (auf Bescheid angegeben) als zugegangen. 

Die Frist bezieht sich auf ein Ereignis in der früheren Anmeldung, d.h. in der unmittelbar vorhergehenden Stammanmeldung, auf die die Teilanmeldung beruht. 

Beispiel 4: (Normalfall)

In einem ersten Bescheid zu einer Stammanmeldung EP1 wird die Einheitlichkeit nach Art. 82 EPÜ beanstandet. Beispielsweise enthalten die Ansprüche 1 und 10 jeweils eine Erfindung, die nicht durch einen gemeinsamen erfinderischen Gedanken miteinander verbunden sind (Uneinheitlichkeit a priori). Anspruch 10 wird als uneinheitlich zu Anspruch 1 bemängelt. Dies ist ein konkreter Uneinheitlichkeitseinwand. Ab Zustellung des 1. Bescheides läuft die zwei Jahresfrist. 

In einem zweiten Bescheid wird dieselbe Rüge erneut erhoben. Dies ändert nichts an der Fristberechnung. 

Beispiel 5: (2. Bescheid mit neuer Art. 82-Rüge)



In einem zweiten Bescheid wird erneut die Einheitlichkeit beanstandet. Diesmal jedoch aufgrund eines anderen Umstandes. Beispielsweise fällt dem Prüfer nun eine Uneinheitlichkeit a posteriori auf, da der recherchierte Stand der Technik Anspruch 1 neuheitsschädlich vorwegnimmt und Ansprüche 2 und 3 alternativ zueinander stehen, so dass Anspruch 1+2 und 1+3 jeweils eine Erfindung beschreiben, die nicht durch eine gemeinsame erfinderische Idee miteinander verbunden sind. Dies wäre ein neuer konkreter Uneinheitlichkeitseinwand. 

Beide Bescheide lösen jeweils eine 24 Monatsfrist aus. Der zweite Bescheid löst eine Frist aus, die nach der ersten Frist endet. Fraglich ist an dieser Stelle, ob Regel 36 innerhalb der Fristen ein allgemeines (obligatorisches) Teilungsrecht oder im Lichte eines konkreten Uneinheitlichkeitseinwandes in Absatz 2 ein handlungsspezifisches Teilungsrecht gewährt. 

Im ersten Fall würden sich die beiden Fristen in Beispiel 5 addieren, so dass das allgemeine Teilungsrecht länger zur Verfügung stände. Eine erste oder eine zweite Teilanmeldung EP2/ EP3 zur Stammanmeldung EP1 könnten dann auch noch nach Ablauf der ersten 24 Monatsfrist eingereicht werden. Wird in Regel 36 EPÜ ein handlungsspezifisches Teilungsrecht gesehen, könnte die in Anspruch 10 enthaltene zweite Erfindung nur in einer Teilanmeldung EP2 weiterverfolgt werden, die innerhalb der ersten 24 Monatsfrist eingereicht wird. Lediglich die Erfindung gemäß Ansprüchen 1+3 könnte in einer zweiten Teilanmeldung EP3 weiterverfolgt werden, die auch nach der ersten und innerhalb der zweiten 24 Monatsfrist eingereicht werden kann. 

Ob Regel 36 ein allgemeines oder sachspezifisches Teilungsrecht gewährt, ist unklar und wird sich vermutlich erst im Rahmen der zukünftigen Rechtsprechung klären. 

Beispiel 6: (Kette)

In Beispiel 6 ergeht sowohl ein erster Bescheid mit Art. 82 Einwand zu der Stammanmeldung EP1 einer Teilanmeldung EP2 erster Generation, als auch zu dieser Teilanmeldung EP2 ein erster Prüfungsbescheid mit einem Art. 82 Einwand. Für die Einreichung einer Teilanmeldung EP3 (zweiter Generation) zur ersten Teilanmeldung, ist die erste Teilanmeldung EP2 die frühere Anmeldung, so dass nur deren Bescheid zur Berechnung der Frist maßgeblich ist. Da sich der konkrete Einwand nach Art. 82 nur auf die frühere Anmeldung beziehen muss, d.h. auf die unmittelbar vorhergehende Anmeldung, könnten die Einwände nach Art. 82 in den Bescheiden zu EP1 und EP2 auch identisch sein, ohne dass sich die Fristläufe ändern. 

Merke:

Für den Fall der obligatorischen Teilung ist der Bescheid der früheren Anmeldung maßgebend, in der der konkrete Einwand nach Art. 82 EPÜ erstmals erhoben wurde. Die frühere Anmeldung ist die unmittelbar vorhergehende Stammanmeldung, auf der die Teilanmeldung beruht.

Nur für die beiden einfachsten obengenannter Beispielfälle, bei denen nur eine Generation Teilanmeldungen zu einer Stammanmeldung eingereicht wird, ist die frühere Anmeldung gleich der frühesten Anmeldung. 


5. Zusammenspiel der Fristen

Die Frist für die freiwillige Teilung nach R 36 (1) a) und die Frist für die obligatorische Teilung nach R 36 (1) b) sind grundsätzlich zwei verschiedene Fristen, die unabhängig voneinander einen Fristbeginn, eine Laufzeit und ein Fristende besitzen. Im Regelfall werden diese Fristen jedoch gleichzeitig laufen, da die Einheitlichkeit in dem ersten Prüfungsbescheid beanstandet wird, soweit eine Uneinheitlichkeit vorliegt. Jedenfalls kann die Frist für die freiwillige Teilung niemals vor der Frist für eine obligatorische Teilung ablaufen.

Wie zum Beispiel 5 bei der obligatorischen Teilung ausgeführt, ist auch hier fraglich, ob im Falle zweier verschieden laufender Fristen das Teilungsrecht inhaltlich unterschiedlich ist, oder Regel 36 EPÜ nur ein allgemeines Teilungsrecht gewährt. Eine sachliche Differenzierung hinsichtlich vornehmbarer bzw. vorzunehmender Handlungen, d.h. eine konkrete Vorschrift, welcher Gegenstand in einer Teilanmeldung unter welchen Bedingungen weiterverfolgt werden kann, sieht Regel 36 (1) nicht vor. Dennoch könnte die Meinung vertreten werden, dass im Falle des Verstreichens der Frist für eine freiwillige Teilung, während die Frist für eine obligatorische Teilung noch nicht abgelaufen ist, der Anmelder nicht nach Belieben teilen kann, sondern lediglich dasjenige in einer Teilanmeldung weiterverfolgen kann, dass die Prüfungsabteilung gemäß Art. 82 EPÜ konkret als uneinheitlich mit der Erfindung der Stammanmeldung betrachtet hat. 

In diesem Falle müssen die Fristen nach Regel 36 (1) EPÜ bewusst als voneinander unabhängige Frist behandelt, beachtet und notiert werden. 


6. Übergangsregelung

Die neue Regel 36 gilt für Teilanmeldungen, die ab dem 1. April 2010 eingereicht werden. Die Fristen müssen dennoch für alle Bestandsanmeldungen (derzeit ca. 650.000) berechnet werden. dabei gilt:

  1. ist die Frist nach Regel 36 (1) a) oder b) EPÜ vor dem 1.4. 2010 bereits abgelaufen, kann die Teilanmeldung noch bis zum 1.10.2010 eingereicht werden;
  2. endet die Frist nach dem 1.4.2010, aber vor dem 1.10.2010 wird sie bis zum 1.10.2010 verlängert.
  3. endet die Frist nach dem 1.10.2010 gilt das tatsächliche Fristende.

Dies wird nachfolgend veranschaulicht.

Dies bedeutet, dass alle Teilungsfristen frühestens am 1.10.2010 enden werden. Es ist daher zu empfehlen, alle eigenen europäischen Bestandsanmeldungen zu prüfen, und sich die entsprechende Frist oder Fristen zu notieren. Dies wird im Einzelfall jedoch nicht ohne Aufwand möglich sein, da die Gesamte Generation von Anmeldungen und stets die gesamte Akte auf den ersten Bescheid kontrolliert werden muss. Eine zentrale Erfassung der Fristen, beispielsweise durch geschultes Personal beim Posteingang, scheint aufgrund der möglicherweise auftretenden komplizierten Fallgestaltungen nicht möglich. 

Eine Hilfe hierfür soll die ESPACE-CD/DVD des EPA, die zukünftig eine elektronische Suche nach dem fristauslösenden Bescheid enthalten soll. Weiterhin bietet das EPA virtuellen Unterricht an, in dem die korrekte Fristenermittlung und Fristenberechnung vermittelt wird.


7. Sprache

Eine Teilanmeldung ist in der Sprache der früheren Anmeldung einzureichen. Falls diese keine der Amtssprachen des EPA war, kann die Teilanmeldung trotzdem in dieser Sprache eingereicht werden. Es ist dann eine Übersetzung innerhalb von 2 Monaten ab Anmeldetag der Teilanmeldung nachzureichen, Regel 36 (2) EPÜ.


8. Einreichungsort:

Eine Teilanmeldung ist beim Europäischen Patentamt in München, Berlin oder Den Haag einzureichen. Keine Annahmestelle ist die Zweigstelle Wien. Auch führt eine Einreichung bei den nationalen Behörden nicht zu einer wirksamen Einreichung. 


9. Rechtsfolge/ Rechtbehelfe 


Wird eine Teilanmeldung zu einem Zeitpunkt eingereicht, zu dem keine der Fristen nach Regel 36 (1) mehr laufen oder die Stammanmeldung nicht mehr anhängig ist, wird die Teilanmeldung nicht als Teilanmeldung behandelt. 

Weiterbehandlung ist nach der ebenfalls geänderten Regel 135 (2) nicht möglich. Allerdings kann Wiedereinsetzung beantragt werden, Art. 122 iVm. R136 (1) EPÜ.


10. Fazit


Erkennbar stellt die neue Regel 36 die Anmelder vor erhebliche Probleme und beachtlichem Arbeitsaufwand:

- Identifizierung der fristauslösenden Bescheide, insbesondere unter Berücksichtigung der gesamten Generation; es müssen beim Posteingang meist mehrere Akten berücksichtigt werden;
-
Notation der zusätzlichen Fristen für alle Bestandsakten, 

- Umnotierungen (Beispiel 3);

- Doppelnotierungen (Beispiel 5); 

- Unklarheit, welche Ereignisse bezüglich R. 36 (2) fristauslösend sind; 
- Nachberechnung und Kontrolle der Fristen, wenn neue Bescheide kommen,
- Rechtsunsicherheit bezüglich Zusammenwirken der Fristen, Parallellaufen oder Verschmelzung. 

Letztlich wird es hier erheblichen Klärungsbedarf im Umgang mit den Fristen geben. 


11. Weitere Informationen unter

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