Kleines Lexikon des Gewerblichen Rechtsschutzes

Gemeinschaftsmarke

Seit dem 1. 4. 1996 ist es nach der VO (EG) des Rates über die Gemeinschaftsmarke -VOGM- möglich durch eine einzige Markenanmeldung Markenschutz für das gesamte Gebiet der EU-Staaten zuerhalten. Durch die Gemeinschaftsmarke kann ein kostengünstiges Schutzrecht für alle 25 Länder der EU erworben werden. Eine Einschränkung auf Teilgebiete ist nicht möglich.

Erforderlich ist es, ein Anmeldeformular einer Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in E-03080 Alicante, Apartado de Corres 77 oder dezentral bei einem zuständigen Amt, in Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt in 80297 München, Zweibrückenstr. 12, in einer Sprache eines Landes der EU einzureichen. Gleichzeitig ist erforderlich, eine der zugelassenen Amtssprachen, nämlich Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch zu benennen. Nach Prüfung auf Eintragbarkeit durch das HABM wird die Eintragung der Marke veröffentlicht. Gegen die Eintragung der Marke kann innerhalb von 3 Monaten Widerspruch eingelegt werden, Art.42 VOGM. Die Marke wird für 10 Jahre eingetragen und dann danach beliebig oft verlängert werden, Art. 47 VOGM. (Marke)

Die 25 Länder der EU sind: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern

Literatur:

  • Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke
  • Hinweise zum Anmeldeformular, hrsg. vom Harmonisierungsamt
  • MarkenG und MarkenV, Wila Textausgaben zum Gewerblichen Rechtsschutz

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