Kartellrecht
Kartellgesetze verhindern Beschränkungen des Wettbewerbs, die durch Verträge,
Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen entstehen
können und gewährleisten so seinen Bestand. In einer freien Marktwirtschaft
muß ein freier Wettbewerb zwischen den am Markt konkurrierenden Teilnehmern
bestehen. Der freie Wettbewerb kann von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen
durch Verträge, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen unterlaufen
werden, wenn diese zu Kartellen oder kartellähnlichen Zuständen führen.
Grundsätzlich sind Verträge und Beschlüsse unwirksam, wenn sie geeignet sind,
die Erzeugung oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder
gewerblichen Leistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen,
§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Nach dem im GWB geregelten Kartellrecht der Bundesrepublik Deutschland werden Ausnahmen
von dieser Regelung zugelassen bei
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der einheitlichen Anwendung allgemeiner Geschäfts-, Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen (Konditionenkartelle, § 2),
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Rabatten bei der Lieferung von Waren, soweit diese Rabatte nicht zu einer
unterschiedlichen Behandlung der Abnehmer führen (Rabattkartelle, § 3),
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der planmäßigen Anpassung der Kapazität für Unternehmen der Erzeugung,
Herstellung, Be- oder Verarbeitung an den Bedarf (Strukturkrisenkartelle, § 4),
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der Rationalisierung, also der einheitlichen Anwendung von Normen oder
Typen bzw. Rationalisierung durch Spezialisierung oder zwischenbetriebliche
Zusammenarbeit ( Rationalisierungs-, § 5, Spezialisierungskartelle, § 5a,
und Kooperationserleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen, § 5b),
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der Sicherung und Förderung der Ausfuhr (Ausfuhrkartelle § 6),
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der Wareneinfuhr in die Bundesrepublik Deutschland (Einfuhrkartelle, § 7 GWB) und
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Sonderkartellen, wenn die Beschränkung des Wettbewerbs aus Gründen der
Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls ausnahmsweise notwendig ist (§ 8 GWB).
Verträge und Beschlüsse nach § 4, § 5 Abs.2 und 3, § 6 Abs.2, § 7 und § 8 GWB
bedürfen der Erlaubnis durch das Bundeskartellamt, Berlin. Nicht erlaubnispflichtige
Verträge und Beschlüsse sowie ihre änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Anmeldung bei der Kartellbehörde (§ 9). Die Anwendbarkeit des
Kartellrechts auf Lizenzverträge über Erwerb oder Benutzung gewerblicher Schutzrechte
und Know-how Verträge ist in den §§ 20, 21 geregelt.
Neben dem deutschen Kartellrecht ist das Recht der Europäischen Union zu beachten.
Nach Art. 85 EWGV sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von
Unternehmensvereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten,
die geeignet sind, eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten
zu bewirken. Durch Gruppenfreistellungsverordnungen nach Art. 85 EWGV sind
bestimmte Arten von Lizenzverträgen, nicht wettbewerbsbeschränkende Verpflichtungen
und Vereinbarungen von diesem Verbot freigestellt.
Literatur:
- Gamm, O.v.: Kartellrecht (Kommentar)
- Rittner, F.: Einführung in das Wettbewerbs- und Kartellrecht