Kleines Lexikon des Gewerblichen Rechtsschutzes

Sklavische Nachahmung

Es besteht Nachahmungsfreiheit. Die genaue Nachbildung eines Erzeugnisses wird sklavische Nachahmung genannt. Ein Nachbau ist aber an sich zulässig, solange nicht gegen Sonderschutzrechte wie Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marken, Ausstattungsrechte, Urheberrechte und nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) - verstoßen wird. Als unzulässig aufgrund § 1 UWG wird ein Nachbau dann angesehen, wenn bestimmte Unlauterkeitskriterien erfüllt sind. Beispielsweise dann,

  • wenn es zu einer Herkunftstäuschung kommt,
  • wenn ein besonders erfolgreiches Produkt nachgebaut wird,
  • wenn ein fremdes Arbeitsergebnis unmittelbar ausgenutzt wird,
  • wenn fremde Kenntnisse und Betriebsgeheimnisse unredlich erschlichen oder
  • wenn Produkte eines anderen Unternehmens systematisch nachgebaut werden.

Der Bundesgerichtshof unterscheidet zwei Arten der Ausnutzung fremder Leistungsergebnisse: Die Nachahmung und die unmittelbare Leistungsübernahme. Bei der Nachahmung wird ein Produkt durch eigene Leistung nachschaffend wiederholt, bei der unmittelbaren Leistungsübernahme identisch mit allen Merkmalen des Originals kopiert. Als unmittelbare und damit nicht zulässige Leistungsübernahme wird beispielsweise angesehen, wenn Abgüsse von Kunststoffteilen eines Konkurrenten gefertigt und als eigenes Erzeugnis verkauft werden.

Ohne eine Anmeldung zu einem Schutzrecht besteht für den Hersteller eines neuen Produktes grundsätzlich kein Monopol. Eine Ausnahme bildet die Modebranche, der unabhängig von Geschmacksmustern für neue Modelle und Stoffmuster ein auf eine Saison oder auf zwei Saisons begrenztes Monopol zugestanden wird.

Literatur:

  • Nordemann, W.: Wettbewerbsrecht
  • Baumbach, A., Hefermehl, W.: Wettbewerbsrecht

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