Kleines Lexikon des Gewerblichen Rechtsschutzes

Prozeßkostenhilfe

Prozeßkostenhilfe führt zur völligen oder teilweisen Befreiung von den Kosten eines Prozesses und ist in den §§ 114 bis 127a Zivilprozeßordnung (ZPO) geregelt. Prozeßkostenhilfe erhält jeder, der die Kosten der Führung eines Prozesses nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies wird vom jeweiligen Gericht vorab geprüft. Die obere Einkommensgrenze, bis zu der Prozeßkostenhilfe gewährt wird, ist in einer im Gesetz enthaltenen Tabelle geregelt. Informationen und Broschüren zur Prozeßkostenhilfe sind vom Amtsgericht, vom Landesjustizministerium und vom Bundesministerium der Justiz erhältlich.

Für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt kann - der Prozeßkostenhilfe entsprechend - Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Patentanwaltes gewährt werden (§ 129 Patentgesetz).

Literatur:

  • Baumbach, A., Lauterbach, W.: Zivilprozeßordnung

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