Kleines Lexikon des Gewerblichen Rechtsschutzes

Sortenzulassung

Die Zulassung von Pflanzensorten ist in dem Saatgutverkehrsgesetz geregelt. Dieses Gesetz dient dem Schutz des Saatgutverbrauchers und der Versorgung der Landwirtschaft und des Gartenbaues mit hochwertigem Saat- und Pflanzengut leistungsfähiger Sorten. Es schreibt vor, daß bei landwirtschaftlichen Pflanzenarten und Gemüse Saatgut nur dann gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden darf, wenn die betreffende Sorte vom Bundessortenamt zugelassen und aufgrund der Eintragung in die Sortenliste in der Sortenliste eines anderen EU-Mitgliedstaates in einem der EU-Sortenkataloge aufgenommen und vom Bundessortenamt bekanntgemacht worden ist. Eine Sorte wird dann zugelassen und in die Sortenliste eingetragen, wenn sie unterscheidbar, homogen und beständig ist, landeskulturellen Wert hat sowie durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist. Eine Sorte hat landeskulturellen Wert, wenn sie nach der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber den zugelassenen vergleichbaren Sorten eine deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau oder die Verwertung des Erntegutes (z.B. Speisekartoffeln) oder für aus dem Erntegut gewonnene Erzeugnisse (z. B. Backwaren) erwarten läßt. Die Prüfung der Sorten hinsichtlich Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit ist inhaltsgleich mit der Prüfung der Sorten, für die die Erteilung des Sortenschutzes beantragt wurde. Sorten werden für einen Zeitraum von 10, Rebsorten für einen Zeitraum von 20 Jahren zugelassen. Die Zulassung kann verlängert werden, wenn die Sorte die registerlichen Voraussetzungen noch erfüllt und noch Anbau- und Marktbedeutung hat.

Literatur:

  • Das Bundessortenamt, herausgegeben vom Bundessortenamt Hannover

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