Sortenzulassung
Die Zulassung von Pflanzensorten ist in dem Saatgutverkehrsgesetz geregelt.
Dieses Gesetz dient dem Schutz des Saatgutverbrauchers und der Versorgung
der Landwirtschaft und des Gartenbaues mit hochwertigem Saat- und Pflanzengut
leistungsfähiger Sorten. Es schreibt vor, daß bei landwirtschaftlichen
Pflanzenarten und Gemüse Saatgut nur dann gewerbsmäßig in Verkehr gebracht
werden darf, wenn die betreffende Sorte vom Bundessortenamt zugelassen und
aufgrund der Eintragung in die Sortenliste in der Sortenliste eines anderen
EU-Mitgliedstaates in einem der EU-Sortenkataloge aufgenommen und vom
Bundessortenamt bekanntgemacht worden ist. Eine Sorte wird dann zugelassen
und in die Sortenliste eingetragen, wenn sie unterscheidbar, homogen und
beständig ist, landeskulturellen Wert hat sowie durch eine eintragbare
Sortenbezeichnung bezeichnet ist. Eine Sorte hat landeskulturellen Wert,
wenn sie nach der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber
den zugelassenen vergleichbaren Sorten eine deutliche Verbesserung für den
Pflanzenbau oder die Verwertung des Erntegutes (z.B. Speisekartoffeln) oder
für aus dem Erntegut gewonnene Erzeugnisse (z. B. Backwaren) erwarten läßt.
Die Prüfung der Sorten hinsichtlich Unterscheidbarkeit, Homogenität und
Beständigkeit ist inhaltsgleich mit der Prüfung der Sorten, für die die
Erteilung des Sortenschutzes beantragt wurde. Sorten werden für einen Zeitraum
von 10, Rebsorten für einen Zeitraum von 20 Jahren zugelassen. Die Zulassung
kann verlängert werden, wenn die Sorte die registerlichen Voraussetzungen
noch erfüllt und noch Anbau- und Marktbedeutung hat.
Literatur:
- Das Bundessortenamt, herausgegeben vom Bundessortenamt Hannover