Unlauterer Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb -UWG- verbietet nach § 1
Wettbewerbshandlungen im geschäftlichen Verkehr, die gegen die guten
Sitten verstoßen. Der Maßstab für die "guten Sitten"
ist die Auffassung
des verständigen und gerecht denkenden Durchschnittsgewerbetreibenden.
Dieser Maßstab ist damit je nach dem Bereich, in dem Wettbewerbshandlungen
betrieben werden, unterschiedlich. Es kommt ferner auf die Auffassung der
Allgemeinheit an.
Nach § 1 UWG ist es z.B. unzulässig,
- fremde gewerbliche Leistungsergebnisse in sittenwidriger Weise unmittelbar auszubeuten,
- rechtlichen oder psychologischen Zwang auszuüben,
- den Absatz eines Konkurrenten zu behindern,
- Arbeitskräfte systematisch abzuwerben.
Darüber hinaus sind gemäß §§ 3 bis 18 UWG weitere
Wettbewerbshandlungen verboten (Sondertatbestände). Dies sind u.a.
- irreführende Angaben über geschäftliche Verhältnisse und
Waren bzw. gewerbliche Leistungen, § 3,
- irreführende oder unwahre Angaben in der Werbung, § 4.
- der Verkauf durch Hersteller oder Großhändler an Endverbraucher,
wenn hierbei nicht ausschließlich an die Endverbraucher verkauft
wird oder nicht zu denselben Preisen wie für die Wiederverkäufer
verkauft wird oder auf die höheren Preise nicht hingewiesen wird, § 6a,
- die Vergabe von Berechtigungsscheinen an Endverbraucher
zum Bezug von Waren, die zu mehrmaligem Kauf berechtigen, § 6b,
- die Veranstaltung eines Ausverkaufs, unabhängig von einem
Saisonschlußverkauf, obwohl der Geschäftsbetrieb oder eine
Warengattung nicht aufgegeben werden, §§ 7 bis 10,
- die Bestechung eines Angestellten eines anderen Unternehmens, § 12,
- das Anschwärzen des Erwerbsgeschäfts eines anderen, § 14,
- geschäftliche Verleumdung, § 15,
- das Benutzen des Namens, der Firmenbezeichnung oder der
besonderen Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts, eines
Unternehmens oder einer Druckschrift und Hervorrufen von
Verwechslungen hierdurch, § 16,
- der Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, § 17,
- die Verwertung von anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften
technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle u.a.
zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz, § 18.
Aufgrund des UWG wird der Modebranche unabhängig von
Geschmacksmustern
für neue Modelle und Stoffmuster ein auf eine Saison oder auf zwei Saisons
begrenzetes Monopol zugestanden.
Literatur:
- Nordemann, W.: Wettbewerbsrecht
- Baumbach, A., Hefermehl, W.: Wettbewerbsrecht