Von Dr. Ralf Sieckmann
Seit Anfang diesen Jahres können Gemeinschaftsmarken auch für typische
Einzelhandelsdienstleistungen angemeldet werden, also "Handel mit / Besichtigung oder
Verkauf der Ware X, bzw im Bereich der Warenart X". Diese Entscheidung wurde im
Beschwerdeverfahren gefällt, ist also für das Harmonisierungsamt in Zukunft weitgehend
verbindlich. Derartige Dienstleistungen sind also in Zukunft der jeweiligen Warenklasse /
Dienstleistungsklasse zugeordnet. Unsere Empfehlung ist daher, diese Dienstleistung
zusammen mit der zugrundeliegenden Ware anzumelden. Die Entscheidung selbst ist im
Amtsblatt des HABM veröffentlicht worden. Eine auszugsweise, die wichtigsten
Einzelheiten enthaltende Kopie der Entscheidung aus dem Amtsblatt, die im Volltext auf
der
Homepage des HABM
abgerufen werden kann, ist
hier als pdf-file
aufrufbar. Offen
bleibt aber die Frage, wie die ernsthafte Benutzung dieser Dienstleistungen gegenüber
dem Amt / Gericht belegt werden soll, wenn die Waren nur
besichtigt aber nicht gekauft werden. Ersetzt dann der Zugriffszähler des e-shops / die
Lichtschranke am Ladeneingang die klassischen Benutzungsmittel Rechnung / Auftrag /
Prospekt, gerade bei dem so streng prüfenden HABM?
Das britische Patentamt läßt zum 01.11.2000 ebenfalls derartige Dienstleistungen zu,
wie dem
Practice Amendment Circular 13/00
zu entnehmen ist.
In Deutschland bleibt alles beim Alten. Selbst im neuesten Markengesetzkommentar von
Ströbele Klaka, 2000 ist die Rechtsprechung bis April 2000 berücksichtigt. Hiernach
(§ 32 RdNr 36) würden Einzelhandelsdienstleistungen in Deutschland als bloße
Hilfsdienstleistungen angesehen und zurückgewiesen werden. Die Entscheidung des
HABM ist wahrscheinlich deshalb nicht erwähnt, da sie ursprünglich im Januar 2000 nur in
Englisch online auf der Homepage zugänglich gewesen ist.