Inhaber von Schutzrechten sind bestrebt, sowohl auf Waren als
auch in der Werbung auf ihr Schutzrecht hinzuweisen. Zum einen
geschieht dies um andere davon abzuhalten, die betreffenden
Schutzrechte zu verletzen. Zum anderen erfolgt es, um Qualität
und Fortschritt ihrer Waren hervorzuheben.
Vielen Unternehmen bereitet es aber Schwierigkeiten, als Hinweis
auf ein Schutzrecht die richtige Bezeichnung zu wählen. Kann
z.B. auf ein technisches Schutzrecht, wie ein Patent, durch die Worte
"gesetzlich geschützt" aufmerksam gemacht werden?
Sollte für ein Patent die Bezeichnung "Patentschutz"
oder "DBP" gewählt werden? Wird für ein
Gebrauchsmuster mit den Worten "geschütztes Muster"
geworben oder ist dies dem Geschmacksmuster vorbehalten?
Ähnliche Probleme hat der Leser von Werbematerialien,
Anzeigen, Verpackungen, Gebrauchsanweisungen und Typenschildern.
Die dort angeführten Schutzrechtshinweise sind oft
verwirrend, so daß unklar bleibt, welches Schutzrecht
gemeint ist.
Eine gewisse Normung hat sich für Hinweise auf Warenzeichen und
Diensleistungsmarken durchgesetzt. Es wird ein "R" in
einem Kreis oder in Klammern verwendet, das ein Abkürzung
für "registriert" (registered) ist. Aber auch hier
ist ein zweiter Hinweis in Form der Buchstaben "TM"
aufgekommen, die die Abkürzung für "trademark"
sind.
Eine seit langem benutzte Kurzbezeichnung ist auch das "C"
für den Urheberschutz, das für das Wort "copyright"
steht. Es wird in der deutschen DIN-Norm 34 "Kennzeichnung
von Schutzrechten" erwähnt und ist vielen Gewerbetreibenden
so bekannt wir der Buchstabe (R) für Warenzeichen.
Ähnlich sichere und international leicht erkennbare Zeichen
sollten auch für Patente, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster
bestehen. Es werden für diese Schutzrechte folgende Buchstaben
vorgeschlagen:
|
Patent
Gebrauchsmuster
Geschmacksmuster
|
(P)
(U)
(D)
|
Zum Patent dürfte es keine Zweifel geben, daß ein "P"
verwendet wird, da das Wort "Patent" in den Sprachen Englisch
(patent), Spanisch (patente), Deutsch (Patent), und Italienisch (patente)
gleichlautend vorkommt. Eine Ausnahme machen nur die französische
Sprache (brevet) und diejenigen Sprachen, die keine lateinischen
Buchstaben verwenden, wie die russische, chinesische und japanische
Sprache. Das Deutsche Patentamt benutzt bereits ein "P" zu
Beginn eines Aktenzeichens einer Patentanmeldung.
Für die Kennzeichnung eines Gebrauchsmusters wird ein "U"
vorgeschlagen, da das Wort "Gebrauch" in vielen Sprachen mit
diesem Buchstaben beginnt: englisch "utility"; französisch
"utilité"; spanisch "utilidad"; italienisch
"utilità". Ferner ist die englische Bezeichnung
"utility model" weitgehend international gebräuchlich.
Ein Geschmacksmuster wird im Englischen "ornamental design",
im Französischen "dessin ornemental" und im Spanischen
"dibujo ornamental" genannt. Da auch im Deutschen und
Italienischen das Wort "Design" bekannt ist, wird ein
"D" als Zeichen vorgeschlagen.
Mit diesen drei zusätzlichen Kurzbezeichnungen wird es den
Inhabern von Schutzrechten in Zukunft leichter fallen, auf ihre Rechte
hinzuweisen. Auch wird der Leser solcher Hinweise nicht mehr im
Zweifel sein, welchen Schutzrechtes sich ein Inhaber berühmt.
Eine weitere Hilfe würde den Verkehrskreisen gegeben, wenn die
Schutzrechtsinhaber hinter dem jeweiligen Buchstaben die Nummer ihres
Schutzrechtes setzen. In den Vereinigten Staaten geschieht dies
regelmäßig.
Um sicher zu gehen, daß die neuen Kurzbezeichnungen einheitlich (...)
benutzt werden, (...) wurde die auf Anregung des Autors geänderte
DIN 34 inzwischen mit Einführung der ISO 16016 zum internationalen
Standard.