Wie weit ist es zulässig oder erforderlich, die geographischen Herkunftsangaben „Made in Germany“ und „Made in EU“ auf Waren zu verwenden? Spielt es eine Rolle, wenn die Mehrzahl der Einzelteile einer Ware aus dem Ausland zugeliefert werden?
„Made in Germany“ auf Waren
Das Markieren einer Ware mit „Made in Germany“ basiert ursprünglich auf dem britischen Gesetz, dem Merchandise Marks Act von 1887, das britische Verbraucher davon abhalten sollte, deutsche Waren zu kaufen. Dieser ursprünglich negativ besetzte Begriff entwickelte sich aber dann zu einem Qualitätsbegriff, so dass deutsche Unternehmen in der Regel dieses Kennzeichen auf ihren Waren anbringen.
Innerhalb Deutschlands besteht kein Zwang, diese geographische Herkunftsangabe auf Waren anzubringen. Anders ist dies in den USA. Hier müssen eingeführte Waren ausländischen Ursprungs an einer gut sichtbaren Stelle in englischer Sprache einen Hinweis auf das Ursprungsland aufweisen. Auch in vielen weiteren Staaten, wie z.B. Russland, besteht eine solche Pflicht.
Nachdem in Deutschland kaum noch Waren hergestellt werden, die vollständig in Deutschland gefertigt wurden und damit nur zu einem Teil aus in Deutschland gefertigten Teilen zusammengesetzt sind, stellt sich die Frage, ob auch in solchen Fällen das Gütezeichen „Made in Germany“ auf der Ware angebracht werden darf. Zur Zeit bestehen zur Verwendung des „Made in Germany“ weder deutsche Richtlinien, noch eine Prüfstelle, die diese Bezeichnung vergibt oder kontrolliert. Es bleibt damit dem Hersteller überlassen, auf sein Risiko diese Herkunftsangabe auf seiner Ware anzubringen.
Nach der Rechtsprechung und verschiedener EG-Verordnungen ist ein Wertschöpfungsanteil von ca. 45 % im Inland erforderlich, um die Herkunftsbezeichnung „Made in Germany“ auf ein Produkt rechtmäßig anzubringen. Es ist zu erwarten, dass dieser Prozentsatz in Zukunft sinken wird, da der Verbraucher weiß, dass Unternehmen bei der Produktion von Waren Einzelteile und Warenbestandteile aus dem Ausland beziehen. Als Mindesterfordernis wird bleiben, dass der Hersteller einen entscheidenden Beitrag bei der Produktion geleistet hat. Dies kann der Zusammenbau vorgefertigter Teile aus dem Ausland oder auch eine maßgebliche Veredelung sein.
Eine grundlegende Entscheidung hierzu fällte der Bundesgerichtshof 1973
(I ZR 33/72), in der es heißt:
„Von einem deutschen Erzeugnis wird … regelmäßig … erwartet, dass es von einem deutschen Unternehmen in Deutschland hergestellt wird. Entscheidend ist, dass die Eigenschaften oder Bestandteile der Ware, die in den Augen des Publikums deren Wert ausmachen, auf einer deutschen Leistung beruhen.“
Diese Beurteilung hat bis heute Gültigkeit. Ob eine Irreführung durch die Angabe „Made in Germany“ besteht, hängt also von der Beantwortung folgender Fragen ab:
- Welche Eigenschaften oder Bestandteile der Ware sind wertbestimmend?
- Beruhen diese wertbestimmenden Merkmale auf einer deutschen Leistung?
- Beeinflusst die deutsche oder ausländische Herkunft der Ware die Kaufüberlegungen?
Anhaltspunkte für die Zulässigkeit der Bezeichnung bei Produkten, deren Bestandteile nicht gänzlich in Deutschland hergestellt wurden, können sein:
- Maßgebliche Herstellung der Ware in Deutschland,
- entscheidender Wertschöpfungsanteil durch Zusammenbau in Deutschland,
- maßgebliche Veredelung des Produktes in Deutschland.
Die reine Endkontrolle in Deutschland genügt nicht. Sofern zahlreiche, wesentliche Teile des Produktes aus dem Ausland stammen, kann in der Angabe „Made in Germany“ ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) liegen.
Auch der Hauptsitz des Herstellers ist insofern nicht relevant, da die Angabe „Made in Germany“ auf den Herstellungsort abzielt
Waren, die in Deutschland entwickelt, entworfen und insbesondere konstruiert worden sind und danach im Ausland hergestellt wurden, können somit nicht mit der Bezeichnung „Made in Germany“ versehen werden. Statt dessen bietet sich aber an, die Worte „Designed in Germany“ zu verwenden, da dies zutrifft und das Wort „designed“ im englischen Sprachgebrauch nicht nur die Bedeutung einer ästhetischen Gestaltung des Äußeren einer Ware hat, wie dies in der deutschen Sprache verwendet wird, sondern Entwicklung und Konstruktion bedeutet.
„Made in EU“ auf Waren
Die Europäische Kommission plant die Einführung des Herkunftshinweises „Made in EU“. Hierbei ist aber problematisch, dass bislang eine Harmonisierung unter den Mitgliedsstaaten der EU fehlt, so dass derzeit die weitere Entwicklung nicht absehbar ist.
Zu beachten ist auch, dass die Bezeichnung „Made in EU“ in einigen Staaten nicht anerkannt ist, wie in Ecuador, Katar, Mexiko, Saudi Arabien, Syrien, USA und Venezuela.
Auch die geographische Herkunftsangabe „Made in EU“ erfordert eine Herstellung innerhalb des geographischen Bereichs, d.h. der Europäischen Gemeinschaft. Bei einer überwiegenden Herstellung außerhalb der EU wird ein Benutzen dieser Angabe unzulässig sein.
Grundsätzlich gilt, dass es nicht zu einer Täuschung der Kunden kommen darf. Andernfalls würde dies ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und damit gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sein. Die Markierung einer Ware darf den Kunden nicht über die Herkunft der Ware täuschen und dadurch möglicherweise falsche Erwartungen bezüglich der Qualität und Zuverlässigkeit wecken.