In der Entscheidung des BGH vom 17. Mai 2001 (AZ: I ZR 216/99) wird festgestellt,
dass die Verwendung eines Gattungsbegriffes als Internetdomain an
sich nicht wettbewerbswidrig sein muss.
RA Bernd Preiß schreibt hierzu bei @kit:
Der Bundesgerichtshof hat sich in der obigen Entscheidung
der Frage angenommen, ob und inwieweit die Verwendung
allgemein beschreibender Begriffe als Internetdomain
wettbewerbswidrig ist. Diese Frage war unter den deutschen
Gerichten höchst umstritten.
Auslöser dieser Kontroverse war eine Entscheidung des OLG
Hamburg "Mitwohnzentrale.de".
(vgl: CuR 1999, 779)
Die Richter dieses Gerichtes vertraten den Standpunkt, daß
die Verwendung von Gattungsbegriffen zu einer
wettbewerbswidrigen Kanalisierung von Kundenströmen
führe. Dabei stellte das OLG ganz entscheidend auf das
Suchverhalten der Internetteilnehmer ab. Der Nutzer beginne
seine Suche meist mit dem Eintippen einschlägiger
Gattungsbezeichnungen in das Browserfeld. Würde er dann
fündig, bestünde die Gefahr, daß er seine Suche vorzeitig
abbreche. Ein Leistungsvergleich sämtlicher Anbieter finde
damit mehr statt. Dies sei wettbewerbswidrig.
Zahlreiche Gerichte folgten dieser Argumentation:
Vgl. u.a. :
LG München I - Az.: 7 O 5570/00 - "Rechtsanwaelte.de"
Landgericht Köln - Az: 31 O 723/98 - "Rechtsanwaelte-Koeln.de"
LG Köln - AZ: 33 O 286 - "Zwangsversteigerungen.de" –
"Versteigerungskalender.de"
Andere Gerichte sahen in der vorbezeichneten Praxis keinen
Wettbewerbsverstoß.
So z.B.:
LG Hamburg vom - Az.: 416 O 91/00 - "Lastminute.de"
LG München "Autovermietung.com"
Das OLG Braunschweig (Az: 2 U 26/00 - "Stahlguss.de")
sah zwar die Möglichkeit eines Wettbewerbsverstoßes, stellte
aber nicht nur auf die Benutzung der Domain ab. Unlauter sei
die Verwendung eines Gattungsbegriffes nur dann, wenn eine
Gesamtschau aus Domain und Auftritt den Eindruck erwecke,
das Angebot des Diensteanbieters sei abschließend.
Die nun ergangene BGH-Entscheidung ist zu begrüßen und
schafft Klarheit in den wesentlichsten Punkten.
Danach wirkt der Domaininhaber allein durch Verwendung
eines Gattungsbegriffs grundsätzlich noch nicht in unlauterer
Weise auf Kunden ein, die bereits dem Mitbewerber
zuzurechnen wären. Der Domaininhaber nutzt vielmehr in
legitimer Weise einen sich bietenden Vorteil aus.
Ein Abfangen von Kunden kann richtigerweise auch nur dann
wettbewerbswidrig sein, wenn sich der Werbende zwischen
den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine
Änderung des Kaufentschlusses aufzudrängen. Dies ist allein
durch die Verwendung einer Gattungsbezeichnung nicht der
Fall.
Ein vom OLG Hamburg herangezogenes Freihaltebedürfnis,
kann auch nicht daraus hergleitet werden, daß
Gattungsbegriffe nicht als Marke eingetragen werden dürfen.
Die Verwendung einer Internetadresse führt im Gegensatz zu
einer Marke nämlich nicht zu einem Ausschließlichkeitsrecht.
Andere Diensteanbieter sind nicht gehindert, den in einer
Domain befindlichen Gattungsbegriff im Rahmen ihrer
eigenen Werbung zu verwenden.
Auch den Internetnutzern unterstellte der BGH zu Recht, daß
diese regelmäßig mündig und vorinformiert seien. Die große
Mehrzahl der Nutzer dürfte in der Tat wohl davon ausgehen,
daß Internetangebote, die unter einer allgemein
beschreibenden Domain liegen, keineswegs abschließend sind.
Der Bundesgerichtshof hat die Verwendung allgemein
beschreibender Begriffe als Internet-Domain jedoch nicht
schrankenlos zugelassen.
Es könne z.B. ein Mißbrauch sein, wenn der Verwender nicht
nur die Gattungsbezeichnung, sondern gleichzeitig ähnliche
Schreibweisen als Domain anmeldet. Gleiches würde gelten,
wenn er die Verwendung derselben Bezeichnung unter
anderen Top-Level-Domains blockiert.
Das OLG Hamburg habe aber die Gefahr einer Irreführung
der Verbraucher durch Verwendung des generischen
Domainnamen nicht ausreichend geprüft. Der BGH hat die
Sache daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dieses muss jetzt erneut prüfen, ob die Verwendung dieses
Domainnamens zulässig ist. Sollte das OLG eine Irreführung
bejahen, könne es dem Domaininhaber aufgeben sein, die
Bezeichnung "Mitwohnzentrale.de" nur dann zu benutzen,
wenn er auf seiner Homepage darauf hinweist, daß es noch
Mitbewerber gäbe.
Insoweit scheint der BGH sich der Auffassung des OLG
Braunschweig (stahlguss.de) angeschlossen zu haben.
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