Neue erfinderische Geschäftsmethoden können in den USA durch ein Patent geschützt werden.
Beim Deutschen und beim Europäischen Patentamt kann dagegen für Geschäftsmethoden
Patentschutz nicht erlangt werden, da die Rechtsprechung eine technische Lehre fordert.
Wie kam es zu dieser Diskrepanz und welche Auswege bestehen?
Der US-Supreme Court entschied bereits im Jahre 1980 (Diamond vs. Chakrabarty),
dass alles unter der Sonne patentfähig sei, was von Menschen gemacht worden ist:
"anything under the sun that is made by man". Somit wurde schon damals geklärt,
dass das US-Patentrecht eine Technizität nicht fordert.
Folglich entschied 1998 der Court of Appeals for the Federal Circuit in einem
Patentnichtigkeitsverfahren zum US-Patent 5 193 056 (GRUR Int. 1999, 633), dass eine neue,
computergestützte (nicht technische) Finanzdienstleistung schutzfähig sei.
Seitdem sind in den USA zahlreiche Patente für Geschäfts- und Dienstleistungsideen erteilt
worden. So erhielt der Internet-Bücheranbieter Amazon das US-Patent 5 960 411
(Anmeldetag 12.9.1997) für die Methode, mit der ein Käufer auf seiner Homepage einen
Button nur einmal anklicken muss, um hierdurch eine Bestellung auszulösen. Seit Bestehen
dieses Patentes wird nach Vorveröffentlichungen gesucht, um es zu Fall zubringen. Bisher
wurde wenig gefunden, da im Gegensatz zu technischem Wissen über Geschäftsmethoden wenig
geschrieben und gespeichert wurde. Recherchen sind ein erhebliches Problem auf dem Gebiet
der Geschäftsideen.
Patente gelten stets nur territorial, so dass US-Patente nicht außerhalb der USA gelten.
Es kann aber für deutsche Unternehmen gefährlich werden, wenn sie in den USA Geschäftsideen
verwirklichen, die dort geschützt sind. Schon ein Anbieten in den USA über das Internet
ist eine Verletzung.
Es stellt sich die Frage, ob es in Zukunft für die Menschheit von Vorteil ist, Patente
auch für nicht technische Ideen zu gewähren. Hierüber wird heftig gestritten. Bereits 1989
hat Dr. H. B. Cohausz in seinem Aufsatz "Patente für Dienstleistungen?" (GRUR 1989, 797)
vorgeschlagen, das deutsche Patentrecht zu erweitern. Er begründet dies u.a. mit der
Zunahme der Dienstleistungsbereiche und der Bedeutung neuer Dienstleistungsideen für die
Wirtschaft. Gegen eine Ausweitung der Patente auf nichttechnische Bereiche insbesondere
auf alle Arten von Datenverarbeitungsprogrammen sprechen sich aber seit Jahren
Computerfachleute vehement aus. Sie befürchten eine Beschränkung der Weiterentwicklung
von Software.
Wie kann schon jetzt außerhalb der USA Schutz für Geschäfts- und Dienstleistungsideen
und insbesondere für Software erhalten werden?
- Datenverarbeitungsprogramme sind durch das Urheberrecht geschützt, das aber im
wesentlichen nur gegen ein Kopieren hilfreich ist. Datenverarbeitungsprogramme
mit neuem erfinderischem
technischen Inhalt
können durch Patente geschützt werden.
- Neue Geschäfts- und Dienstleistungsideen könnten einen gewissen Schutz durch
Geheimhaltung erhalten. Dies ist aber in der Praxis selten durchführbar, da
Geschäftsideen in der Regel den Kunden bekannt werden.
- Einer neuen Geschäfts- und Dienstleistungsidee kann ein zugkräftiger Name gegeben
werden, der zur Marke beim Patentamt angemeldet wird. Damit kann ein Konkurrent
unter demselben Namen die Geschäfts- oder Dienstleistungsidee nicht anbieten.
- In Sonderfällen kann gegen einen Nachahmer aus dem Gesetz gegen unlauteren
Wettbewerb (UWG) vorgegangen werden, wenn eine schutzwürdige Leistung von einem
Dritten übernommen wurde und der Dritte zusätzlich im geschäftlichen Verkehr zu
Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornahm, die gegen die guten Sitten verstoßen.
Diese schwachen Möglichkeiten eines alternativen Schutzes zum Patent zeigen, dass neue
Geschäfts- und Dienstleistungsideen außerhalb der USA ohne wirksamen Schutz sind. Es ist
auch nicht zu erwarten, dass in absehbarer Zeit beim Deutschen oder Europäischen Patentamt
ein Schutz für nichttechnische Ideen erlangt werden kann. Eine Ausnahme machen die Patentämter
z.Zt. nur dann, wenn die Geschäftsidee mit einer Software verknüpft ist, die eine technische
Lösung enthält. Dies zeigt z.B. das Europäische Patent 927 945, das die Priorität des o.g.
US-Patents 5 960 411 von Amazon beansprucht.
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