Gemeinschaftsgeschmacksmuster

 

Am 06. März 2002 ist die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Kraft getreten. Durch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann mit nur einer einzigen Anmeldung ein Geschmacksmusterschutz in der gesamten europäischen Union (zur Zeit 25 Länder) erlangt werden. Die entsprechende zuständige Behörde ist – wie bei der Gemeinschaftsmarke – das Harmonisierungsamt für den europäischen Binnenmarkt in Alicante.

Die Verordnung sieht zwei Schutzformen vor:

1. Das "nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster"

Dieses Schutzrecht wird automatisch durch das bloße Herstellen von Erzeugnissen, bei denen ein der Öffentlichkeit zugänglich gemachtes Muster Verwendung findet, begründet. Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird also durch die Veröffentlichung eines Musters oder Modells in einem Land der Europäischen Union erlangt, soweit die entsprechenden einschlägigen Fachkreise davon Kenntnis nehmen können (beispielsweise Veröffentlichung auf einer Fachmesse). Die Schutzdauer eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beträgt 3 Jahre ab dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zum ersten Mal zugänglich gemacht worden ist. Eine Verlängerung der Schutzdauer ist nicht möglich. Durch das nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster besitzt der Inhaber das Recht, Nachahmungen des geschützten Musters zu verbieten.

Der Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster beginnt frühestens am 06. März 2002. Alle Schöpfungen, die also ab diesem Tag in der Gemeinschaft veröffentlicht wurden, genießen automatisch Schutz in der Europäischen Union, soweit natürlich die materiellen Voraussetzungen (Neuheit und Eigenart) gegeben sind.

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat für den Geschmacksmusterinhaber den Nachteil, dass er nachweisen muss, dass der Verletzer sein Geschmacksmuster kannte. Dieser Nachweis ist bei dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht erforderlich:

2. Das "eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster"

Um den Schutz eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu erhalten, muss ein Antrag beim Harmonisierungsamt für den europäischen Binnenmarkt gestellt werden. Die entsprechende Anmeldung kann aber auch über eine Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaates (in Deutschland: das Deutsche Patent- und Markenamt) erfolgen.

Die Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters erhält einen Anmeldetag, wenn folgende Unterlagen beim Harmonisierungsamt oder bei dem nationalen Patentamt eingegangen sind:

  • ein Antrag auf Eintragung,
  • Angaben, die auf die Identität des Anmelders schließen lassen,
  • eine Darstellung des Musters.

Es ist möglich, eine sogenannte Sammelanmeldung einzureichen, d.h. dass mehrere Geschmacksmuster derselben Klasse in einer Anmeldung zusammengefasst werden können. Bzgl. der Anzahl der Muster, die in einer Sammelanmeldung zusammengefasst werden können, gibt es keine Beschränkung.

Sobald alle Erfordernisse erfüllt sind, wird das Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen und im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster bekannt gemacht. Die Bekanntmachung kann auf Antrag auf maximal 30 Monate ab dem Anmeldetag aufgeschoben werden.

Der Schutz eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters läuft zunächst 5 Jahre ab dem Anmeldetag und kann jeweils nach 5 Jahren bis zu einer Gesamtlaufzeit von maximal 25 Jahren verlängert werden. Der Inhaber eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters besitzt das Recht, das Muster zu benutzen und Dritten die Benutzung zu verbieten.

Während das Deutsche Geschmacksmuster eine Neuheitsschonfrist von 6 Monaten kennt, beträgt beim eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster die Neuheitsschonfrist 12 Monate für den Geschmacksmusterurheber, so dass er sein Geschmacksmuster während dieses Zeitraums auf dem Markt testen kann, ehe er es anmeldet.

 

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