Am 06. März 2002 ist die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12.
Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Kraft getreten.
Durch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann mit nur einer einzigen Anmeldung
ein Geschmacksmusterschutz in der gesamten europäischen Union
(zur Zeit 25 Länder) erlangt werden. Die entsprechende zuständige
Behörde ist – wie bei der Gemeinschaftsmarke – das
Harmonisierungsamt
für den europäischen Binnenmarkt
in Alicante.
1. Das "nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster"
Dieses Schutzrecht wird automatisch durch das bloße Herstellen von
Erzeugnissen, bei denen ein der Öffentlichkeit zugänglich gemachtes
Muster Verwendung findet, begründet. Schutz für ein nicht eingetragenes
Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird also durch die Veröffentlichung eines
Musters oder Modells in einem Land der Europäischen Union erlangt, soweit
die entsprechenden einschlägigen Fachkreise davon Kenntnis nehmen
können (beispielsweise Veröffentlichung auf einer Fachmesse).
Die Schutzdauer eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters
beträgt 3 Jahre ab dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb
der Gemeinschaft zum ersten Mal zugänglich gemacht worden ist.
Eine Verlängerung der Schutzdauer ist nicht möglich. Durch das
nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster besitzt der Inhaber das Recht,
Nachahmungen des geschützten Musters zu verbieten.
Der Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
beginnt frühestens am 06. März 2002. Alle Schöpfungen,
die also ab diesem Tag in der Gemeinschaft veröffentlicht wurden,
genießen automatisch Schutz in der Europäischen Union, soweit
natürlich die materiellen Voraussetzungen (Neuheit und Eigenart) gegeben sind.
Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat für den
Geschmacksmusterinhaber den Nachteil, dass er nachweisen muss, dass der
Verletzer sein Geschmacksmuster kannte. Dieser Nachweis ist bei dem
eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht erforderlich:
2. Das "eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster"
Um den Schutz eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu erhalten,
muss ein Antrag beim Harmonisierungsamt für den europäischen
Binnenmarkt gestellt werden. Die entsprechende Anmeldung kann aber auch
über eine Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz
eines Mitgliedstaates (in Deutschland: das Deutsche Patent- und Markenamt)
erfolgen.
Die Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters erhält
einen Anmeldetag, wenn folgende Unterlagen beim Harmonisierungsamt oder bei
dem nationalen Patentamt eingegangen sind:
- ein Antrag auf Eintragung,
- Angaben, die auf die Identität des Anmelders schließen lassen,
- eine Darstellung des Musters.
Es ist möglich, eine sogenannte Sammelanmeldung einzureichen, d.h.
dass mehrere Geschmacksmuster derselben Klasse in einer Anmeldung zusammengefasst
werden können. Bzgl. der Anzahl der Muster, die in einer Sammelanmeldung
zusammengefasst werden können, gibt es keine Beschränkung.
Sobald alle Erfordernisse erfüllt sind, wird das
Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Register für
Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen und im Blatt für
Gemeinschaftsgeschmacksmuster bekannt gemacht. Die Bekanntmachung kann auf
Antrag auf maximal 30 Monate ab dem Anmeldetag aufgeschoben werden.
Der Schutz eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters läuft
zunächst 5 Jahre ab dem Anmeldetag und kann jeweils nach 5 Jahren bis
zu einer Gesamtlaufzeit von maximal 25 Jahren verlängert werden.
Der Inhaber eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters besitzt das Recht,
das Muster zu benutzen und Dritten die Benutzung zu verbieten.
Während das Deutsche Geschmacksmuster eine Neuheitsschonfrist von
6 Monaten kennt, beträgt beim eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster
die Neuheitsschonfrist 12 Monate für den Geschmacksmusterurheber,
so dass er sein Geschmacksmuster während dieses Zeitraums auf dem
Markt testen kann, ehe er es anmeldet.