Durch ein Geschmacksmuster wird die ästhetische Gestaltung
(= Design) eines Gegenstands (= Modell) oder einer
Fläche (= Muster) geschützt. Voraussetzung für den
Schutz ist, daß das Design ein neues und
eigentümliches Erzeugnis ist (§1 Geschmacksmustergesetz).
Gegenstand des Schutzes kann z.B. die äußere
Gestaltung von Gegenständen des täglichen Bedarfs,
aber auch das Äußere von Maschinen oder Fahrzeugen
sein. Flächenmuster sind z.B. Stoff- oder
Tapetenmuster. Das Geschmacksmuster muß
eigentümlich sein und damit auf einer individuellen,
selbständigen Leistung beruhen. Es muß neu sein,
d.h. zur Zeit der Anmeldung den beteiligten
Verkehrskreisen nicht bekannt sein. Ferner muß es im
Gewerbe verwertbar und damit gewerblich herstellbar
und verwendbar sein. Die Gestaltung des Musters oder
Modells darf nicht durch die Technik oder den
Gebrauchszweck bedingt sein.
Die zentrale Anmeldung und
Registrierung unter Festlegung der zugehörigen
Warenklasse erfolgt beim Musterregister des Deutschen
Patent- und Markenamtes. Die gegenständliche Hinterlegung
der zum Schutz angemeldeten Muster oder Modelle ist
nur noch im Ausnahmefall zugelassen und wird durch
Darstellungen in Form von Zeichnungen oder
Fotografien ersetzt, die im Geschmacksmusterblatt
nach der jeweiligen Warenklasse geordnet
bekannt gemacht werden. Es kann gewählt werden
zwischen einer Einzelanmeldung und einer
Sammelanmeldung. Letztere kann bis zu 100 verschiedene
Muster derselben Warenklasse enthalten und bietet
eine Gebührenermäßigung. Wenn noch nicht
feststeht, welches Muster oder Modell sich auf dem
Markt durchsetzen wird, kann eine max. 30 Monate
aufgeschobene Bekanntmachung beantragt werden (§ 21
GeschmMG).
Es kann eine 12-monatige
Neuheitsschonfrist zugunsten des Anmelders oder
seines Rechtsvorgängers (ähnlich wie auf dem Gebiet
des für Gebrauchsmuster anzuwendendes Rechts)
in Anspruch genommen werden (§ 6 GeschmMG). Der
Geschmacksmusterschutz gilt zunächst 5 Jahre. Er ist
auf max. 25 Jahre verlängerbar und besteht darin,
daß allein der Urheber die ausschließliche Befugnis
hat, das Geschmacksmuster nachzubilden und zu
verbreiten. Das Geschmacksmusterrecht
ist vererblich und kann beschränkt oder
unbeschränkt übertragen werden.
Rechtsverletzungen ziehen Unterlassungs- und
Schadenersatzansprüche sowie
Strafe nach sich.
Auslandsanmeldungen können unter Beanspruchung einer
6-monatigen Priorität der Erstanmeldung vorgenommen
werden. Nach dem Haager Musterabkommen kann durch
eine einzige Anmeldung Schutz in mehreren Ländern
erreicht werden.
Auch für den Schutz
typographischer Schriftzeichen gelten die
Vorschriften des Geschmacksmusters (Art. 2 des Wiener
Abkommens über den Schutz typographischer
Schriftzeichen).
Geschmacksmustergesetz
Geschmacksmusterklassen