Marken können in fast allen Ländern geschützt werden.
Innerhalb von 6 Monaten ab dem Anmeldetag einer ersten Markenanmeldung können in ausländischen
Staaten Markenanmeldungen (Auslandsanmeldungen) eingereicht werden, die den Anmeldetag (= Priorität)
der ersten Anmeldung beanspruchen. Nach Ablauf der 6-monatigen Prioritätsfrist können auch noch
Auslandsanmeldungen eingereicht werden. Dabei geht aber der Zeitrang der ersten Anmeldung verloren.
Die erste Anmeldung wird meist im Inland eingereicht und "Heimatmarke" genannt.
Es bestehen drei Wege Schutz im Ausland zu erreichen:
a) Einzelne nationale Anmeldungen
Einzelne Anmeldungen in ausländischen Staaten sind teuer und arbeitsaufwendig,
siehe Markenanmeldungskosten.
Einzelne nationale Anmeldungen werden nur dann gewählt, wenn Markenschutz nur in wenigen
Ländern gewünscht ist oder Schutz in den gewählten Ländern durch eine IR-Marke
oder durch eine Gemeinschaftsmarke nicht erreichbar ist.
In den meisten Ländern können in einer Markenanmeldung Waren und Dienstleistungen mehrerer
Klassen
beansprucht werden.
In folgenden Ländern muss aber für jede Klasse eine gesonderte Markenanmeldung
getätigt werden:
Ägypten, Arabische Emirate, Argentinien, Bahamas, Bahrein, Barbados, Bolivien, Brasilien,
China, Equador, Gambia, Ghana, Guatemala, Honduras, Hongkong, Indien, Israel, Jordanien, Kenia,
Kolumbien, Kuba, Libyen, Macao, Malawi, Malaysien, Malta, Mexiko, Namibia, Neuseeland, Nigeria,
Oman, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Saudi Arabien, Spanien, Sri Lanka, Sudan, Südafrika,
Taiwan, Tansania, Thailand, Uganda, Venezuela, Zypern
Somit ist es in diesen Ländern aus Kostengründen empfehlenswert, Waren und
Dienstleistungen nur einer Klasse zu beanspruchen.
In folgenden Ländern kann zwar eine Anmeldung für mehrere Klassen getätigt
werden, pro Klasse ist aber eine gesonderte Gebühr zu entrichten:
Afghanistan, Australien, Großbritannien, Irland, Island, Japan, Süd-Korea, Portugal, Rumänien, Russische
Föderation, Südkorea, Schweden, Tonga, Tunesien, Uruguay, USA, Vietnam
Besonderheit Singapur:
In Singapur kann zwar eine Anmeldung für mehrere Klassen getätigt werden, für
jede Klasse muss aber eine gesonderte Klassengebühr gezahlt werden und für jede
Klasse wird eine gesonderte Anmeldenummer vergeben. Nach der Anmeldung wird eine Markenanmeldung
für mehrere Klassen also gewissermaßen in einzelnen Markenanmeldungen zerlegt und
jede einzelne Klasse wird in einem gesonderten Prüfungsverfahren geprüft.
In folgenden Ländern können keine Dienstleistungsmarken
angemeldet werden:
Aruba, Bermuda, Brunei, Fiji, Gambia, Ghana, Indien, Indonesien, Irak, Libanon,
Malawi, Malta, Mauritius, Pakistan, St. Lucia, Suriname, Uganda, Zambia
b) IR-Marke (International registrierte Marke)
Nach dem
Madrider Markenabkommen (MMA)
kann preiswert mit einer einzigen Anmeldung Markenschutz in vielen Ländern gleichzeitig
erreicht werden. Es müssen nicht alle Länder (wie bei der unten angeführten
Gemeinschaftsmarke) gewählt werden, sondern häufig werden aus Kostengründen
weniger wichtige Länder fortgelassen.
Der Antrag auf internationale Registrierung einer im deutschen Markenregister eingetragenen
Marke (Heimatmarke) ist beim Deutschen Patent- und Markenamt, München zu stellen,
§108 Markengesetz. Das Deutsche Patent- und Markenamt reicht dann den Antrag an das
Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (OMPI, WIPO)
nach Genf weiter. In jedem gewählten Land kann das jeweilige Patent- und Markenamt
die angemeldete Marke auf absolute Schutzhindernisse überprüfen, wie dies auch
bei einzelnen nationalen Markenanmeldungen geschieht. Auch können in jedem Land
Dritte Widerspruch erheben.
Die IR-Marke ist 5 Jahre an den Bestand der Heimatmarke gekoppelt. Fällt in diesem
Zeitraum die Heimatmarke, so geht auch die IR-Marke zugrunde.
Wird in einem der gewählten Länder die Marke rechtskräftig zurückgewiesen,
so bleibt (im Gegensatz zur unten aufgeführten Gemeinschaftsmarke) die IR-Marke mit allen
übrigen gewählten Ländern erhalten.
Länder der IR-Marke:
Ägypten, Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Benelux, Bosnien Herzegovina,
Bulgarien, China, Dem. Volksrep. Korea, Deutschland, Frankreich, Georgien, Italien, Jugoslawien,
Kasachstan, Kenia, Kirgisistan, Kroatien, Kuba, Lesotho, Lettland, Liberia, Liechtenstein,
Mazedonien, Marokko, Monaco, Mongolei, Mosambik, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien,
Rep. Moldau, Rep. Swasiland, Russische Föderation, San Marino, Sierra Leone, Slowakische Republik,
Slowenien, Spanien, Sudan, Schweiz, Tadschikistan, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Usbekistan,
Vietnam, Weißrussland.
Folgende wichtige Staaten fehlen u. a., so dass in diesen Ländern separate Marken-Anmeldungen
eingereicht werden müssen:
Kanada, Südafrika, Israel, Brasilien, Mexiko, Iran, Afghanistan.
Das Gesuch um Internationale Registrierung ist in französischer Sprache bei der Behörde
des Heimatlandes zur Vermittlung einzureichen.
Nach der Internationalen Registrierung wird die Marke den zuständigen Länderbehörden
der beantragten Länder mitgeteilt. Nach der Registrierung ist die Marke in jedem Land ebenso
geschützt, als wäre sie dort unmittelbar hinterlegt worden. Da es sich um nationale
Rechte handelt, können die Behörden nach dem MMA innerhalb eines Jahres nach Maßgabe
der nationalen Gesetze den Schutz verweigern.
Für einige Staaten war diese kurze Frist von einem Jahr, innerhalb der ein nationales
Patentamt den Schutz verweigern kann, mit den nationalen Gesetzen nicht vereinbar. Deshalb wurde das
Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA)
geschaffen, nach dem diese Frist 18 Monate beträgt. Es gilt für folgende Staaten, die
nur über das Protokoll erreichbar sind - abgesehen von nationalen Anmeldungen:
Antigua und Barbuda, Australien, Dänemark, Estland, Finnland, Georgien, Griechenland, Großbritannien,
Irland, Island, Japan, Litauen, Norwegen, Sambia, Schweden, Singapur, Südkorea, Türkei, Turkmenistan, USA.
Diese Protokoll-Länder erhöhen die Kosten einer IR-Markenanmeldung erheblich.
Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre und kann danach beliebig oft verlängert werden.
c) Gemeinschaftsmarke
Seit dem 1. 4. 1996 ist es nach der VO (EG) des Rates über die Gemeinschaftsmarke -VOGM- möglich,
durch eine einzige Markenanmeldung Markenschutz für das gesamte Gebiet der EU-Staaten zu erhalten.
Erforderlich ist ein Anmeldeformular beim Harmonisierungsamt in Alicante, oder dezentral bei einem
zuständigen Amt, in Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt, München in einer
Sprache eines Landes der EU einzureichen. Gleichzeitig ist erforderlich, zusätzlich eine der
zugelassenen Amtssprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch zu benennen,
die nicht mit der Verfahrenssprache übereinstimmen darf.
Nach Prüfung auf Eintragbarkeit durch das Harmonisierungsamt wird die Eintragung der Marke
veröffentlicht. Gegen die Eintragung der Marke kann innerhalb von 3 Monaten Widerspruch
eingelegt werden, Art.42 VOGM.
Die Marke wird für 10 Jahre eingetragen und kann danach beliebig oft verlängert
werden, Art. 47 VOGM.
Es können nur alle Länder der EU gleichzeitig gewählt werden, so dass mit einer
Gemeinschaftsmarke in folgenden Ländern Schutz gewährt wird:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien
(mit Nordirland), Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden,
Spanien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern
(dies sind die 25 Länder der EU).
Während es bei einer nationalen Marke erforderlich ist, die Marke im jeweiligen Land
zu benutzen, reicht es bei der Gemeinschaftsmarke wahrscheinlich aus, die Gemeinschaftsmarke
nur in wenigen Ländern der EU zu benutzen. Dies gilt dann auch
für die übrigen 14 Staaten der EU.
Wird eine Gemeinschaftsmarke angemeldet und wurde bereits in einem der Länder der EU zuvor national dieselbe Marke
angemeldet, so kann bei der Gemeinschaftsmarke der Zeitrang der nationalen Marke beansprucht
werden, auch wenn der Anmeldetag der früheren nationalen Anmeldung viele Jahre zurückliegt.
(Dies gilt auch für eine frühere IR-Marke.) Es wird hier nicht von einem Beanspruchen der
"Priorität" (bei Marken nur innerhalb von 6 Monaten möglich) sondern von einem
Beanspruchen der "Seniorität" gesprochen.
Verzichtet der Inhaber der Gemeinschaftsmarke nach dem Einreichen der Gemeinschaftsmarke auf die
frühere nationale Marke, so werden ihm bei der Gemeinschaftsmarke bezüglich des einen
nationalen Landes dieselben Rechte zugestanden, die er bei der nationalen Marke hatte. Dies ist
auch dann von Vorteil, wenn seine Gemeinschaftsmarke verfällt und er sie in eine nationale
Marke zurück verwandelt, Art. 108-110 GMVO. Für die neue nationale Marke gelten dann
dieselben Rechte wie für die frühere nationale Marke.
Wird die Gemeinschaftsmarke in einem Land der EU zurückgewiesen, so fällt die gesamte
Gemeinschaftsmarke in allen Ländern. Dies ist ein erhebliches Risiko, das bei IR-Marken nicht
besteht. Von Nachteil ist bei der Gemeinschaftsmarke auch, dass im Widerspruchsverfahren der
Unterlegene stets die Kosten trägt, während z.B. im deutschen Widerspruchsverfahren
jeder Beteiligte seine eigenen Kosten trägt.