Patent

 

Schutz Materiellrechtliche
Voraussetzungen
Schon-
frist
Entstehung Materielle
Prüfung
Laufzeit Bezeichnung

Erzeugnisse (Vorrichtungen, Stoffe, Mittel)

Verfahren (Herstellungs-,
Arbeits-
verfahren)

Neuheit

Erfinderische Tätigkeit

Gewerbliche Anwendbarkeit

keine

Anmeldung und Erteilung des Patents

ja

20 Jahre

(P)

DBP

Patent

 

Durch ein Patent wird eine technische Erfindung gegen Nachahmung geschützt (§ 9 Patentgesetz = PatG) und so ein Marktvorteil gesichert. Die maximale Laufzeit eines Patentes beträgt 20 Jahre ab dem Anmeldetag. Um eine Erfindung durch ein Patent beim Deutschen Patent- und Markenamt schützen zu lassen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (§1 PatG):

  • Die Erfindung muß neu sein, d.h. sie darf aus dem Stand der Technik nicht bekannt sein (§ 3 PatG).
  • Die Erfindung muß auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, d.h. sie muß deutlich über dem Stand der Technik herausragen (§ 4 PatG).
  • Die Erfindung muß gewerblich anwendbar sein (§ 5 PatG). (Diese Voraussetzung ist meistens gegeben)

Eine Patentanmeldung muß enthalten

  • einen Antrag auf Erteilung eines Patents,
  • die Erfinderbenennung,
  • eine Beschreibung der Erfindung,
  • Patentansprüche und
  • ggf. Zeichnungen

Eine Anmeldegebühr ist zu entrichten.

Nicht patentfähig sind

  • Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden,
  • ästhetische Formschöpfungen,
  • Pläne, Regeln, Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie
  • Computerprogramme (Ausnahme: Die Lösung des Programmes ist technischer Natur)
  • Die Wiedergabe von Informationen (§ 1 PatG).

Wird nach Stellen des Prüfungsantrages die angemeldete Lehre zum technischen Handeln vom Prüfer des Patentamtes für neu und erfinderisch gehalten, so erfolgt die Erteilung eines Patents. Nach der Patenterteilung können Dritte gegen das Patent innerhalb von 3 Monaten ab der Veröffentlichung schriftlich Einspruch einlegen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann jeder beim Bundespatentgericht gegen das Patent eine Nichtigkeitsklage erheben (§ 81 -84 PatG). Für das Patent sind ab dem dritten Jahr Jahresgebühren zu entrichten. Ein Patent kann auch beim Europäischen Patentamt in München, als Internationale Patentanmeldung (PCT) oder als einzelstaatliche Auslandsanmeldung beantragt werden.

Wer ein Patent verletzt, kann vom Inhaber des Patents auf Unterlassung und auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Weitere Informationen zum Themenbereich Patente / Muster finden Sie in dem Programm "PATENTE&MUSTER".

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