Prozeßkostenrisiko

 

 

Kostenrisiko* bei Patentverletzungsklagen in Deutschland (EURO)
(Die Werte wurden auf glatte Beträge aufgerundet)

 

Streitwert (EURO)

50.000

100.000

300.000

500.000

1.000.000

5.000.000

1. Instanz Landgericht

14.000

19.000

34.000

42.000

66.000

241.000

2. Instanz Oberlandesgericht

16.000

22.000

40.000

53.000

79.000

289.000

3. Instanz Bundesgerichtshof

21.000

29.000

51.000

68.000

102.000

374.000

Gesamtrisiko der drei Instanzen

51.000

70.000

125.000

163.000

247.000

904.000

 

 

Kostenrisiko* bei Patentnichtigkeitsklagen in Deutschland (EURO)

 

Streitwert (EURO)

50.000

100.000

300.000

500.000

1.000.000

5.000.000

1. Instanz Bundespatentgericht

16.000

22.000

40.000

53.000

79.000

289.000

2. Instanz Bundesgerichtshof

21.000

29.000

51.000

68.000

102.000

374.000

Gesamtrisiko der zwei Instanzen

37.000

51.000

91.000

121.000

181.000

663.000

 

 

* "Kostenrisiko" bedeutet: Welche Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten) hat die unterlegene Partei zu tragen?

Anmerkungen:
1. Beide Parteien werden immer von einem Rechtsanwalt und einem Patentanwalt beraten.
2. Die Gebühren wurden nach dem seit 2004 gültigen RVG berechnet.
3. Die Gebühren erhöhen sich noch, wenn Gutachter hinzugezogen werden und durch Auslagen wie z. B. Reisekosten und Übersetzungskosten.
4. Die Gebühren der Patentanwälte sind in gleicher Höhe erstattungsfähig wie die Gebühren der Rechtsanwälte.

Das neue Kostenrecht ist in Kraft getreten
Das neue Kostenrecht für Gerichte und Anwälte ist seit dem 1. Juli 2004 in Kraft. Lesen Sie eine Zusammenstellung der sich ergebenen Änderungen [hier]

 

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Diese Seite wurde zuletzt geändert am 11.10.2007/ WI.
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