Von Dr. Ralf Sieckmann
Das EPA hat sich seine Entscheidung, softwarenahe Erfindungen doch zu
erteilen, nicht leicht gemacht. Die Entscheidung T 1173/97 vom 01.07.1998
zugunsten der IBM ist erst über 17 Monate nach der mündlichen Verhandlung im
Amtsblatt des EPA veröffentlicht worden. Eine auszugsweise, die wichtigsten
Einzelheiten enthaltende Kopie der Entscheidung aus dem Amtsblatt, die im
Volltext auf der
Homepage des EPA
abgerufen werden kann, ist
hier als pdf-file
aufrufbar.
Bemerkenswert ist, daß das EPA auch ausdrücklich den Schutz von Software auf
Datenträgern als weitere Patentkategorie zuläßt, was den Nachweis von
Patentverletzungen erleichtert. Die Entscheidung spricht für sich selbst.
In der Zwischenzeit hat das EPA, Beschwerdekammer unter T 0935/97 am
04.02.1999 ebenfalls zugunsten der IBM entschieden, daß neben
(i) einem Verfahren zur Anzeige von Informationen in einem Datenverarbeitungssystem und
(ii) dem Datenverarbeitungssystem auch
(iii) ein Computerprogrammprodukt auf
einem Datenträger mit einem Computerprogrammcode zur Wiedergabe von
Informationen in einem Mehrfenstersystem sowie
(iv) ein Datenträger mit
dieser Software schützbar ist.