Leitsatz: Erzielt ein Erfinder aus seiner Tätigkeit über einen längeren Zeitraum Verluste, so ist dies für sich allein
noch kein ausreichendes Beweisanzeichen für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht. EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1.
Folgendes ist zu beachten:
1. Wenn Sie planmäßig als freier Erfinder arbeiten, handelt es sich steuerrechtlich um eine selbständig ausgeübte wissenschaftliche Tätigkeit, auch wenn Sie nicht auf der Grundlage einer akademischen oder ähnlichen Ausbildung tätig werden.
2. In diesem Falle erwirtschaften Sie nach Auffassung des Finanzamts "Einkünfte aus selbständiger Arbeit", wie dies u. a. Rechtsanwälte, Architekten, Zahnärzte oder Dolmetscher tun. Dies gilt nach § 18 EStG auch dann, wenn Sie nur vorübergehend als freier Erfinder tätig sind.
3. Wie jeder Steuerpflichtige müssen Sie als freier Erfinder über Ihre Einnahmen und Ausgaben Aufzeichnungen machen und die Belege aufbewahren. Es muss also über die Einnahmen und Ausgaben aus erfinderischer Tätigkeit genau Buch geführt werden.
Größere Anschaffungen können Sie – wie bei der Förderung kleiner und mittlerer Betriebe – günstig abschreiben.
4. Damit das Finanzamt die steuerliche Relevanz Ihrer Belege richtig einschätzen kann, ist es wichtig, diese grundsätzlich den Arbeiten an einer bestimmten Erfindung zuzuordnen. Dabei können Sie ähnlich verfahren, wie Sie es in Ihrer Einkommensteuererklärung bei verschiedenen Objekten der Vermietung und Verpachtung tun.
5. Das Finanzamt darf Ihre für eine bestimmte Erfindung vorgelegten Ausgabenbelege nicht ohne weiteres als "steuerlich unerheblich" (Liebhaberei) einstufen, selbst wenn Sie mit diesen Arbeiten 12 Jahre erfolglos geblieben sind. Sollte dies – aufgrund bestimmter Kriterien – dennoch geschehen, so darf das Finanzamt die Anerkennung von Verlusten nur von da ab versagen.
6. Ein für das Kalenderjahr ausgewiesener Verlust kann von Ihnen bei anderen Einkünften aus selbständiger Arbeit und danach bei den übrigen Einkunftsarten voll abgezogen werden. Wenn dann noch ein Verlust verbleibt, können Sie diesen – wie bei kleinen und mittleren Unternehmen unbegrenzt in die nächsten Jahre vortragen oder nachträglich mit Einkünften aus den beiden letzten Vorjahren verrechnen.
7. Übersteigen die Erträge Ihrer erfinderischen Tätigkeit die Aufwendungen, so müssen diese seit 1989 im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung voll versteuert werden, auch wenn es sich um Preisgeld oder Prämien handelt. Ob Verwertungsverträge aus der Zeit vor 1989, die das Finanzamt ab 1989 nicht mehr für den halben Steuersatz anerkennt, ab 1989 wie vorher begünstigt bleiben können, wird zur Zeit gerichtlich geprüft.
Quelle:
DABEI-Broschüre "Der Erfinder und sein Finanzamt" von Dr. Matthias W. M. Heister
Zu beziehen beim
Deutschen Erfinderverband,
Spittlertorgraben 15, 90429 Nürnberg
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