Errata-Liste

 

Zusammenstellung von Fehlern im aktuellen Skriptmaterial zum Fernstudienkurs "Gewerblicher Rechtsschutz" von Prof. Dr. H. B. Cohausz an der FernUni Hagen 

 

Kurseinheiten des Wintersemesters, (Kurs 21491)
  1. Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz
  2. Patent und Gebrauchsmuster materiellrechtlich
  3. Patent und Gebrauchsmuster formalrechtlich
  4. Urheberrecht, Geschmacksmuster
  5. Arbeitnehmererfindungen
  6. Innovationsmanagement, Patentverwertung
  7. Praxisübung: Ausarbeiten einer Patentanmeldung
Kurseinheiten des Sommersemesters, (Kurs 21492)
  1. Überblick über die Kennzeichenrechte
  2. Schutz von Marken
  3. Gewerblicher Rechtsschutz im Ausland
  4. Verletzung gewerblicher Schutzrechte
  5. Unlauterer Wettbewerb, Kartellrecht
  6. Recherchen im gewerblichen Rechtsschutz
  7. Aufbau einer Industriepatentabteilung

 

Wir sind bemüht, das Kursmaterial stets auf dem aktuellen Stand zu halten und offensichtliche Fehler zu korrigieren. Dabei möchten wir Ihnen herzlich für Ihre Mithilfe danken, uns auf inhaltliche Fehler und missverständliche Formulierung aufmerksam zu machen. Die nachfolgende Zusammenstellung soll Ihnen beim Lernen helfen und unnötige Verwirrungen möglichst rechtzeitig vermeiden. 

Haben Sie einen weiteren Fehler entdeckt, der in dieser Errata-Liste noch nicht aufgeführt ist? Für eine E-Mail mit einer kurzen Erläuterung wären wir sehr dankbar!

 

Kurseinheit 1 

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Skript
  • Seite 86, Seite 185, Seite 401: Anforderungen an die Patentanmeldung

    Bei der Frage, was eine Patentanmeldung enthalten muss, finden sich unterschiedliche Angaben:

    Seite 86:
    Eine Patentanmeldung muss enthalten: einen Antrag auf Erteilung eines Patents, eine Beschreibung der Erfindung, Patentansprüche und ggf. Zeichnungen.

    Seite 185:
    Dort ist der Gesetzeswortlaut des § 34 Absatz 3 PatG wiedergegeben.

    Seite 401:
    Eine Patentanmeldung muss schriftlich in deutscher Sprache beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht werden. Es ist zu beachten, dass eine Patentanmeldung zumindest aus folgenden Teilen bestehen muss: einen Antrag auf Erteilung des Patents mit dem Namen des Anmelders und seiner Unterschrift, einer Beschreibung der Erfindung und Zeichnungen, wenn sie zur Erläuterung der Erfindung erforderlich sind.

    Antwort:
    Zum Verständnis ist zunächst klarzustellen, dass für die o.g. formalen Anforderungen an eine Patentanmeldung unterschiedliche Zeitpunkte zu differenzieren sind, nämlich der Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen und der Zeitpunkt ihrer formalen Prüfung.

    Zum Zeitpunkt der formalen Prüfung der Patentanmeldeunterlagen, die unmittelbar nach deren Einreichung erfolgt, sollten alle an die Unterlagen gestellten Formerfordernisse vorliegen. Diese sind in § 34 Absatz 3 PatG aufgezählt:

    Die Anmeldung muss enthalten

    1. den Namen des Anmelders;
    2. einen Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung kurz und genau bezeichnet ist;
    3. einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll;
    4. eine Beschreibung der Erfindung;
    5. die Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung beziehen.

    Weiterhin ergibt sich das Formerfordernis der Schriftlichkeit für den Antrag (eigenhändig durch Namensunterschrift, § 126 BGB) aus der Patentverordnung, § 3 Absatz 1 Satz 1 PatV in Verbindung mit § 34 Absatz 6 PatG, sowie das Erfordernis, dass die Anmeldung zur materiellen Prüfung in deutscher Sprache vorliegen muss, aus § 35 Absatz 1 Satz 1 PatG.

    Wird bei der Formalprüfung festgestellt, dass - abgesehen von dem Spracherfordernis - eines der genannten Erfordernisse fehlt, liegt ein Mangel vor und die Prüfungsstelle fordert den Anmelder auf, den/die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen, § 42 Absatz 1 Satz 1 PatG. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück, § 42 Absatz 3 Satz 1 PatG. Schlimmeres gilt für den Fall, dass eine Übersetzung der nicht in deutsch eingereichten Anmeldung nicht innerhalb von drei Monaten nachgereicht wird. In diesem Fall gilt die Anmeldung als nicht eingereicht, § 35 Absatz 2 Satz 2 PatG, mit der Folge, dass keine Prioritätsinanspruchnahme der missglückten Anmeldung für die Nachanmeldung erfolgen kann, weil die Voranmeldung, im Gegensatz zur Zurückweisung der Anmeldung wegen Nichtbehebung formaler Mängel, niemals existiert hat.

    Geringere Ansprüche gelten demgegenüber für den Erhalt eines Anmeldetages, der für den Zeitrang der Anmeldung und damit für die Bestimmung des für die Anmeldung wesentlichen Standes der Technik, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Eine eingereichte Anmeldung wird gemäß § 35 Absatz 2 Satz 1 PatG ein Anmeldetag zuerkannt, wenn die Anmeldeunterlagen zumindest

    1. den Namen des Anmelders,
    2. einen Antrag auf Erteilung des Patents und
    3. Angaben umfassen, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind,

    umfassen. Weitere Erfordernisse, z.B. Figuren, Unterschrift, Deutschsprachigkeit oder Zahlung der Anmeldegebühr, sind zunächst für den Anmeldetag nicht erforderlich. Die meisten Erfordernisse können nachgeholt werden, allerdings ist bezüglich Zeichnungen wiederum zu beachten, dass sich in dem Fall, in dem in der Beschreibung Zeichnungen erwähnt sind, die jedoch der Anmeldung nicht beiliegen, der Anmeldetag auf denjenigen Tag verschiebt, an dem die Zeichnungen beim Patentamt nachgereicht werden. Ferner gilt für die Nachreichung einer deutschen Übersetzung der Anmeldung das oben Gesagte. Auch die Anmeldegebühr kann innerhalb von drei Monaten nachentrichtet werden, §§ 3 Absatz 1 Satz 1, 6 Absatz 1 Satz 2 Patenkostengesetz. Erfolgt dies nicht, gilt die Anmeldung als zurückgenommen, § 6 Absatz 2 PatKostG.

 

Quiz
  • Frage 3: Neuerungen beim Geschmacksmuster

    Seit der Novellierung des Geschmacksmustergesetztes im Jahre 2004 beträgt die maximale Laufzeit eines Geschmacksmusters nunmehr 25 Jahre. Die Antwort zu Frage 3 im Quiz enthält noch die zuvor gültigen 20 Jahre.
 
Kurseinheit 2 

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Skript
  • Seite 125: Begriffsdefinition "Technizität"

    Auf Seite 125 findet sich:

    Technizität Der BGH definiert eine technische Erfindung als Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges, der ohne Zwischenschaltung menschlicher Verstandstätigkeit die unmittelbare Folge des Einsatzes menschlicher Verstandestätigkeit ist.

    Korrekt muss es lauten:
    Technizität Der BGH definiert eine technische Erfindung als Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges, der ohne Zwischenschaltung menschlicher Verstandstätigkeit die unmittelbare Folge des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte ist.

  • Seite 127/128: Zum absoluten Neuheitsbegriff

    Wenn ein Informationsempfänger das Geheimnis verrät, ist es nicht mehr neu. Ein Patent kann nicht erteilt werden. 

    In all diesen Fällen wurde keine Öffentlichkeit hergestellt. Es ist jedoch zu beachten, dass für den Fall, dass einer der Informationsempfänger das Geheimnis verrät oder veröffentlicht, hierdurch die Erfindung der Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und dann nicht mehr neu ist.

    Auf Seite 128 steht jedoch, dass das Patent doch erteilt werden kann:

    Es gibt zwei Ausnahmen, in denen ein Patent erteilt werden kann, obwohl die Erfindung der Öffentlichkeit bereits bekannt ist:
    • Zum einen ist dies der Fall, wenn ein Dritter die Erfindung missbräuchlich veröffentlicht hat. Ein Missbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn der veröffentlichende Dritte durch einen Gesetzes–, Vertrags– oder Vertrauensbruch von der Erfindung Kenntnis erlangt hat oder an die Öffentlichkeit weitergeben hat. Die Veröffentlichung muß gegen den erkennbaren und berechtigten Willen des Anmelders erfolgt sein.

    Antwort:
    Gemäß § 3 Absatz 4, Nr. 1 Patentgesetz bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, wenn sie nicht früher als 6 Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteils des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Dritte einen Vertrags- oder Vertrauensbruch begangen hat, wie dies auf Seite 128 des Skriptes angegeben ist. Mit dem vorhergehenden Absatz soll jedoch davor gewarnt werden, dass die Beweislast, dass tatsächlich ein Missbrauchstatbestand vorliegt, den Patentanmelder trifft und es daher generell zu empfehlen ist, zunächst einen frühen Anmeldetag zu sichern, bevor Dritten die Erfindung vorgestellt wird, um der Problematik einer möglichen Vorveröffentlichung zu entgehen.

  • Seite 145, Seite 75: Menge der Erfindungen von Arbeitnehmern

    Auf Seite 145 steht, dass ca. 80% aller Patentanmeldungen in der Bundesrepublik von Unternehmen durchgeführt werden und daher auf Arbeitnehmererfindungen zurückgehen.

    Auf Seite 75 hingegen steht, dass über 90% aller angemeldeten Erfindungen nicht von freien Erfindern, sondern von Arbeitnehmern stammen.

    Antwort:
    Aufgrund des gesetzlichen Erfordernisses der Erfindernennung lässt sich feststellen, in wie vielen Fällen die Person des Anmelders mit der Person des Erfinders identisch, bzw. nicht identisch ist. Eine Nicht-Identität liegt im Allgemeinen bei Patentanmeldungen vor, die von Unternehmen getätigt werden, d.h. bei denen die Anmeldung auf Arbeitnehmererfindungen zurückgeht. In den Fällen, in denen Anmelder und Erfinder übereinstimmen handelt es sich in der Regel um inländische Anmeldungen von selbstständigen Erfindern, oder Arbeitnehmern mit freigegebenen Erfindungen und Unternehmererfindern. Im Jahre 2005 betrug der Anteil der Kategorie Anmelder = Erfinder 9,4% von der Gesamtzahl der Anmeldungen. Der Anteil der somit als freien Erfindungen kann somit mit etwa 10% angegeben werden, d.h. dass umgekehrt ca. 90% aller Patentanmeldungen in der Bundesrepublik Deutschland von Unternehmen durchgeführt werden. (Vergleiche Jahresbericht DPMA 2005, abrufbar über die Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes unter http://www.dpma.de).

  • Seite 131 Seite 160: Erfinderischer Schritt

    Auf Seite 131 steht, dass der erfinderische Schritt und die erfinderische Tätigkeit angenähert sind:

    Gebrauchsmuster: Erfinderischer Schritt Das Gebrauchsmustergesetz spricht im § 1 Absatz 1 von einem „erfinderischen Schritt“, was vermuten lässt, dass geringere Anforderung beim Grad der Erfindungshöhe bestehen als bei einer „erfinderischen Tätigkeit“ nach § 4 PatG. Ein nicht sehr großes Überschreiten des Standes von Wissen und Technik sollte für ein Gebrauchsmuster ausreichen. In der Praxis haben die Gerichte den "erfinderischen Schritt" im Gebrauchsmusterrecht jedoch weitgehend dem der "erfinderischen Tätigkeit" im Patentrecht angenähert.

    In Tabelle 2.2 auf Seite 160 steht aber, dass ein größerer Abstand zum Stand der Technik erforderlich ist.

    Antwort:
    In dieser scheinbar widersprüchlichen Darstellung der Unterschiede, respektive Gemeinsamkeiten von erfinderischem Schritt einerseits und erfinderischer Tätigkeit andererseits, ist die jüngere Rechtsprechung eingeflossen, die teils widersprüchlich ist. So zeigt die jüngere Rechtsprechung des Bundespatentgerichtes tatsächlich eine Annäherung der Kriterien bezüglich des erfinderischen Schritts im Vergleich zur erfinderischen Tätigkeit. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des 10. Senats des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung "Demonstrationsschrank" (Abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) liegen die Anforderungen an einen erfinderischen Schritt nicht unterhalb des Kriteriums des Nicht-Naheliegens, das mit einer erfinderischen Tätigkeit gleichzusetzen ist, vgl. § 4 Satz 1 PatG. Damit ist, was die erfinderische Höhe anbelangt, der erfinderische Schritt praktisch mit der erfinderischen Tätigkeit gleichgesetzt. 

    In der früheren Rechtsprechung war es hingegen so, dass ein Patent regelmäßig einen größeren Abstand zum bekannten Stand der Technik erforderte als ein Gebrauchsmuster, woraus die Aussage resultiert, dass ein Patent leichter zu Fall gebracht werden kann, als ein Gebrauchsmuster desselben Inhalts. 

Kurseinheit 3 

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Skript
  • Seite 193/ 194: Umfang der Zusammenfassung

    Auf Seite 193/ 194 ist genannt, dass die Zusammenfassung aus nicht mehr als 150 Wörtern bestehen soll. Dies steht im Widerspruch zu § 13 PatV.

    Antwort:
    In §13 Patentverordnung ist genannt, dass die Zusammenfassung nicht mehr als 1500 Zeichen umfassen soll. Eine Begrenzung auf 150 Worte ist demgegenüber bei europäischen Patentanmeldungen zu beachten, vgl. Regel 33 (3) AusfOEPÜ. 
Kurseinheit 4 

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Skript
  • Kapitel 4.1.2: Geschützte Werke und Leistungen

    Bei der Rollenabfrage beim EPA wird darauf verwiesen, daß die Schriftsätze urheberrechtlich geschützt sind. Im Skriptum steht, daß dies nicht der Fall ist.

    Antwort:
    Gemäß § 1 Urheberrechtsgesetz genießen Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst Urheberrechtsschutz, wobei zu den geschützten Werken in § 2 UrhG eine weitere Auflistung gegeben wird.
    Gemäß § 5 Absatz 1 UrhG sind jedoch amtliche Werke wie Gesetze, Verordnungen sowie Entscheidungen und Leitsätze zu Entscheidungen ausdrücklich vom Urheberrechtsschutz ausgenommen. Das gleiche gilt nach Absatz 2 für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, dass die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 UrhG entsprechend anzuwenden sind.

    Generelle Voraussetzung für die Zuerkennung eines Urheberrechtsschutzes ist eine gewisse Schöpfungshöhe. Ob im Einzelfall die erforderliche Werkhöhe zuerkannt werden kann, kann somit nicht allgemein definiert werden.

    Urheberrechtsgesetz
    Die jeweils aktuelle Fassung aller deutschen Gesetze, auch des Urheberrechts, finden Sie im Internet beim Bundesministerium der Justiz unter der Adresse http://bundesrecht.juris.de. Eine Zusammenstellung aller auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes wichtigen Gesetze haben wir für Sie zusammengestellt. Sie erreichen sie [hier].
Kurseinheit 7 

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Skript
  • Seite 161, Seite 433, Seite 617: Gebrauchsmuster

    Auf Seite 433 wird vorgeschlagen, für kleinere Erfindungen ein Gebrauchsmuster zu wählen. Dies wird auf Seite 617 unterstrichen:

    Für kleinere Erfindungen oder für Erfindungen, die höchstwahrscheinlich nur wenige Jahre auf dem Markt erfolgreich sein dürften, kann der kürzere Schutz eines Gebrauchsmusters genügen. Deshalb sollte man wissen, in welchen Ländern ein Gebrauchsmusterschutz geboten wird. Die Tabelle 10.3 zeigt, dass in vielen Ländern Gebrauchsmuster angemeldet werden können.

    Auf Seite 161 steht jedoch, dass es ein Fehler ist, für kleine Erfindungen das Gebrauchsmuster zu wählen:

    Hauptfehler bei der Wahl „Patent oder Gebrauchsmuster“ Vielfach wird geglaubt, eine große Idee, ein wesentlicher Entwicklungsschritt, sollte zum Patent und eine kleinere Entwicklung zum Gebrauchsmuster angemeldet werden. Dies ist falsch. Eine kleinere Idee ist oft ein größerer und längerer Markterfolg als eine völlig neue Entwicklung. Da Patent und Gebrauchsmuster denselben Schutz bieten, sollte nur danach geurteilt werden, wie lange für die Neu– oder Weiterentwicklung ein Schutz benötigt wird. Hierbei ist abzuschätzen: Wird die Neu– oder Weiterentwicklung länger als 10 Jahre ein Markterfolg sein? Wenn ja, ein Patent. Wenn nein, ein Gebrauchsmuster.

    Antwort:
    Hinsichtlich der Frage, ob es empfehlenswert ist, ein Patent oder Gebrauchsmuster zu wählen, beziehen sich die Aussagen auf den vermuteten wirtschaftlichen Erfolg sowie die Verwertungsdauer. Sofern von vornherein feststeht, dass das neu entwickelte Produkt nicht länger als 10 Jahre am Markt angeboten wird, so ist es ausreichend, für diese Erfindung das Gebrauchsmuster zu wählen. Steht jedoch nicht von Anfang fest, ob nicht eine längere Verwertung über mehr als 10 Jahre hinweg angestrebt und realisiert werden kann, so sollte das Patent gewählt werden. Einerseits bietet das Patent bis zur Erledigung der Anmeldung zuzüglich zwei Monate gemäß § 5 Gebrauchsmustergesetz jederzeit die Möglichkeit ein Gebrauchsmuster abzuzweigen und somit schnell ein Schutzrecht zu erhalten, auch wenn ein Patent noch nicht erteilt ist. Des Weiteren bietet das Patent den Vorteil der längeren Laufzeit von bis zu 20 Jahren ab dem Anmeldetag. Nach statistischen Erhebungen des Deutschen Patent- und Markenamtes beträgt die durchschnittliche Laufzeit von Patenten 11 Jahre, da sich der Stand der Technik in diesem Zeitraum entsprechend weiterentwickelt hat und eine Verwertung durch den Schutzrechtsinhaber nicht mehr erfolgt, so dass das Schutzrecht aufgegeben werden kann. Sofern dies von vornherein feststeht, genügt die kürzere Laufzeit des Gebrauchsmusters. 

  • Seite 407: Mindestrandabstände bei Patentzeichnungen

    Als unterer Rand bei Zeichnungen ist auf Seite 407 das Mindestmaß 1,5 cm genannt. Steht dies nicht im Widerspruch zur Patentverordnung?

    Antwort:
    Gemäß Anlage 2 Buchstabe A Nr. 1. Patentverordnung hat das Mindestmaß 1 cm zu betragen. 

    Zu beachten ist jedoch, dass bei europäischen Patentanmeldungen ein Mindestmaß von 2 cm unterer Rand eingehalten werden muss, (sowie rechter Rand 2 cm, bei deutschen Anmeldungen 1,5 cm) empfiehlt es sich, als Maße 2 cm für unteren und rechten Rand zu verwenden, damit die für das deutsche Anmeldeverfahren vorgesehenen Zeichnungen ebenfalls für das europäische Verfahren ohne Weiteres verwendet werden können. 

  • Seite 417: Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung

    Auf Seite 417 ist zu finden:

    Die Priorität kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem
    Anmeldetag der zweiten Anmeldung beansprucht werden. Die Zusammenfassung kann noch bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag und falls Priorität beansprucht wurde, kann die Prioritätserklärung innerhalb von fünfzehn Monaten ab der Priorität nachgereicht werden.

    Dies bedarf der Klarstellung/ Korrektur, da Satz 1 und 2. Halbsatz von Satz 2 unterschiedlichen Fälle betreffen, die nicht deutlich differenziert aus dem Wortlaut hervorgehen.

    Klarstellung/ Korrektur:
    Satz 1 bezieht sich auf die so genannte "innere Priorität", d.h. auf die Inanspruchnahme einer Priorität einer deutschen Voranmeldung für eine deutsche Nachanmeldung. Sie ist in § 40 Absatz 1 PatG geregelt. Nur für diese Priorität gilt, dass die  Abgabe der Prioritätserklärung beim Patentamt, d.h. die Erklärung über die Absicht, eine deutsche Priorität in Anspruch zu nehmen, einschließlich der Angabe des Aktenzeichens der deutschen Voranmeldung, innerhalb von 2 Monaten ab dem Anmeldetag der Nachanmeldung angegeben werden muss, vgl. § 40 Absatz 4 PatG. Wird die Frist nicht eingehalten, kann eine weitere Anmeldung erfolgen, mit der (noch einmal) die Priorität der früheren Erstanmeldung in Anspruch genommen werden kann, sofern seit dem Anmeldetag der Erstanmeldung noch keine 12 Monate um sind.     

    Satz 2, erster Halbsatz betrifft die Möglichkeit, eine Zusammenfassung nachzureichen. Hierzu bestimmt § 36 Absatz 1 PatG, dass die Zusammenfassung noch bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt nachgereicht werden kann.   

    Satz 2, zweiter Halbsatz betrifft die so genannte "äußere Priorität", d.h. die Inanspruchnahme einer Priorität einer ausländischen Voranmeldung für eine deutsche Nachanmeldung. Für diese Priorität gilt, dass die Abgabe der Prioritätserklärung, hier umfassend die Erklärung selbst sowie die Angabe von Zeit, Land und Aktenzeichen der ausländischen Voranmeldung,  und eine Abschrift der Voranmeldung beim Patentamt innerhalb von 16 Monaten ab dem Anmeldetag der   Voranmeldung zu erfolgen hat, § 41 Absatz 1 PatG.

Kurseinheit 8 

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Skript
  • Seite 476, Kapitel 8.2.8: Die Domain

    Auf Seite 476 ist die Domain http://www.copat.de genannt. Dazu ist ausgeführt:

    Eine solche Adresse besteht aus
    • der Protokollangabe "http://" (hypertext transfer protocol)
    • der Netzangabe "www" (world wide web)
    • der Second–Level–Domain (frei wählbar, in diesem Fall "copat") und
    • der Top–Level–Domain (.de, .com, .info, .edu, . . . )

    Punkt 2 ist hierbei nicht ganz richtig formuliert. Korrekt muss es lauten:

    Eine solche Adresse besteht aus
    • der Protokollangabe "http://" (hypertext transfer protocol)
    • der Third-Level-Domain oder Host; www (world wide web) verweist eindeutig auf einen Host mit www -Inhalten
    • der Second–Level–Domain (frei wählbar, in diesem Fall "copat") und
    • der Top–Level–Domain (.de, .com, .info, .edu, . . . )
Kurseinheit 11 

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Skript
  • Seite 668, Kapitel 11.2.3: Verletzung gewerblicher Schutzrechte

    Auf Seite 668 sind die Voraussetzungen genannt, bei denen eine Verletzung vorliegt:  

    Eine Verletzung ist nur dann gegeben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Das Patent ist erteilt bzw. das Gebrauchsmuster ist eingetragen.
    2. Das Patent/Gebrauchsmuster ist rechtsbeständig.
    3. Die Merkmale des Anspruchs 1 (Hauptanspruch) oder eines Nebenanspruchs und eventuell zusätzlich eines oder mehrerer der Unteransprüche sind beim verletzenden Produkt /Verfahren gegeben.

    Nr. 1 ist missverständlich zu der Tatsache, dass gemäß § 58 Absatz 1 Satz 3 PatG erst mit der Veröffentlichung der Erteilung im Patentblatt die gesetzlichen Wirkungen des Patents eintreten und damit auch erst dann eine Verletzung vorliegen kann. Bei einem Gebrauchsmuster treten die Wirkungen bereits mit der Eintragung in das Register ein, vgl. § 11 GebrMG.

    Antwort:
    Ein Verletzungstatbestand setzt voraus, dass das Patent erteilt und der Hinweis auf die Erteilung im Patentblatt veröffentlicht ist, bzw. das Gebrauchsmuster eingetragen ist. Für die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des durch die Verletzung entstandenen Schadens, § 139 Absatz 2 PatG, ist  - im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch - das Vorliegen von Verschulden (vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln) des Verletzers notwendig. 

    Der Beginn des Verschuldens setzt nicht automatisch mit der Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Patent ein, sondern mit dem Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist von bis zu 4 Wochen nach der Veröffentlichung der Patenterteilung, gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH-Entscheidung "Formstein"). Für die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen gegen den Verletzer ist daher zu unterscheiden zwischen dem objektiven Verletzungstatbestand einerseits und dem Verschulden des Verletzers als subjektiver Verletzungstatbestand andererseits.

  • Seite 743: Schadensersatzanspruch

    Auf Seite 743 ist genannt, dass ein Schadensersatzanspruch in § 139 Absatz 1 PatG geregelt ist.  

    Dies ist unzutreffend. Der Schadensersatzanspruch im Falle einer Patentverletzung ist in § 139 Absatz 2 PatG geregelt.

Kurseinheit 14 

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Skript
  • Seite 930: Entscheidung über den Bestand eines Schutzrechts

    Auf Seite 930 steht: Ein Schutzrecht, das fallengelassen werden soll, muss vorher dem Erfinder angeboten werden!

    Gilt dies nur, wenn nach § 16 Absatz 1 ArbNErfG der Vergütungsanspruch noch nicht erfüllt ist?

    Antwort:
    Ein Schutzrecht, das fallen gelassen werden soll, muss dem Erfinder nur angeboten werden, wenn der Vergütungsanspruch noch nicht erfüllt ist. Dies ist jedoch regelmäßig dann der Fall, sofern die Erfindung vom Arbeitgeber noch benutzt wird, d.h. bei jährlicher Zahlung einer Erfindervergütung ein laufender Vergütungsanspruch noch nicht erfüllt ist. Zur Vermeidung etwaiger Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber empfiehlt es sich jedoch, dem Arbeitnehmer ein Schutzrecht generell anzubieten, bevor es fallen gelassen wird.

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Diese Seite wurde zuletzt geändert am 28.08.2007/ WI.
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