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Zusammenstellung von Fehlern im
aktuellen Skriptmaterial zum Fernstudienkurs "Gewerblicher Rechtsschutz"
von Prof. Dr. H. B. Cohausz an der FernUni Hagen
Kurseinheiten des Wintersemesters, (Kurs 21491)
- Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz
- Patent und Gebrauchsmuster materiellrechtlich
- Patent und Gebrauchsmuster formalrechtlich
- Urheberrecht, Geschmacksmuster
- Arbeitnehmererfindungen
- Innovationsmanagement, Patentverwertung
- Praxisübung: Ausarbeiten einer Patentanmeldung
Kurseinheiten des Sommersemesters, (Kurs 21492)
- Überblick über die Kennzeichenrechte
- Schutz von Marken
- Gewerblicher Rechtsschutz im Ausland
- Verletzung gewerblicher Schutzrechte
- Unlauterer Wettbewerb, Kartellrecht
- Recherchen im gewerblichen Rechtsschutz
- Aufbau einer Industriepatentabteilung
Wir sind bemüht, das Kursmaterial stets auf dem aktuellen Stand zu
halten und offensichtliche Fehler zu korrigieren. Dabei möchten wir Ihnen
herzlich für Ihre Mithilfe danken, uns auf inhaltliche Fehler und
missverständliche Formulierung aufmerksam zu machen. Die nachfolgende
Zusammenstellung soll Ihnen beim Lernen helfen und unnötige Verwirrungen
möglichst rechtzeitig vermeiden.
Haben Sie einen
weiteren Fehler entdeckt, der in dieser Errata-Liste noch nicht aufgeführt
ist? Für eine E-Mail mit einer kurzen Erläuterung wären wir sehr
dankbar!
Skript
- Seite 86, Seite 185, Seite 401: Anforderungen an die Patentanmeldung
Bei der Frage, was eine Patentanmeldung enthalten muss, finden sich unterschiedliche
Angaben:
Seite 86:
Eine Patentanmeldung muss enthalten: einen Antrag auf Erteilung eines Patents, eine Beschreibung der Erfindung, Patentansprüche und ggf. Zeichnungen.
Seite 185: Dort ist der Gesetzeswortlaut des § 34 Absatz 3 PatG wiedergegeben.
Seite 401: Eine Patentanmeldung muss schriftlich in deutscher Sprache beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht werden.
Es ist zu beachten, dass eine Patentanmeldung zumindest aus folgenden Teilen bestehen muss: einen Antrag auf Erteilung des Patents mit dem Namen des Anmelders
und seiner Unterschrift, einer Beschreibung der Erfindung und Zeichnungen, wenn sie zur Erläuterung der
Erfindung erforderlich sind.
Antwort: Zum Verständnis ist zunächst klarzustellen, dass für die
o.g. formalen
Anforderungen an eine Patentanmeldung unterschiedliche Zeitpunkte zu
differenzieren sind, nämlich der Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen
und der Zeitpunkt ihrer formalen Prüfung.
Zum Zeitpunkt der formalen Prüfung der Patentanmeldeunterlagen, die
unmittelbar nach deren Einreichung erfolgt, sollten alle an die Unterlagen
gestellten Formerfordernisse vorliegen. Diese sind in § 34 Absatz 3 PatG aufgezählt:
Die Anmeldung muss enthalten
- den Namen des Anmelders;
- einen Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung kurz und genau bezeichnet ist;
- einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll;
- eine Beschreibung der Erfindung;
- die Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung beziehen.
Weiterhin ergibt sich das Formerfordernis der Schriftlichkeit für den Antrag (eigenhändig durch Namensunterschrift, § 126 BGB)
aus der Patentverordnung, § 3 Absatz 1 Satz 1 PatV in Verbindung mit § 34 Absatz 6
PatG, sowie das Erfordernis, dass die Anmeldung zur materiellen Prüfung
in deutscher Sprache vorliegen muss, aus § 35 Absatz 1 Satz 1 PatG.
Wird bei der Formalprüfung festgestellt, dass - abgesehen von dem Spracherfordernis - eines der genannten Erfordernisse fehlt, liegt ein Mangel vor und die Prüfungsstelle
fordert den Anmelder auf, den/die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen, § 42 Absatz 1 Satz 1
PatG. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist
behoben, weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück, § 42 Absatz 3 Satz 1
PatG. Schlimmeres gilt für den Fall, dass eine Übersetzung der nicht in deutsch eingereichten Anmeldung
nicht innerhalb von drei Monaten nachgereicht wird. In diesem Fall gilt die Anmeldung als nicht eingereicht, § 35 Absatz 2 Satz 2
PatG, mit der Folge, dass keine Prioritätsinanspruchnahme
der missglückten Anmeldung für die Nachanmeldung erfolgen kann, weil die Voranmeldung, im Gegensatz zur Zurückweisung der Anmeldung wegen Nichtbehebung formaler Mängel, niemals existiert hat.
Geringere Ansprüche gelten demgegenüber für den Erhalt eines Anmeldetages, der für den Zeitrang der Anmeldung und damit für die Bestimmung des für die Anmeldung wesentlichen Standes der Technik,
von grundsätzlicher Bedeutung ist. Eine eingereichte Anmeldung wird gemäß § 35 Absatz 2 Satz 1 PatG ein Anmeldetag zuerkannt, wenn die Anmeldeunterlagen zumindest
- den Namen des Anmelders,
- einen Antrag auf Erteilung des Patents und
- Angaben umfassen, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind,
umfassen. Weitere Erfordernisse, z.B. Figuren, Unterschrift, Deutschsprachigkeit
oder Zahlung der Anmeldegebühr, sind zunächst für den Anmeldetag nicht erforderlich. Die meisten Erfordernisse können nachgeholt werden,
allerdings ist bezüglich Zeichnungen wiederum zu beachten, dass sich in dem Fall, in dem in der Beschreibung Zeichnungen erwähnt sind, die jedoch der Anmeldung nicht
beiliegen, der Anmeldetag auf
denjenigen Tag verschiebt, an dem die Zeichnungen beim Patentamt
nachgereicht werden. Ferner gilt für die Nachreichung einer deutschen Übersetzung der
Anmeldung das oben Gesagte. Auch die Anmeldegebühr kann innerhalb von
drei Monaten nachentrichtet werden, §§ 3 Absatz 1 Satz 1, 6 Absatz 1 Satz 2 Patenkostengesetz. Erfolgt dies nicht, gilt die Anmeldung als zurückgenommen, § 6 Absatz 2
PatKostG.
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Quiz
- Frage 3: Neuerungen beim Geschmacksmuster
Seit der Novellierung des Geschmacksmustergesetztes im Jahre 2004 beträgt die maximale
Laufzeit eines Geschmacksmusters nunmehr 25 Jahre. Die Antwort zu Frage 3 im Quiz
enthält noch die zuvor gültigen 20 Jahre.
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Skript
Seite 125: Begriffsdefinition "Technizität"
Auf Seite 125 findet sich:
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Technizität Der BGH definiert eine technische Erfindung als Lehre zum planmäßigen Handeln
unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren
Erfolges, der ohne Zwischenschaltung menschlicher Verstandstätigkeit die unmittelbare
Folge des Einsatzes menschlicher Verstandestätigkeit ist.
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Korrekt muss es lauten:
Technizität Der BGH definiert eine technische Erfindung als Lehre zum
planmäßigen Handeln
unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren
Erfolges, der ohne Zwischenschaltung menschlicher Verstandstätigkeit die unmittelbare
Folge des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte ist.
Seite 127/128: Zum absoluten
Neuheitsbegriff
Wenn ein Informationsempfänger das Geheimnis verrät, ist es nicht mehr
neu. Ein Patent kann nicht erteilt werden.
| In all diesen Fällen wurde keine Öffentlichkeit hergestellt. Es ist jedoch zu
beachten, dass für den Fall, dass einer der Informationsempfänger das Geheimnis
verrät oder veröffentlicht, hierdurch die Erfindung der Öffentlichkeit
bekannt gemacht wird und dann nicht mehr neu ist.
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Auf Seite 128 steht jedoch, dass das Patent doch erteilt werden kann:
Es gibt zwei Ausnahmen, in denen ein Patent erteilt werden kann, obwohl die Erfindung der Öffentlichkeit bereits bekannt ist:
- Zum einen ist dies der Fall, wenn ein Dritter die Erfindung missbräuchlich veröffentlicht hat. Ein Missbrauch
liegt insbesondere dann vor, wenn der veröffentlichende Dritte durch einen Gesetzes–, Vertrags– oder Vertrauensbruch
von der Erfindung Kenntnis erlangt hat oder an die Öffentlichkeit weitergeben hat. Die Veröffentlichung muß gegen den erkennbaren
und berechtigten Willen des Anmelders erfolgt sein.
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Antwort: Gemäß § 3 Absatz 4, Nr. 1 Patentgesetz bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer
Betracht, wenn sie nicht früher als 6 Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist
und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht auf einen offensichtlichen Missbrauch zum
Nachteils des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers. Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn der Dritte einen Vertrags- oder Vertrauensbruch begangen hat, wie dies auf
Seite 128 des Skriptes angegeben ist. Mit dem vorhergehenden Absatz soll jedoch davor
gewarnt werden, dass die Beweislast, dass tatsächlich ein Missbrauchstatbestand vorliegt,
den Patentanmelder trifft und es daher generell zu empfehlen ist, zunächst einen frühen
Anmeldetag zu sichern, bevor Dritten die Erfindung vorgestellt wird, um der Problematik
einer möglichen Vorveröffentlichung zu entgehen.
- Seite 145, Seite 75: Menge der Erfindungen
von Arbeitnehmern
Auf Seite 145 steht, dass ca. 80% aller Patentanmeldungen in der Bundesrepublik von
Unternehmen durchgeführt werden und daher auf Arbeitnehmererfindungen zurückgehen.
Auf Seite 75 hingegen steht, dass über 90% aller angemeldeten Erfindungen nicht von
freien Erfindern, sondern von Arbeitnehmern stammen.
Antwort: Aufgrund des gesetzlichen Erfordernisses der Erfindernennung lässt sich feststellen, in wie
vielen Fällen die Person des Anmelders mit der Person des Erfinders identisch, bzw. nicht
identisch ist. Eine Nicht-Identität liegt im Allgemeinen bei Patentanmeldungen vor, die
von Unternehmen getätigt werden, d.h. bei denen die Anmeldung auf Arbeitnehmererfindungen
zurückgeht. In den Fällen, in denen Anmelder und Erfinder übereinstimmen
handelt es sich in der Regel um inländische Anmeldungen von selbstständigen Erfindern,
oder Arbeitnehmern mit freigegebenen Erfindungen und Unternehmererfindern.
Im Jahre 2005 betrug der Anteil der Kategorie Anmelder = Erfinder 9,4% von der Gesamtzahl
der Anmeldungen. Der Anteil der somit als freien Erfindungen kann somit mit
etwa 10% angegeben werden, d.h. dass umgekehrt ca. 90% aller Patentanmeldungen in der
Bundesrepublik Deutschland von Unternehmen durchgeführt werden. (Vergleiche Jahresbericht DPMA 2005, abrufbar über die Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes
unter http://www.dpma.de).
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Seite 131 Seite 160: Erfinderischer Schritt
Auf Seite 131 steht, dass der erfinderische Schritt und die erfinderische Tätigkeit angenähert
sind:
| Gebrauchsmuster: Erfinderischer Schritt Das Gebrauchsmustergesetz spricht
im § 1 Absatz 1 von einem „erfinderischen Schritt“, was vermuten lässt, dass
geringere Anforderung beim Grad der Erfindungshöhe bestehen als bei einer
„erfinderischen Tätigkeit“ nach § 4 PatG. Ein nicht sehr großes Überschreiten
des Standes von Wissen und Technik sollte für ein Gebrauchsmuster ausreichen.
In der Praxis haben die Gerichte den "erfinderischen Schritt" im Gebrauchsmusterrecht
jedoch weitgehend dem der "erfinderischen Tätigkeit"
im Patentrecht angenähert.
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In Tabelle 2.2 auf Seite 160 steht aber, dass ein größerer Abstand zum Stand der Technik
erforderlich ist.
Antwort: In dieser scheinbar widersprüchlichen Darstellung der Unterschiede, respektive Gemeinsamkeiten
von erfinderischem Schritt einerseits und erfinderischer Tätigkeit andererseits,
ist die jüngere Rechtsprechung eingeflossen, die teils widersprüchlich ist. So zeigt die jüngere
Rechtsprechung des Bundespatentgerichtes tatsächlich eine Annäherung der Kriterien
bezüglich des erfinderischen Schritts im Vergleich zur erfinderischen Tätigkeit.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des 10. Senats des Bundesgerichtshofes
in der Entscheidung "Demonstrationsschrank" (Abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de)
liegen die Anforderungen an einen erfinderischen Schritt nicht unterhalb des
Kriteriums des Nicht-Naheliegens, das mit einer erfinderischen Tätigkeit
gleichzusetzen ist, vgl. § 4 Satz 1 PatG. Damit ist,
was die erfinderische Höhe anbelangt,
der erfinderische Schritt praktisch mit der erfinderischen Tätigkeit
gleichgesetzt.
In der früheren Rechtsprechung war es hingegen so, dass ein Patent regelmäßig einen größeren Abstand zum bekannten
Stand der Technik erforderte als ein Gebrauchsmuster, woraus die Aussage resultiert, dass
ein Patent leichter zu Fall gebracht werden kann, als ein Gebrauchsmuster
desselben Inhalts.
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Skript
- Seite 193/ 194: Umfang der
Zusammenfassung
Auf Seite 193/ 194 ist genannt, dass die Zusammenfassung aus nicht mehr als 150 Wörtern bestehen soll. Dies steht im Widerspruch zu § 13 PatV.
Antwort:
In §13 Patentverordnung ist genannt, dass die Zusammenfassung nicht mehr als 1500 Zeichen umfassen soll.
Eine Begrenzung auf 150 Worte ist demgegenüber bei europäischen Patentanmeldungen zu beachten,
vgl. Regel 33 (3) AusfOEPÜ.
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Skript
- Kapitel 4.1.2: Geschützte Werke und
Leistungen
Bei der Rollenabfrage beim EPA wird darauf verwiesen, daß die Schriftsätze urheberrechtlich
geschützt sind. Im Skriptum steht, daß dies nicht der Fall ist.
Antwort:
Gemäß § 1 Urheberrechtsgesetz genießen Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst Urheberrechtsschutz,
wobei zu den geschützten Werken in § 2 UrhG eine weitere Auflistung gegeben wird.
Gemäß § 5 Absatz 1 UrhG sind jedoch amtliche Werke wie Gesetze, Verordnungen sowie Entscheidungen und Leitsätze zu Entscheidungen ausdrücklich
vom Urheberrechtsschutz ausgenommen. Das gleiche gilt nach Absatz 2 für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind,
mit der Einschränkung, dass die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 UrhG entsprechend anzuwenden sind.
Generelle Voraussetzung für die Zuerkennung eines Urheberrechtsschutzes ist eine gewisse Schöpfungshöhe. Ob im Einzelfall die erforderliche Werkhöhe zuerkannt werden kann,
kann somit nicht allgemein definiert werden.
Urheberrechtsgesetz
Die jeweils aktuelle Fassung aller deutschen Gesetze, auch des Urheberrechts, finden Sie im Internet beim Bundesministerium der Justiz unter der Adresse
http://bundesrecht.juris.de.
Eine Zusammenstellung aller auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
wichtigen Gesetze haben wir für Sie zusammengestellt. Sie erreichen sie [hier].
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Skript
Seite 161, Seite 433, Seite 617: Gebrauchsmuster
Auf Seite 433 wird vorgeschlagen, für kleinere Erfindungen ein Gebrauchsmuster zu
wählen. Dies wird auf Seite 617 unterstrichen:
| Für kleinere Erfindungen oder für Erfindungen, die
höchstwahrscheinlich nur wenige Jahre auf dem Markt erfolgreich sein dürften, kann der kürzere
Schutz eines Gebrauchsmusters genügen. Deshalb sollte man wissen, in
welchen Ländern ein Gebrauchsmusterschutz geboten wird. Die Tabelle 10.3
zeigt, dass in vielen Ländern Gebrauchsmuster angemeldet werden können.
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Auf Seite 161 steht jedoch, dass es ein Fehler ist, für kleine Erfindungen das
Gebrauchsmuster zu wählen:
| Hauptfehler bei der Wahl „Patent oder Gebrauchsmuster“ Vielfach wird geglaubt,
eine große Idee, ein wesentlicher Entwicklungsschritt, sollte zum Patent
und eine kleinere Entwicklung zum Gebrauchsmuster angemeldet werden.
Dies ist falsch. Eine kleinere Idee ist oft ein größerer und längerer Markterfolg
als eine völlig neue Entwicklung. Da Patent und Gebrauchsmuster
denselben Schutz bieten, sollte nur danach geurteilt werden, wie lange für
die Neu– oder Weiterentwicklung ein Schutz benötigt wird. Hierbei ist abzuschätzen:
Wird die Neu– oder Weiterentwicklung länger als 10 Jahre ein
Markterfolg sein? Wenn ja, ein Patent. Wenn nein, ein Gebrauchsmuster.
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Antwort: Hinsichtlich der Frage, ob es empfehlenswert ist, ein Patent oder Gebrauchsmuster zu
wählen, beziehen sich die Aussagen auf den vermuteten wirtschaftlichen Erfolg sowie die
Verwertungsdauer. Sofern von vornherein feststeht, dass das neu entwickelte Produkt nicht
länger als 10 Jahre am Markt angeboten wird, so ist es ausreichend, für diese Erfindung
das Gebrauchsmuster zu wählen. Steht jedoch nicht von Anfang fest, ob nicht eine längere
Verwertung über mehr als 10 Jahre hinweg angestrebt und realisiert werden kann, so sollte
das Patent gewählt werden. Einerseits bietet das Patent bis zur Erledigung der Anmeldung
zuzüglich zwei Monate gemäß § 5 Gebrauchsmustergesetz jederzeit die Möglichkeit ein
Gebrauchsmuster abzuzweigen und somit schnell ein Schutzrecht zu erhalten, auch wenn
ein Patent noch nicht erteilt ist. Des Weiteren bietet das Patent den Vorteil der
längeren Laufzeit von bis zu 20 Jahren ab dem Anmeldetag. Nach statistischen Erhebungen des
Deutschen Patent- und Markenamtes beträgt die durchschnittliche Laufzeit von Patenten
11 Jahre, da sich der Stand der Technik in diesem Zeitraum entsprechend weiterentwickelt
hat und eine Verwertung durch den Schutzrechtsinhaber nicht mehr erfolgt, so dass das
Schutzrecht aufgegeben werden kann. Sofern dies von vornherein feststeht, genügt die
kürzere Laufzeit des Gebrauchsmusters.
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Seite 407: Mindestrandabstände bei
Patentzeichnungen
Als unterer Rand bei Zeichnungen ist auf Seite 407 das Mindestmaß 1,5 cm genannt.
Steht dies nicht im Widerspruch zur Patentverordnung?
Antwort: Gemäß Anlage 2 Buchstabe A Nr. 1. Patentverordnung hat das Mindestmaß 1 cm zu betragen.
Zu beachten ist jedoch, dass bei europäischen Patentanmeldungen ein Mindestmaß von 2 cm unterer Rand
eingehalten werden muss, (sowie rechter Rand 2 cm, bei deutschen Anmeldungen 1,5 cm) empfiehlt es sich,
als Maße 2 cm für unteren und rechten Rand zu verwenden, damit die für das deutsche Anmeldeverfahren vorgesehenen Zeichnungen ebenfalls für das europäische Verfahren
ohne Weiteres verwendet werden können.
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Seite 417: Frist zur Abgabe der
Prioritätserklärung
Auf Seite 417 ist zu finden:
Die Priorität kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem
Anmeldetag der zweiten Anmeldung beansprucht werden. Die Zusammenfassung
kann noch bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag und falls Priorität beansprucht wurde, kann die Prioritätserklärung innerhalb
von fünfzehn Monaten ab der Priorität nachgereicht werden.
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Dies bedarf der Klarstellung/ Korrektur, da Satz 1 und 2. Halbsatz von Satz 2 unterschiedlichen Fälle betreffen, die nicht
deutlich differenziert aus dem Wortlaut hervorgehen. Klarstellung/
Korrektur: Satz 1 bezieht sich auf die so genannte "innere
Priorität", d.h. auf die Inanspruchnahme einer Priorität einer deutschen
Voranmeldung für eine deutsche Nachanmeldung. Sie ist in § 40 Absatz 1 PatG
geregelt. Nur für diese Priorität gilt, dass die Abgabe der Prioritätserklärung beim
Patentamt, d.h. die Erklärung über die Absicht, eine deutsche Priorität in
Anspruch zu nehmen, einschließlich der Angabe des Aktenzeichens der deutschen
Voranmeldung, innerhalb von 2 Monaten ab dem Anmeldetag der Nachanmeldung
angegeben werden muss, vgl. § 40 Absatz 4 PatG. Wird die Frist nicht
eingehalten, kann eine weitere Anmeldung erfolgen, mit der (noch einmal) die
Priorität der früheren Erstanmeldung in Anspruch genommen werden kann, sofern
seit dem Anmeldetag der Erstanmeldung noch keine 12 Monate um
sind.
Satz 2, erster Halbsatz betrifft die Möglichkeit, eine Zusammenfassung
nachzureichen. Hierzu bestimmt § 36 Absatz 1 PatG, dass die Zusammenfassung noch bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt nachgereicht werden kann.
Satz 2, zweiter Halbsatz betrifft die so genannte "äußere
Priorität", d.h. die Inanspruchnahme einer Priorität einer ausländischen
Voranmeldung für eine deutsche Nachanmeldung. Für diese Priorität gilt, dass
die Abgabe der Prioritätserklärung, hier umfassend die Erklärung selbst sowie
die Angabe von Zeit, Land und Aktenzeichen der ausländischen
Voranmeldung, und eine Abschrift der Voranmeldung beim Patentamt innerhalb
von 16 Monaten ab dem Anmeldetag der Voranmeldung zu
erfolgen hat, § 41 Absatz 1 PatG.
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Skript
- Seite 476, Kapitel 8.2.8: Die Domain
Auf Seite 476 ist die Domain http://www.copat.de
genannt. Dazu ist ausgeführt:
Eine solche Adresse besteht aus
- der Protokollangabe "http://" (hypertext transfer protocol)
- der Netzangabe "www" (world wide web)
- der Second–Level–Domain (frei wählbar, in diesem Fall "copat") und
- der Top–Level–Domain (.de, .com, .info, .edu, . . . )
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Punkt 2 ist hierbei nicht ganz richtig formuliert. Korrekt muss es lauten:
Eine solche Adresse besteht aus
- der Protokollangabe "http://" (hypertext transfer protocol)
- der Third-Level-Domain oder Host; www (world wide web)
verweist eindeutig auf einen Host mit www -Inhalten
- der Second–Level–Domain (frei wählbar, in diesem Fall "copat") und
- der Top–Level–Domain (.de, .com, .info, .edu, . . . )
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Skript
- Seite 668, Kapitel 11.2.3: Verletzung
gewerblicher Schutzrechte
Auf Seite 668 sind die Voraussetzungen genannt, bei denen eine Verletzung
vorliegt:
Eine Verletzung ist nur dann gegeben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Patent ist erteilt bzw. das Gebrauchsmuster ist eingetragen.
- Das Patent/Gebrauchsmuster ist rechtsbeständig.
- Die Merkmale des Anspruchs 1 (Hauptanspruch) oder eines Nebenanspruchs und eventuell zusätzlich eines oder mehrerer der Unteransprüche sind beim verletzenden Produkt /Verfahren gegeben.
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Nr. 1 ist missverständlich zu der Tatsache, dass gemäß § 58 Absatz 1
Satz 3 PatG erst mit der Veröffentlichung der Erteilung im Patentblatt
die gesetzlichen Wirkungen des Patents eintreten und damit auch erst dann
eine Verletzung vorliegen kann. Bei einem Gebrauchsmuster treten die
Wirkungen bereits mit der Eintragung in das Register ein, vgl. § 11 GebrMG.
Antwort: Ein Verletzungstatbestand setzt voraus, dass das Patent
erteilt und der Hinweis auf die Erteilung im Patentblatt veröffentlicht ist, bzw. das Gebrauchsmuster
eingetragen ist. Für die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des durch die
Verletzung entstandenen Schadens, § 139 Absatz 2 PatG, ist - im Gegensatz
zum Unterlassungsanspruch - das Vorliegen von Verschulden (vorsätzliches oder
fahrlässiges Handeln) des Verletzers notwendig.
Der Beginn des Verschuldens setzt nicht automatisch mit der Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Patent ein, sondern mit dem Ablauf einer angemessenen
Prüfungsfrist von bis zu 4 Wochen nach der Veröffentlichung der Patenterteilung,
gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH-Entscheidung "Formstein").
Für die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen gegen den Verletzer ist
daher zu unterscheiden zwischen dem objektiven Verletzungstatbestand einerseits
und dem Verschulden des Verletzers als subjektiver Verletzungstatbestand andererseits.
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Seite 743: Schadensersatzanspruch
Auf Seite 743 ist genannt, dass ein Schadensersatzanspruch in § 139 Absatz 1
PatG geregelt ist.
Dies ist unzutreffend. Der Schadensersatzanspruch im Falle einer
Patentverletzung ist in § 139 Absatz 2 PatG geregelt.
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Skript
- Seite 930: Entscheidung über den Bestand
eines Schutzrechts
Auf Seite 930 steht: Ein Schutzrecht, das fallengelassen werden soll, muss vorher dem
Erfinder angeboten werden!
Gilt dies nur, wenn nach § 16 Absatz 1 ArbNErfG der Vergütungsanspruch noch nicht
erfüllt ist?
Antwort: Ein Schutzrecht, das fallen gelassen werden soll, muss dem Erfinder nur angeboten werden,
wenn der Vergütungsanspruch noch nicht erfüllt ist. Dies ist jedoch regelmäßig dann der
Fall, sofern die Erfindung vom Arbeitgeber noch benutzt wird, d.h. bei
jährlicher Zahlung einer Erfindervergütung ein laufender
Vergütungsanspruch noch nicht erfüllt ist. Zur Vermeidung etwaiger
Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber empfiehlt es sich
jedoch, dem Arbeitnehmer ein Schutzrecht generell anzubieten, bevor es fallen gelassen
wird.
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