Gemeinschaftsmarke
Seit dem 1. 4. 1996 ist es nach der VO (EG) des Rates über die Gemeinschaftsmarke
-VOGM- möglich durch eine einzige Markenanmeldung Markenschutz für das gesamte
Gebiet der EU-Staaten zuerhalten.
Durch die Gemeinschaftsmarke kann ein kostengünstiges Schutzrecht
für alle 25 Länder der EU
erworben werden. Eine Einschränkung auf Teilgebiete ist nicht möglich.
Erforderlich ist es, ein Anmeldeformular einer Gemeinschaftsmarke beim
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in E-03080 Alicante,
Apartado de Corres 77 oder dezentral
bei einem zuständigen Amt, in Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt in 80297
München, Zweibrückenstr. 12, in einer Sprache eines Landes der EU einzureichen.
Gleichzeitig ist erforderlich, eine der zugelassenen Amtssprachen, nämlich Deutsch,
Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch zu benennen.
Nach Prüfung auf Eintragbarkeit durch das HABM wird die Eintragung
der Marke veröffentlicht. Gegen die Eintragung der Marke kann innerhalb von
3 Monaten Widerspruch eingelegt werden, Art.42 VOGM.
Die Marke wird für 10 Jahre eingetragen und dann danach beliebig oft verlängert
werden, Art. 47 VOGM. (Marke)
Die 25 Länder der EU sind: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich,
Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich,
Portugal, Schweden, Spanien, Estland, Lettland, Litauen, Malta,
Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern
Literatur:
- Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke
- Hinweise zum Anmeldeformular, hrsg. vom Harmonisierungsamt
- MarkenG und MarkenV, Wila Textausgaben zum Gewerblichen Rechtsschutz