Sortenschutz
Für Pflanzensorten, die unterscheidbar, homogen, beständig, neu und durch
eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet sind (§ 1 Sortenschutzgesetz),
gewährt das Bundessortenamt ein Sortenschutzrecht, ähnlich wie das
Patent- und Markenamt
für eine Erfindung auf technischem Gebiet ein Patent erteilt. Das Recht auf
Sortenschutz steht dem Ursprungszüchter, dem Entdecker der Sorte oder seinem
Rechtsnachfolger zu. Der Sortenschutz hat die Wirkung, daß allein der
Sortenschutzinhaber berechtigt ist,
1. Vermehrungsmaterial der Sorte gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen und
hierfür zu erzeugen,
2. Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Sorte gewerbsmäßig zur Erzeugung
von Zierpflanzen oder Schnittblumen zu verwenden,
3. Vermehrungsmaterial der Sorte zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial
einer anderen Sorte zu verwenden und
4. Vermehrungsmaterial der Sorte aus dem Geltungsbereich diese Gesetzes in
ein Gebiet außerhalb der Mitgliedsstaaten zu verbringen.
Der Sortenschutz wird für eine Sorte erteilt, wenn sie unterscheidbar, homogen,
beständig und neu ist sowie durch eine eintragbare Sortenbezeichnung gekennzeichnet
ist. Die Sortenschutzdauer beträgt grundsätzlich 25 Jahre, bei Hopfen, Kartoffeln,
Reben und Baumarten 30 Jahre. Eine Pflanzensorte, für die der Sortenschutz beantragt
ist, wird durch Anbau im Freiland oder Gewächshaus in der Regel über zwei
Vegetationsperioden nach einer Vielzahl morphologischer und physiologischer
Merkmale klassifiziert und beurteilt. Eine Sorte wird dabei im Vergleich mit
den bereits geschützten Sorten und sonstigen allgemein bekannten in- und
ausländischen Sorten geprüft. In vielen Fällen wird die Anbauprüfung noch
zusätzlich durch Laboruntersuchungen ergänzt,
Sortenzulassung.
Literatur:
- Das Bundessortenamt, herausgegeben vom Bundessortenamt Hannover