Die Erteilung eines Patents für ein Verfahren, das der Abwicklung eines im Rahmen wirtschaftlicher Betätigung liegenden Geschäfts mittels Computer dienst, kommt nur in Betracht, wenn der Patentanspruch über den Vorschlag hinaus, für die Abwicklung des Geschäfts Computer als Mittel zur Verarbeitung verfahrensrelevanter Daten einzusetzen, weitere Anweisungen enthält, denen ein konkretes technisches Problem zu Grunde liegt, so dass bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit eine Aussage darüber möglich ist, ob eine Bereicherung der Technik vorliegt, die einen Patentschutz rechtfertigt.
Der Senat bestätigt seine Ansicht, dass ein Verfahren, welches der Abwicklung eines im Rahmen wirtschaftlicher Betätigung liegenden Geschäfts dient, nicht bereits deshalb patentierbar ist, weil es bestimmungsgemäß den Einsatz eines Computers erfordert (BGHZ 149, 68 [73f.]). Auch das Vorliegen weiterer Anweisungen, die für das Verfahren bestimmend sein sollen, reicht für sich genommen noch nicht aus (BGHZ 146, 68). Vielmehr müssen diese weiteren Anweisungen die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben. Dies setzt das Vorliegen eines konkreten technischen Problems voraus.
Eine Aufgabe, die sich im Rahmen geschäftlicher Tätigkeit stellt, ist für sich nicht genügend. Das folgt aus dem Zweck des Patentrechts, ausschließlich erfinderische Problemlösungen auf dem Gebiet der Technik zu fördern.
|