Die nachfolgende Grafik veranschaulicht die
          Anmeldezahlen von PCT-Anmeldungen nach Einreichungsländern geordnet,
          die im Jahr 2006 eingereicht worden sind. 
          
          Der besondere Vorteil einer PCT-Anmeldung liegt darin, 
			  dass erst verhältnismäßig spät (in der Regel nach 2
            1/2 Jahren) entschieden werden muss, für welche Länder tatsächlich
            Schutz gewünscht werden. Dabei können alle diejenigen Länder
            gewählt werden, die dem PCT beigetreten sind. Ab dem 28. Mai 2007 hat der PCT 137
            Mitgliedstaaten. Die Wahl eines Landes bedeutet,
          dass für dieses Land eine nationale Phase eingeleitet werden muss,
          die auch Nationalisierung genannt wird. Für die Vornahme der
          Nationalisierung ist für die meisten PCT-Mitgliedstaaten die o.g.
          Frist von 2 1/2 Jahren (30 Monate) einzuhalten. Eine Übersicht der
          Nationalisierungsfristen ist bei der WIPO
          abrufbar.  
		  
          Mit einer PCT-Anmeldung besteht also die
          Möglichkeit die Wirkung einer nationalen Anmeldung eines jeden
          PCT-Mitgliedstaates zu erwirken. Die Einreichung eines PCT-Antrages
          hat dabei zunächst die automatische Bestimmung aller am
          internationalen Anmeldedatum möglichen Bestimmungsländer zur Folge.
          Erst am Ende der Nationalisierungsfrist ist dann zu entscheiden, in
          welchen Ländern tatsächliche eine Nationalisierung erfolgen soll. Eine internationale Patentanmeldung
            hat damit durch die späte Nationalisierung ferner den Vorteil, dass die hohen Kosten
            der Auslandsanmeldungen erst spät entstehen. 
		  
         
            Kosten
            Die PCT-Patentanmeldung erzeugt zusätzliche Kosten in Form von
            amtlichen Gebühren, die durch das Tätigwerden und Koordination
            der für PCT-Anmeldungen zuständigen zentralen Stelle entstehen und die nicht
            anfallen würden, wenn sofort in den gewünschten ausländischen Staaten 
			  oder überregionalen Patentorganisationen (EPA, ARIPO, OAPI, GCC, EAPC) Anmeldungen eingereicht
            werden würden. Bei diesen 
			  zusätzlichen Kosten ist aber zu berücksichtigen, dass viele nationale Patentämter
            u. a. auch das Europäische Patentamt Ermäßigungen der Recherchen- und Prüfungsgebühr 
			  in der nationalen Phase (z.B. DE-Phase) bzw. regionalen Phase (z.B.
            EP-Phase) einräumen, so dass die bei der 
			  PCT-Patentanmeldung gezahlten Gebühren zum größten Teil wieder eingespart 
			  werden können, wenn mehrere Kosten ermäßigende Länder gewählt
            werden. Die Kostenersparnis resultiert in der Regel daraus, dass die
            nationalen Patentämter nicht noch einmal selbst eine Recherche im
            Rahmen der materiellen Prüfung der Anmeldung durchführen müssen,
            da für die Prüfung der so genannte internationale Recherchebericht
            zu Grunde gelegt werden kann. Dennoch ist den nationalen Ämtern
            vorbehalten, weitergehende Recherchen
            vorzunehmen.
		  
         
         Eine Übersicht über die Höhe der von den jeweiligen 
		  Patentämtern gewährten Ermäßigungen haben wir für Sie zusammengestellt. 
		  Sie können sie hier abrufen.
		
         Anmeldeamt
PCT-Anmeldungen sind bei demjenigen Amt
         einzureichen, das für den Anmelder zuständig ist. Anmelder mit
         deutscher Staatsangehörigkeit oder Sitz bzw. Wohnsitz in Deutschland
         können PCT-Anmeldungen beim  
		
			- Deutschen Patent- und Markenamt,
			
- einem dazu bestimmten Patentinformationszentrum, beim
			
- Europäischen Patentamt und beim
			
- Internationalen Büro für geistiges Eigentum der WIPO (World Intellectual Property Organization)
         in Genf
       
eingereicht werden. Das Anmeldeamt wird auch Receiving Office (RO)
          genannt.Sprachen
Eine PCT-Anmeldung ist in derjenigen Sprache
         einzureichen, die vom Anmeldeamt akzeptiert wird. Das Deutsche Patent-
         und Markenamt akzeptiert nur PCT-Anmeldungen in deutscher Sprache. Eine
         Anmeldung in einer anderen Sprache mit anschließender Einreichung
         einer Übersetzung ist bei einer PCT-Anmeldung nicht
         möglich. Das Europäische Patentamt akzeptiert PCT-Anmeldungen in deutscher,
         französischer und englischer Sprache. Das Internationale Büro
         akzeptiert grundsätzlich Anmeldungen (Beschreibung und Ansprüche) in
          allen Amtssprachen der Mitgliedstaaten, jedoch muss der Antrag in
          einer der acht Veröffentlichungssprachen (Arabisch, Chinesisch,
          Deutsch, Englisch, Französisch,  Japanisch, Russisch, Spanisch)
          einreicht werden, die gleichzeitig eine derjenigen Sprachen ist, die
          die für die Prüfung zuständige Behörde akzeptiert. Für
          Deutschland ist das EPA zuständige Recherchenbehörde (ISA), so dass
          das Internationale Büro für deutsche Staatsangehörige
          PCT-Anmeldungen in deutscher, englischer und französischer Sprache
          akzeptiert.
         
         Bestimmungsstaaten
In einer Internationalen Patentanmeldung
         können folgende  
		Staaten (Bestimmungsstaaten) gewählt werden, deren jeweiliges
         Patentamt Designated Office (DO) genannt wird: (siehe auch Übersicht
         der WIPO)
         
         
          
            | - Ägypten - Albanien
 - Algerien
 - Antigua und Barbuda
 - Armenien
 - Aserbaidschan
 - Australien
 -	Bahrain*
 - Barbados
 - Belarus (Weißrussland)
 - Belgien
 - Belize
 - Benin
 - Bosnien u. Herzegowina
 - Botswana
 - Brasilien
 - Bulgarien
 - Burkina Faso
 - China
 - Costa Rica
 - Dänemark
 - Deutschland
 - Dominika
 - Dominikanische Rep.**
 - Ecuador
 - Elfenbeinküste
 - El Salvador
 - Äquatorial Guinea
 - Estland
 - Finnland
 - Frankreich
 - Gabun
 - Gambia
 - Georgien
 - Ghana
 - Grenada
 - Griechenland
 - Großbritannien
 - Guatemala
 - Guinea
 - Guinea-Bissau
 - Honduras
 - Indien
 - Indonesien
 - Irland
 - Island
 | - Israel - Italien
 - Japan
 - Kamerun
 - Kanada
 - Kasachstan
 - Kenia
 - Kirgisistan
 - Kolumbien
 - Komoren
 - Kongo
 - Kroatien
 - Kuba
 - Laos Demokr. VR
 - Lesotho
 - Lettland
 - Liberia
 - Liechtenstein
 - Litauen
 - Luxemburg
 - Lybien Arab. Jamahirya
 - Madagaskar
 - Malawi
 - Malaysia
 - Mali
 - Malta***
 - Marokko
 - Mauretanien
 - Mazedonien
 - Mexiko
 - Republik Moldau
 - Monaco
 - Mongolei
 - Montenegro
 - Mosambik
 - Namibia
 - Neuseeland
 - Nicaragua
 - Niederlande
 - Niger
 - Nigeria
 - Nordkorea
 - Norwegen
 - Oman
 - Österreich
 | - Papua Neu Guinea - Philippinen
 - Polen
 - Portugal
 - Rumänien
 - Russische Föderation
 - St. Kitts und Nevis
 - St. Vincent u. die Grenadinen
 - Sambia
 - San Marino
 - Santa Lucia
 - Schweden
 - Schweiz
 - Senegal
 - Serbien
 - Seychellen
 - Sierra Leone
 - Singapur
 - Slowakei
 - Slowenien
 - Spanien
 - Sri Lanka
 - Südafrika
 - Sudan
 - Südkorea
 - Swasiland
 - Syrien
 - Tadschikistan
 - Tansania
 - Togo
 - Trinidad und Tobago
 - Tschad
 - Tschechische Republik
 - Tunesien
 - Türkei
 - Turkmenistan
 - Uganda
 - Ukraine
 - Ungarn
 - Usbekistan
 - USA
 - Vereinte Arab. Emirate
 - Vietnam
 - Zimbabwe
 - Zentralafrikanische Republik
 - Zypern
 | 
         
         
         
             *   ab 18. März 2007 
		      **  ab 28. Mai 2007
	         *** ab 1. März 2007
		
         Besonderheiten
         		Bei der Benennung der Bestimmungsstaaten, in denen eine Nationalisierung erfolgen soll,
         		sind die folgenden Besonderheiten zu beachten:
         A. Nationalisierung
In einigen Staaten ist keine direkte Nationalisierung möglich.
              Diese Staaten werden ausschließlich über eine regionale
              Anmeldungen bei der zuständigen Behörde (EPA, ARIPO, OAPI)
              erreicht. Zu unterscheiden sind hier die nachfolgenden drei
              Gruppen (Stand 17.1.2007):
         
		
		
         
          
            | 
            
           1
             | Staaten, die nur über ein Europäisches Patent erreicht werden | 
          
            |  |  | Belgien, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Monaco, 
         	Niederlande, Slowenien, Zypern; (9 Staaten)
 | 
          
            |  2 | Staaten, die nur über ein ARIPO-Patent erreicht werden | 
          
            |  |  | Swasiland; (1 Staat)
 | 
          
            |  3 | Staaten, die nur über ein OAPI-Patent erreicht werden | 
          
            |  |  | Burkina Faso, Benin, Elfenbeinküste, Kamerun, Kongo, Gabun, Guinea, Äquatorial Guinea, Guinea-Bissau, Mali,
       	Mauretanien, Niger, Senegal, Tschad, Togo, Zentralafrikanische Republik; (16 Staaten)
 | 
         
 
		
         Die Benennung einer dieser Staaten bedeutet automatisch, dass ein
         entsprechendes regionales Patent beantragt wird. Wird also
         beispielsweise im Sonderfall 1 Frankreich (FR) in einer PCT-Anmeldung als
         Bestimmungsstaat ausgewählt, gilt diese Auswahl als Antrag auf
         Erteilung eines Europäischen Patents mit Wirkung für Frankreich, aus welchem
         dann wiederum eine
         Nationalisierung, im vorliegenden Beispielfall (nur) in Frankreich
         erfolgen muss. Neben den Kosten für eine Nationalisierung in den
         obenstehenden Ländern des Sonderfalls 1 fallen somit zusätzliche Kosten für das Europäische
         Patenterteilungsverfahren an. Aus Kostengründen ist es daher für den Fall, dass nur Schutz in einem einzigen 
         der nur über den Europäischen Weg erreichbaren Länder gewünscht ist, ratsam, in diesem Land ein Patent auf nationalem Weg
          zu beantragen. 
         
         Bei einem ARIPO-Patent und OAPI-Patent ist dagegen keine Nationalisierung erforderlich.
         Diese Patente gelten automatisch für alle Staaten, die der
         regionalen Patentorganisation beigetreten sind. Der Sonderfall 3 umfasst 16 französisch sprachige Staaten Afrikas, 
         die Mitglied der OAPI (Organisation Africaine de la Propriete Intellectuelle) sind. 
         Die ARIPO (African Intellectual Property Organization) umfasst 16 englisch sprachige Staaten Afrikas. Da nur die
         Benennung Swasilands 
         den Weg über ein ARIPO-Patent erfordert, sollte Swasiland nur dann gewählt werden, wenn kein weiterer Staat der ARIPO benannt werden soll.
         
         Der Zweck der Sonderregelungen 1 bis 3 liegt darin, denjenigen Staaten, deren Patentämter keine
         Prüfung der Patentanmeldungen auf Neuheit und erfinderischer
         Tätigkeit durchführen, zu ermöglichen, ein geprüftes und damit mit höherer Wahrscheinlichkeit beständiges Schutzrecht zu erteilen.
         
Darüber hinaus können diejenigen Staaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ), 
         des Eurasischen Patentübereinkommens (EAPC), der ARIPO und der OAPI wie "ein Staat" gewählt werden, 
         so dass auf dem PCT-Weg ein Europäisches Patent, ein Eurasisches Patent, ein ARIPO- Patent und ein OAPI-Patent erreichbar ist.
		  
         Eine Übersicht über die mit einer PCT-Anmeldung erreichbaren Schutzrechte sämtlicher Mitgliedstaaten ist bei der WIPO verfügbar. Sie
         ist abrufbar unter:
   
       
         
         http://www.wipo.int/pct/en/texts/pdf/typesprotection.pdf   
         
         
          B. Erfinder/ Anmelder
Nach
          Deutschem Recht hat derjenige das Recht auf Erteilung eines Patentes,
          der zuerst anmeldet, unabhängig davon, ob der Anmelder auch Erfinder
          ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn Unternehmen die Erfindungen
          ihrer Angestellten nach der Inanspruchnahme anmelden. Ist die Person
          des Anmelders jedoch nicht mit der Person des Erfinders identisch, so
          ist bereits im PCT-Antrag für die Benennung der USA zu beachten, dass
          nach amerikanischem Recht nur der Erfinder berechtigt ist, eine
          Patenterteilung zu beantragen. Im PCT-Antrag ist daher gesondert
          vorgesehen, dass für die USA der Erfinder als Anmelder gilt. Eine
          Erklärung über die Übertragung der Erfindung auf den Arbeitgeber
          kann dann nachgereicht werden. Für alle anderen Staaten gilt der
          tatsächliche Anmelder als Anmelder.   
         
         
          C. Länderkombinationen
Es
          ist zu beachten, dass Liechtenstein und die Schweiz nur gemeinsam
          benannt werden können. Ferner gibt es eine Sonderregelung für
          Hongkong, für das eine Schutzerstreckung im Falle der Benennung
          Chinas möglich ist. Darüber hinaus ist es möglich über ein
          europäisches Patent eine Schutzrechtserstreckung auf die Länder
          Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien und Serbien
          zu erwirken.     
         
         
          D. Rücknahmefiktion
Wird bei
          einer PCT-Anmeldung eine Priorität einer früheren nationalen Anmeldung in Anspruch genommen, so
          kann sich gegebenenfalls die Fiktion einer Rücknahme dieser Anmeldung
          ergeben. Staaten, die derartige Regelungen vorsehen, sind Deutschland, Japan,
          Südkorea und Russland. Die Voraussetzungen für den Eintritt einer
          Rücknahmefiktion sind dabei nachfolgend zusammengestellt:   
         
         
          1. Deutschland
Wird
          für eine PCT-Anmeldung die Priorität einer früheren deutschen
          Anmeldung in Anspruch genommen, gilt diese Anmeldung als
          zurückgenommen, wenn    
         
         
          
            - 
              die PCT-Anmeldung
              beim Deutschen Patent- und Markenamt in deutscher Sprache
              vorliegt, 
- 
              die bei der
              Nationalisierung gewählte Schutzrechtsart mit derjenigen
              identisch ist, deren Priorität in Anspruch genommen wurde, 
- 
              die frühere
              Anmeldung noch anhängig ist und 
- 
              die
              Nationalisierung in Deutschland erfolgt. 
Meist sind die ersten
          drei Bedingungen erfüllt, da eine internationale Anmeldung aus
          taktischen Erwägungen auf einer früheren deutschen Patentanmeldung
          aufbaut, diese naturgemäß in deutscher Sprache eingereicht wurde, bei
          der Nationalisierung ein patentrechtlicher Schutz ersucht wird und die
          deutsche Erstanmeldung vor der Nationalisierung in der Regel weder
          explizit zurückgenommen noch bei dieser ein Prüfungsantrag
          gestellt worden ist, auf welchen eine Erteilung erfolgte, so dass die Anmeldung
          zum Zeitpunkt der Nationalisierung regelmäßig noch anhängig ist. Wird die
          PCT-Anmeldung beispielsweise beim Europäischen Patentamt eingereicht
          und erfolgt eine Nationalisierung in Deutschland durch Zahlung der
          amtlichen Anmeldegebühr, tritt die Rücknahmefiktion mit der
          Nationalisierung ein. Eine Möglichkeit, die Rücknahmefiktion zu
          verhindern ist folglich die
          Nichteinleitung der deutschen nationalen Phase. Da die
          Nationalisierung aber durch ein aktives Tun eingeleitet werden muss,
          und es darüber hinaus häufig nicht notwendig ist, in Deutschland zu
          nationalisieren, wenn eine deutsche Erstanmeldung besteht, ist die
          Gefahr gering, versehentlich den Fall der Rücknahmefiktion
          herbeizuführen.   
         
         
          Eine Gefahr birgt
          jedoch der Fall, dass die PCT-Anmeldung beim Deutschen Patent- und
          Markenamt als Anmeldeamt eingereicht wird. Bei der Einreichung wird eine
          Übermittlungsgebühr für die Weiterleitung der Anmeldung an das
          internationale Büro der WIPO in Höhe von EUR 90,- fällig. Die
          Zahlung dieser Gebühr gilt nach dem Gesetz über internationale
          Patentübereinkommen (IntPatÜG) als Entrichtung der Anmeldegebühr
          (Art. III, § 4, Abs. 2, S. 2). Dies hat zur Folge, dass eine
          Nationalisierung nicht durch ein aktives Tun erfolgen muss, sondern
          automatisch nach Ablauf der Nationalisierungsfrist eingeleitet wird, da
          Deutschland in dem PCT-Antrag stets als Bestimmungsland mitbenannt ist. Unterlässt der
          Anmelder folglich jegliche Aktion, erfolgt eine Nationalisierung in
          Deutschland und die Rücknahmefiktion tritt ein, sofern die obigen
          Bedingungen erfüllt sind. Diese Rechtsfolge kann durch zwei Maßnahmen
          vermieden werden: durch eine explizite Erklärung, dass die
          Nationalisierung in Deutschland nicht erfolgen soll, oder durch den
          Ausschluss Deutschlands als Bestimmungsstaat. Letzteres kann in dem
          PCT-Antrag (siehe Feld V) speziell erklärt werden. Der Ausschluss
          Deutschland als Bestimmungsstaat ist damit eine Art
          Vorsichtsmaßnahme, damit die Rücknahmefiktion in Folge "Nichtstun"
          nicht eintritt.  
          2.
          Russland
Eine ähnliche aber einfachere Regelung sieht das
          Patentrecht der Russischen Föderation vor. Hier hat die Einreichung
          einer internationalen Anmeldung mit der Bestimmung der Russischen
          Föderation, die eine frühere russische Anmeldung beansprucht, zur
          Folge, dass die frühere Anmeldung als zurückgenommen gilt. Um diese
          Rechtsfolge zu vermeiden, muss der Anmelder bei Einreichung der
          PCT-Anmeldung die Russische Föderation explizit von der automatischen
          Benennung ausschließen (auch dies erfolgt in Feld V des PCT-Antrages)
          oder eine Rücknahmeerklärung der Benennung nach der Einreichung des
          Antrages aber
          vor dem Eintritt in die nationale Phase
          erklären.             
          3.
          Japan
Sowohl für eine in einer PCT-Anmeldung in Anspruch
          genommenen früheren nationalen Patentanmeldung als auch für eine
          frühere nationale Gebrauchsmusteranmeldung mit Wirkung in Japan sieht
          das japanische Recht vor, dass im Falle einer Benennung Japans die
          frühere Anmeldung nach Ablauf von 15 Monaten ab deren Anmeldetag als
          zurückgenommen gilt. Um diese
          Rechtsfolge zu vermeiden, kann der Anmelder auch hier bei Einreichung der
          PCT-Anmeldung Japan explizit von der automatischen
          Benennung ausschließen (Feld V des PCT-Antrages ) oder eine Rücknahmeerklärung der Benennung nach
          der Einreichung des Antrages und vor Ablauf der 15 Monate dem
          Japanischen Patentamt gegenüber erklären.               
          4.
          Südkorea
In der Republik Korea (Südkorea) ist die
          nationale Regelung für die Rücknahmefiktion ähnlich dem japanischen
          Recht, wobei es hier jedoch noch eine Unterscheidung in der Schutzrechtsart
          ankommt. Die
          Einreichung einer internationalen Anmeldung mit Bestimmung der
          Republik Korea, die die Priorität einer früheren nationalen
          Gebrauchsmusteranmeldung beansprucht, hat die Wirkung, dass die
          frühere Gebrauchsmusteranmeldung als zurückgenommen gilt. Handelt es
          sich bei der früheren Anmeldung um eine Patentanmeldung, kann diese
          15 Monate nach ihrem Anmeldetag als zurückgenommen gelten, wenn
          bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Auch hier kann der Anmelder die
          Rücknahmefiktion dadurch vermeiden, dass er bei Einreichung der
          PCT-Anmeldung die Republik Korea explizit von der automatischen
          Benennung ausschließt (Feld V des PCT-Antrages ) oder eine Rücknahmeerklärung der Benennung nach
          der Einreichung des Antrages und vor Ablauf der 15 Monate dem
          Südkoreanischen Patentamt gegenüber erklärt.
         
          Verfahrensbegriffe
         Auf eine Internationale Patentanmeldung wird kein internationales Patent erteilt.
		Sie stellt die 
		Vorstufe nationaler Erteilungsverfahren dar. Während des Anmeldeverfahrens werden
		eine internationale Recherche und auf Antrag eine internationale vorläufige 
		Prüfung der Erfindung durchgeführt und dem Anmelder als
         internationaler Recherchebericht (ISR- International Search Report)
          bzw. vorläufiger internationaler Prüfungsbescheid (IPER- International
         Preliminary Examination Report) zugesandt. Diese Vorarbeiten werden von
         ausgewählten  nationalen Patentämtern und
         Patentorganisationen genutzt, die dann Internationale Recherchebehörde
         (ISA- International Search Authority) und Internationale Vorläufige
          Prüfungsbehörde (IPEA- International Preliminary Examination
          Authority) genannt werden. Das Deutsche
         Patent- und Markenamt ist keine Internationale Recherchebehörde. Für
          PCT-Anmeldungen, die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht
          werden, ist das Europäische Patentamt ermächtigt, die Vorarbeiten
          einer ISA und IPEA wahrzunehmen. Besondere 
		Bedeutung hat die Internationale Patentanmeldung für die Staaten
         der o. g. Sonderfälle 1 bis 3, 
		in denen die Patentämter nicht auf 
		Neuheit und erfinderische Tätigkeit prüfen.
		
          Zusammenfassung
          Für den Anmelder bietet das PCT-System dadurch Vorteile, dass es möglich ist, 
		kurz vor Ablauf der Prioritätsfrist in einer einzigen Sprache für eine 
		größere 
		Zahl von Staaten Anmeldungen ggf. unter Beanspruchung der Priorität der 
		Ursprungsanmeldung vorzunehmen. Übersetzungen werden jedoch in den
         späteren nationalen Phasen erforderlich. Ein weiterer Vorteil ist, dass das PCT-System
		im Gegensatz zur nationalen oder regionalen Anmeldung einen zusätzlichen 
		Aufschub der Entscheidung ermöglicht, in welchen Staaten der Patentschutz 
		endgültig erlangt werden soll. Die Folgekosten für die nationalen 
		Erteilungsverfahren brauchen erst später entrichtet werden.
         Links
Weiterführende Informationen können beispielsweise
         dem vom deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Merkblatt
         für internationale Patentanmeldungen, den Internetseiten der WIPO
         unter http://www.wipo.int/pct/de/
         entnommen oder bei einem Patentanwalt erfragt werden.