Vorwort
In der Forschung ist es üblich, Ergebnisse so bald wie möglich zu veröffentlichen. Hierbei wird oft übersehen, dass nach einer
Veröffentlichung ein Patentschutz nicht mehr erreicht werden kann. Die FuE-Ergebnisse stehen dann jedem im In- und Ausland kostenlos
zur Verfügung und eine Vermarktung, insbesondere eine Vergabe der technischen Ergebnisse an Unternehmen gegen Entgelt, ist
ausgeschlossen. Dieses Verhalten führt zu einem erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden und verschlechtert die Wettbewerbsfähigkeit
Deutschlands.
Vergrößert wird dieser Schaden noch durch folgende Verhaltensweisen: Zum einen werden viele Forschungsergebnisse auch deshalb
nicht zu Patenten angemeldet, weil sie als unfertig und nicht ausgereift angesehen werden. Eine solche Einschätzung darf aber
niemanden von einer Anmeldung abhalten, da auch grundsätzliche Ideen und Verfahren schutzfähig sind, selbst wenn sie zur technischen
Umsetzung noch weiterer Entwicklungen bedürfen. Zum anderen werden im frühen Stadium einer Entwicklungstätigkeit die Kosten einer
patentanwaltlichen Beratung gescheut. Oftmals wird der finanzielle Aufwand einer von einem Patentanwalt ausgearbeiteten Anmeldung
erst dann - und damit viel zu spät - befürwortet, wenn eine erfolgreiche Vermarktung abzusehen ist.
Dieses Dokument ermöglicht Wissenschaftlern und Studenten, eine sog. "provisorische Patentanmeldung" auszuarbeiten und zu
geringsten Kosten einzureichen, um eine frühestmögliche Priorität zu erhalten, ohne hierfür die Hilfe eines Patentanwalts in Anspruch
nehmen zu müssen. Nach dem Einreichen einer frühen provisorischen Patentanmeldung, die formal noch fehlerhaft sein darf, kann
veröffentlicht, weiterentwickelt und die Praxistauglichkeit geprüft werden.
Nach der ersten provisorischen Patentanmeldung ist genügend Zeit gegeben, die Forschungs- und Rechercheergebnisse gründlich zu
beurteilen. Sollte dann weiterhin ein Patentschutz befürwortet werden, so kann innerhalb eines Jahres die provisorische Anmeldung
korrigiert oder eine zweite fehlerfreie und möglicherweise erweiterte Patentanmeldung in Deutschland oder auch im Ausland eingereicht
werden, die die Priorität der ersten beansprucht und den recherchierten Stand der Technik berücksichtigt. Für diese Arbeiten sollte ein
Patentanwalt hinzugezogen werden.
Der Schutz von FuE-Ergebnissen in Wissenschaft und Forschung durch Patente wird bereits durch folgende Organisationen und Projekte gefördert:
- Technologietransferstellen an den Hochschulen und in den Industrie- und Handelskammern
- BMBF-Projekt INSTI Innovationsstimulierung der deutschen Wirtschaft;
Projektmanagement: Institut der Deutschen Wirtschaft Köln, Fax: 02 21/3 76 55-56
- Hochschulprojekt INSTI/INPAT
"Verstärkte Integration des Patentwesens in die Ingenieurwissenschaftliche Hochschulausbildung"
Institut der deutschen Wirtschaft Köln, Fax: 02 21/3 76 55-56
- Patentstelle für die Deutsche Forschung der Fraunhofer Gesellschaft, München,
Fax: 0 89/1 20 54 98
- Kostenlose Erfinderberatung der Patentanwälte, siehe Anlage 6. und 7.
Diese Broschüre wird durch folgende Institutionen unterstützt, denen gedankt wird:
- Bundesministerium für Bildung und Forschung - BMBF, Bonn
- Deutsches Patent- und Markenamt, München
- Hochschulrektorenkonferenz - HRK, Bonn
- Institut der Deutschen Wirtschaft Köln - IW
- Stiftung Jugend forscht, Hamburg
- Verein Deutscher Ingenieure - VDI, Düsseldorf
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Düsseldorf im März 1999
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H.B. Cohausz
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1. Erfindungen schützen
Eine neue technische Idee kann eine bedeutende Entwicklung von großem finanziellen Wert sein. Nur durch eine Anmeldung zum Patent oder Gebrauchsmuster erhalten Sie die Chance, Ihre Erfindung allein verwerten zu können.
Welche Formen des Schutzes Sie wählen können oder sollten, hängt von der Art Ihrer Entwicklung ab. Die wichtigsten sind das Patent, das Gebrauchsmuster, das Geschmacksmuster und das Urheberrecht. Sie werden in der folgenden Tabelle kurz beschrieben:
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Patent
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Gebrauchsmuster
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Geschmacksmuster
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Urheberrecht
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Wofür ?
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Technische Erfindung
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Technische Erfindung
(keine Verfahren)
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Design
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Werke der Literatur, Wissenschaft, Kunst und Software
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Wie lange ?
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20 Jahre
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10 Jahre
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20 Jahre
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bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
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Kennzeichnung
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(P) / DBP / Patent
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(U) / DBGM / Gebrauchsmuster
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(D) / Geschmacksmuster
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(c) / Copyright
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1.1. Schutz durch ein Patent
Um eine Erfindung durch ein Patent schützen zu lassen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Erfindung muß neu sein, d.h. sie darf aus dem
Stand der Technik nicht bekannt sein.
- Die Erfindung muß auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhen, d.h. sie muß deutlich über
den bisherigen Stand der Technik hinausragen.
- Die Erfindung muß gewerblich anwendbar sein.
(Diese Voraussetzung ist meist gegeben.)
Nicht geschützt werden u.a. Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, Pläne, Regeln und die Wiedergabe von Informationen.
Bei einer Patentanmeldung wird von einem Prüfer des Patentamtes geprüft, ob die Voraussetzungen der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit erfüllt sind. Ist das Ergebnis der Prüfung positiv, dann wird ein Patent erteilt und die Patentschrift veröffentlicht. Jetzt beginnt eine dreimonatige Frist, während der Dritte Einsprüche gegen das Patent erheben können. Diese Einsprüche werden vom Patentamt auf ihre Stichhaltigkeit überprüft. Gegebenenfalls wird das Patent widerrufen.
Gegen negative Entscheidungen des Patentamtes, d.h. in erster Linie gegen das Zurückweisen einer Anmeldung, können Sie Beschwerde einlegen. Das Prüfungs- oder Einspruchsverfahren geht dann an das Bundespatentgericht in München.
1.2. Schutz durch ein Gebrauchsmuster
Für eine Anmeldung zum Gebrauchsmuster gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für ein Patent. Sie sind aber nicht so streng. So darf z. B. beim Gebrauchsmuster der erfinderische Abstand zum Stand der Technik geringer ausfallen. Es gibt jedoch einen großen Unterschied: Verfahren und Verwendungen lassen sich nicht durch ein Gebrauchsmuster schützen, sondern nur durch ein Patent.
Das Anmeldeverfahren ist beim Gebrauchsmuster einfacher als beim Patent, da das Patentamt nicht prüft, ob Neuheit und erfinderische Tätigkeit gegeben sind. Dies bleibt einem möglichen Löschungsverfahren überlassen. Das Patentamt prüft nur, ob formale Mängel vorliegen, insbesondere, ob es sich bei der Anmeldung um ein Verfahren handelt.
Patent und Gebrauchsmuster bieten bis auf die unterschiedlich lange Laufzeit den gleichen Schutz für Ihre Erfindung. Für eine erste "provisorische" Anmeldung wird aber ein Patent und nicht ein Gebrauchsmuster empfohlen, da
- die anfänglichen Amtskosten geringer sind,
- Probleme mit Verfahren nicht entstehen können
und
- jederzeit bis 2 Monate nach Erledigung der
Patentanmeldung, insb. nach der Erteilung, ein
Gebrauchsmuster abgezweigt werden kann.
Die auf die provisorische Patentanmeldung folgende zweite Anmeldung, die durch einen Patentanwalt ausgearbeitet werden sollte und die Priorität der ersten beansprucht, kann dagegen durchaus eine Gebrauchsmusteranmeldung sein.
1.3. Schutz von Computer-Programmen
Programme sind (wie auch Werke der Literatur und Wissenschaft) durch das Urheberrecht geschützt und unter bestimmten Voraussetzungen (siehe unten) durch Patente. Ein Schutz durch das Urheberrecht kann aber nicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt erreicht werden, sondern durch die Fertigstellung des Werkes/des Programms greift automatisch der Schutz durch das Urheberrecht. Das Urheberrecht schützt jedoch nicht die Ideen und Grundsätze eines Programms, also auch nicht dessen Algorithmus.
Bei Programmen ist das Urheberrecht im wesentlichen nur ein Schutz gegen unrechtmäßiges Kopieren. Wird ein Programm von einem anderen umgeschrieben oder in eine andere Programmiersprache transferiert, so ist in den meisten Fällen kein Schutz mehr gegeben und der Urheber kann das nachgeahmte Programm nicht verbieten lassen.
Es ist darauf zu achten, daß der Urheber nachweisen kann, das Programm zuerst geschaffen zu haben. Dieser Nachweis gelingt Ihnen am einfachsten, wenn Sie das Programm nach seiner Fertigstellung veröffentlichen oder vertreiben. Sie können es aber auch bei einem Anwalt oder Notar hinterlegen. Eine preiswerte Hinterlegung
ist auch bei der EUCONSULT möglich
(www. euconsult. com).
Es ist zu empfehlen, zu Beginn eines Programms und im Begleitmaterial zu erwähnen, daß Sie ein Urheberrecht beanspruchen. Notwendig ist das jedoch nicht. Eine Kennzeichnung könnte wie folgt aussehen:
(c) 1999 Peter Mustermann
Wenn das Konzept, die Idee oder Teile eines Programms technischer Natur sind und sich von bekannten Programmen erheblich unterscheiden, kann das Programm durch ein Patent geschützt werden. Durch ein Patent ist dagegen nicht der Algorithmus eines Programms schutzfähig.
2. Wer suchet, der findet
Basis jeder Erfindung ist das bekannte technische Wissen. Daher ist es notwendig, sich über den bekannten Stand der Technik zu informieren, ehe Sie Neuentwicklungen in Angriff nehmen. Sie stoßen durch eine Recherche oft auf neue Anregungen, die Sie in Ihrer Arbeit verwenden können oder die Sie zu einem anderen Forschungsprojekt inspirieren.
Nicht nur Wissenschaftler, Studenten und freie
Erfinder stehen vor dem Problem der Informationsbeschaffung, sondern auch Entwicklungs- und Konstruktionsabteilungen von Unternehmen. Eine intensive Suche nach bekannten Lösungen zu dem gewählten Thema bildet stets die Grundlage für die anschließende erfolgreiche Entwicklungstätigkeit.
Die Industrie gibt für diese Suche viel Geld aus. Das ist für viele Erfinder in der Regel nicht möglich. Deshalb empfehlen wir folgende drei Arten der Recherche:
2.1. Recherchen in der deutschen Patentliteratur
Diese Broschüre enthält unter Punkt 6. eine Adressenliste, in der Sie ein Patentinformationszentrum in Ihrer Nähe finden. Dort werden Ihnen Mitarbeiter helfen, die zu Ihrem Themengebiet gehörenden Patentschriften zu suchen. So können Sie feststellen, ob für Ihre Erfindung vielleicht doch schon ein Schutzrecht besteht.
Auf der anderen Seite sind diese Schriften aber auch eine große Wissensquelle, auf der Sie aufbauen können. Etwa 95% der registrierten Patente und Gebrauchsmuster sind bereits abgelaufen und damit frei nutzbar.
2.2 Recherchen in einer Bibliothek für technische Literatur
Zu diesem Thema gibt es eine Adressenliste in dieser Broschüre, sehen Sie bitte unter Punkt 8. nach. Fachbücher und Fachaufsätze zum gesuchten Themenkreis finden Sie in Stichwortkatalogen einer Bibliothek oder durch das Abfragen von Datenbanken.
2.3. Recherchen in externen Datenbanken
Neben den oben genannten und von Hand zugänglichen Informationen kann in externen Datenbanken nach weiterem Stand der Technik gesucht werden.
Diese "Online"-Recherchen erfordern Erfahrung und bringen Kosten mit sich. Sie sollten von professionellen Rechercheuren durchgeführt werden. Eine Liste der Informationsvermittlungsstellen, die Online-Recherchen durchführen, kann angefordert werden
- bei Ihrer Technologietransferstelle,
- bei INSTI, c/o Institut der deutschen Wirtschaft,
Gustav-Heinemann-Ufer 88, 50968 Köln,
Fax. 0221/37655-56,
- beim Bundesministerium für Bildung und Forschung
Referat Z 13, 53170 Bonn,
Fax. 0228/57-3945.
2.4. Überprüfung des Entwicklungsergebnisses
Ist Ihre Entwicklung vollendet, sollten Sie abermals durch Recherchen überprüfen, ob es eine solche Lösung im Stand der Technik wirklich noch nicht gibt.
3. Erst anmelden, dann veröffentlichen
Voraussetzung für den Erhalt eines Patents oder eines Gebrauchsmusters ist, daß die Entwicklung neu ist. Neu bedeutet unter anderem auch, daß niemand, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist, vor der Anmeldung etwas von Ihrer Erfindung erfährt.
Wird die Erfindung vor ihrer Anmeldung zum Patent beispielsweise in einer Zeitschrift veröffentlicht, in einer Ausstellung gezeigt oder Personen ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt, so kann sie nicht mehr patentiert werden.
Ähnlich verhält es sich beim Gebrauchsmuster. Auch hier sind alle Veröffentlichungen hinderlich, die vor dem Anmeldetag der Erfindung liegen. Allerdings besteht vor dem Anmeldetag einer Gebrauchsmusteranmeldung eine
6-monatige Schonfrist, innerhalb der eine Veröffentlichung unschädlich ist, die auf Ihrer Arbeit beruht.
Wenn Sie vor dem Einreichen einer Patentanmeldung Ihre Erfindung/Entwicklung einer anderen Person oder einem kleinen Kreis von Personen vertraulich vorstellen wollen, um sich zum Beispiel Rat zu holen, so müssen Sie jede außenstehende Person zur Geheimhaltung verpflichten. Hierzu können Sie das beiliegende Formular F verwenden.
Für Gruppenarbeiten gilt, daß in der Erfinderbenennung (Formular E) alle als Erfinder genannt werden, die zur Erfindung beigetragen haben. Im Anmeldungsantrag (Formular D) genügt es, nur einen Anmelder zu nennen, auf den sich alle geeinigt haben. Aber auch ein Unternehmen oder ein Institut kann Anmelder sein.
Ein früher Schutz Ihrer Erfindung bei geringen Kosten kann durch das Einreichen einer "provisorischen" Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt erreicht werden. Nach dieser ersten Anmeldung haben Sie das Recht, innerhalb von 12 Monaten eine professionell ausgearbeitete zweite Anmeldung einzureichen, die den Anmeldetag der ersten Anmeldung (Anmeldetag = Eingang der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt) als Priorität beansprucht.
In diesen Monaten haben Sie auch Gelegenheit, Geldgeber zu finden, ohne daß eine Veröffentlichung der Erfindung schädlich ist. Außerdem kann die zweite Anmeldung um technische Verbesserungen ergänzt werden. Schließlich können Sie innerhalb dieser 12 Monate Ihre Erfindung auch im Ausland anmelden.
Da eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung Kosten verursacht, sollte die Patent- oder Gebrauchsmusterfähigkeit einer Erfindung vor der Anmeldung beurteilt werden. Dazu stehen Ihnen folgende Möglichkeiten offen:
- Aufsuchen einer kostenlosen Erfinderberatung
(siehe Adressenliste im Anhang unter 6. und 7.);
- Beurteilung durch einen Patentanwalt
(Eine erste Beratung wird von vielen
Patentanwälten kostenlos durchgeführt);
- Eine Recherche durch ein Rechercheinstitut
(Anlage G).
Die "provisorische Patentanmeldung"
Bisher war es in Deutschland nicht üblich, von einer
"provisorischen Patentanmeldung" zu sprechen. Der Autor versteht hierunter eine Anmeldung, die ohne den fachmännischen Rat eines Patentanwalts erstellt und beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht wird.
Diese Vorgangsweise hat folgende Vorteile:
Mit geringen Kosten (EURO 310,– Anmeldegebühr plus Recherchegebühr) können FuE-Ergebnisse sehr früh vorsorglich zum Patent angemeldet werden. Nach dem Einreichen der provisorischen Patentanmeldung ist ein Veröffentlichen der FuE-Ergebnisse in der Fachliteratur nicht mehr neuheitsschädlich.
Es können sehr viel mehr FuE-Ergebnisse geschützt werden. Erst später muß darüber entschieden werden, welche der angemeldeten FuE-Ergebnisse weiterverfolgt werden.
Die erste provisorische Patentanmeldung kann als Grundlage für spätere Patentanmeldungen im In- und Ausland dienen, die innerhalb eines Jahres eingereicht werden und den Anmeldetag (Priorität) der ersten provisorischen Anmeldung beanspruchen. Für diese späteren Patentanmeldungen sollte spätestens 9 Monate nach dem Anmeldetag der ersten Anmeldung ein Patentanwalt aufgesucht werden.
Zur provisorischen Patentanmeldung führt das Deutsche Patent- und Markenamt eine umfangreiche Recherche durch, die zeigt, ob das FuE-Ergebnis neu ist, so daß früh deutlich wird, ob in der bisherigen Richtung weiter geforscht und entwickelt werden soll.
4. Sichern Sie sich die Priorität
Als erste provisorische Anmeldung wird eine Patentanmeldung und nicht eine Gebrauchsmusteranmeldung empfohlen. Eine Patentanmeldung bringt anfänglich weniger formale Probleme und schützt auch Verfahren. Sehen Sie bitte hierzu vorne im Kapitel 1.2. nach.
Für eine Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt sollten Sie die beiliegenden Hilfsblätter A,B,C,D verwenden. Sie können sich aber auch beim Deutschen Patent- und Markenamt oder bei einer Erfinderberatung ein Anmeldeformular für ein Patent und das dazugehörige Informationsblatt besorgen.
Da im beiliegenden Anmeldungsantrag (Anlage D) auch ein Rechercheantrag gestellt wird, erhalten Sie nach ca. drei Monaten ein Rechercheergebnis vom Patentamt zugesandt. Mit Hilfe dieses Ergebnisses können Sie dann beurteilen, ob sich die Kosten für eine zweite, professionell ausgearbeitete Anmeldung Ihrer Erfindung lohnen.
In jedem Fall müssen Sie daran denken, daß die zweite verbesserte Anmeldung und alle Anmeldungen im Ausland nur innerhalb von 12 Monaten nach dem Anmeldetag Ihrer ersten provisorischen Anmeldung eingereicht werden können, wenn Sie die Priorität (d.h. den Anmeldetag) der ersten Anmeldung beanspruchen wollen. Für die zweite Anmeldung und für Auslandsanmeldungen sollten Sie sich von einem Patentanwalt helfen lassen. Besuchen Sie einen Patentanwalt spätestens 9 Monate nach dem Anmeldetag Ihrer provisorischen Patentanmeldung.
Ganz wichtig: Mit der ersten Anmeldung sichern Sie sich nur die Priorität. Das
Patentamt veranlaßt außer der beantragten Recherche keine weiteren Maßnahmen.
Eine Prüfung, ob Ihre Entwicklung erfinderisch ist, findet erst auf zusätzlichen
Antrag hin statt. Diesen können Sie noch bis zu 7 Jahre nach dem Anmeldetag stellen.
Die Gebühren für diesen Prüfungsantrag betragen EURO 150,--, falls bereits eine
Recherche bei der Anmeldung beantragt wurde, sonst EURO 350,--.
18 Monate nach dem Eingang der Anmeldung veröffentlicht das Patentamt Ihre Anmeldung in einer
sogenannten "Offenlegungsschrift".
Dazu kommen ab dem dritten Jahr noch die Jahresgebühren, die mit der Laufzeit des Patents ansteigen. Nähere Auskünfte erteilen Patentanwälte oder das Deutsche Patent- und Markenamt. Hilfreich ist auch das Lehrprogramm
"PATENTE & MUSTER", das Sie
hier herunterladen können.
4.1. Risiken
Der Grundgedanke der in dieser Broschüre empfohlenen "provisorischen Patentanmeldung" liegt in der vom Patentgesetz vorgesehenen Möglichkeit, für eine Patentanmeldung die Priorität (Anmeldetag) einer älteren Anmeldung zu beanspruchen. Diese Chance, eine behelfsmäßige (provisorische) Anmeldung durch eine professionell von einem Fachmann (Patentanwalt) ausgearbeitete Anmeldung zu ersetzen, haben Sie jedoch nur innerhalb von 12 Monaten nach dem Anmeldetag der provisorischen Anmeldung. Die zweite professionelle Anmeldung kann eine deutsche Patentanmeldung und/oder eine Anmeldung im Ausland sein. Deutsche Unternehmen wählen für Auslandsanmeldungen häufig eine Europäische Patentanmeldung (in der u. a. Deutschland wieder gewählt werden sollte) und Anmeldungen in den USA und Japan.
Wenn Sie die zweite, professionelle Anmeldung als deutsche (nationale) Patentanmeldung einreichen, dann ersetzt die zweite professionelle Anmeldung Ihre erste provisorische Anmeldung. Das bedeutet: Es gilt jetzt (kraft Gesetz) nur noch die zweite Patentanmeldung (und nur noch deren Inhalt), allerdings mit dem Prioritätsdatum der ersten, provisorischen Anmeldung. Ihr Patentanwalt wird daher den gesamten Inhalt Ihrer ersten Anmeldung in die zweite Anmeldung übernehmen, so daß nichts von Ihrer ursprünglich angemeldeten Erfindung verlorengeht.
Die zweite professionell ausgearbeitete Patentanmeldung sollten Sie durch weitere Ideen, Lösungen und Forschungsergebnisse ergänzen, die seit der ersten Anmeldung entstanden sind. Dabei müssen Sie beachten, daß die neuen Ideen, Lösungen und Ergebnisse nicht vor dem Anmeldetag der zweiten Anmeldung veröffentlicht werden dürfen, da sie ja in der ersten Anmeldung nicht enthalten sind und damit nicht die Priorität der ersten Anmeldung haben können. Es gilt hier also wiederum das oben im 3. Kapitel Gesagte: Erst anmelden, dann veröffentlichen - auch bei neuen Teilergebnissen und Verbesserungen einer schon zum Patent angemeldeten Erfindung.
Fehler, die Sie vermeiden müssen:
Die Erfindung wird vor dem Anmeldetag der ersten
provisorischen Anmeldung veröffentlicht.
In der ersten provisorischen Anmeldung wird die Erfindung
nicht genügend umfangreich und ohne Alternativen beschrieben (siehe Anlage B, linke Spalte).
Für die Ausarbeitung der zweiten Anmeldung wird ein
Fachmann (Patentanwalt) zu spät aufgesucht. (Spätestens neun Monate nach dem Anmeldetag der ersten
Anmeldung muß ein Fachmann beauftragt werden.)*
Es wird keine zweite Patentanmeldung innerhalb von
12 Monaten eingereicht, obwohl die Recherche des
Patentamts keinen nahen Stand der Technik ergab und
weiterhin Interesse an einem Schutz besteht.
In die zweite, professionell ausgearbeitete Anmeldung
wird nicht der komplette Inhalt der ersten Anmeldung
übernommen.
Die weiteren zusätzlichen Merkmale, mit denen die
zweite Anmeldung ergänzt werden soll, werden vor
dem Anmeldetag der zweiten Anmeldung veröffentlicht.
Es wird zu spät nach Verwertern gesucht, so daß für
Auslandsanmeldungen die hohen Kosten nicht aufgebracht
werden können, die bereits nach ca. elf Monaten
ab dem Anmeldetag der provisorischen Anmeldung
anfallen und häufig vom verwertenden Unternehmen getragen werden.
* Beim Deutschen Patent- und Markenamt besteht ein Anwaltszwang nur für diejenigen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung haben. Dennoch sollte mit dem Ausarbeiten der zweiten Patentanmeldung ein Patentanwalt beauftragt werden, da ein ausreichend breiter Schutz nur durch einen Fachmann erreichbar ist. Insbesondere die Patentansprüche bedürfen großer Erfahrung.
4.2. Verfahrenskostenhilfe
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt kosten Geld. Personen, die diese Kosten nicht oder nur zum Teil aufbringen können, also zum Beispiel Studenten ohne eigenes Einkommen, können beim Patentamt einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen. Sie wird bewilligt, wenn nach Meinung des Patentamtes eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist damit auch eine Möglichkeit, die Patentfähigkeit der Erfindung zu testen.
Antragsformulare und Merkblätter zur Verfahrenskostenhilfe sind beim Deutschen Patent- und Markenamt erhältlich. Dem Antrag müssen Sie eine Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beifügen. Nach erfolgreicher Bewilligung sind Sie von der Zahlung der Patentamtskosten ganz oder teilweise befreit. Auf besonderen Antrag können auch die Kosten eines Patentanwaltes übernommen werden. Voraussetzung ist, daß das Patentamt es für erforderlich hält, einen Patentanwalt hinzuzuziehen.
4.3 Zusammenfassung des Ablaufs
Sobald eine technische Idee/Entwicklung entstanden ist, sollte recherchiert
werden, ob diese neu ist. Die Recherchen können durch Sie oder von Recherche-
instituten durchgeführt werden.
Bis zum Einreichen einer Patentanmeldung darauf achten, daß die
Idee/Entwicklung geheim gehalten wird. Nach dem Einreichen einer
Patentanmeldung nur das veröffentlichen, was in der ersten
Patentanmeldung enthalten ist.
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Warten auf den Recherche-
bericht des Deutschen Patent- und Markenamts.
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In diesem Zeitraum entstehen oft Weiterentwicklungen. Diese müssen geheimgehalten werden, bis sie in die zweite Anmeldung aufgenommen wurden und die zweite Anmeldung eingereicht worden ist.
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Die wichtigen ersten zwölf Monate
Ab dem Anmeldetag (das heißt dem Eingang der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt) sofort mit Verwertungsbemühungen beginnen. Innerhalb der ersten zwölf Monate sollte ein Verwerter gefunden werden, damit dieser die hohen Kosten für Auslandsanmeldungen übernehmen kann. Auslandsanmeldungen können nur innerhalb der ersten zwölf Monate eingereicht werden, wenn die Priorität (das heißt der Anmeldetag) der ersten Anmeldung beansprucht werden soll.
Spätestens nach 9 Monaten sollte ein Patentanwalt aufgesucht werden, der die zweite Patentanmeldung für das In- und Ausland ausarbeitet.*
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Vor Ablauf von 16 Monaten kann ein Erscheinen der Offenlegungs-
schrift verhindert werden, in dem die Anmeldung zurückgezogen wird. Dies ist dann anzuraten, wenn auf die Anmeldung keinen Wert mehr gelegt wird, da zum Beispiel der Recherche-
bericht einen sehr nahen Stand der Technik aufzeigt und das verbleibende Know-how geheimgehalten werden soll.
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Spätestens mit Erscheinen der Offenlegungsschrift gilt Ihre Erfindung als veröffentlicht, so daß eine danach eingereichte Patentanmeldung gegenüber der ersten und zweiten Anmeldung neu und erfinderisch sein muß.
Nach dem zweiten Jahr müssen Jahresgebühren an das Deutsche Patent- und Markenamt gezahlt werden:
Für das 3. und 4. Jahr jeweils EURO 70,-
für das 5. EURO 90,-, für das 6. EURO 130,-
(und weiter ansteigend).
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# Die Priorität der ersten deutschen Patentanmeldung wird bei der zweiten deutschen Patentanmeldung beansprucht. Hierdurch verfällt die erste Anmeldung. Dies ist aber ohne Nachteil, wenn der gesamte Inhalt der ersten Anmeldung in die zweite hinein genommen wird.
*Beim Deutschen Patent- und Markenamt besteht ein Anwaltszwang nur für diejenigen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung haben. Dennoch sollte mit dem Ausarbeiten der zweiten Patentanmeldung stets ein Patentanwalt beauftragt werden, da ein ausreichend breiter Schutz nur durch einen Fachmann erreichbar ist. Insbesondere die Patentansprüche bedürfen großer Erfahrung.
$ Vor Ablauf von 12 Monaten ab Anmeldetag der ersten deutschen (provisorischen) Patentanmeldung müssen auch Auslandsanmeldungen eingereicht werden, wenn Schutz nicht nur in Deutschland gewünscht wird.
Statt einer zweiten deutschen Patentanmeldung können eine Europäische Patentanmeldung oder eine PCT-Anmeldung eingereicht werden, in denen unter anderem auch Deutschland beansprucht wird.
4.4. Erfindungen an Hochschulen
Ist die Entwicklung an einer Hochschule gemacht worden, so ist folgendes zu beachten:
Hat aber der Dienstherr für Forschungsarbeiten, die zu der freien Erfindung geführt haben, besondere finanzielle Mittel (nicht Haushalts- oder Drittmittel) aufgewendet, so sind Professoren, Dozenten und wissenschaftliche Assistenten verpflichtet, die Verwertung der Erfindung dem Dienstherrn schriftlich mitzuteilen und ihm auf Verlangen die Art der Verwertung und die Höhe des erzielten Entgelts anzugeben. Der Dienstherr ist berechtigt, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der schriftlichen Mitteilung eine angemessene Beteiligung am Ertrag der Erfindung zu beanspruchen. Der Ertrag aus dieser Beteiligung darf die Höhe der aufgewendeten Mittel nicht übersteigen (§ 42 Absatz 2 Arbeitnehmererfindungsgesetz).
Erfindungen von Studenten, insbesondere von
Diplomanden, Doktoranden und Stipendiaten
ohne Anstellungsverhältnis sind freie
Erfindungen, soweit nicht in Vereinbarungen mit
der Hochschule oder dem Institut etwas
Abweichendes festgelegt wurde.
Besteht zwischen dem Studenten und der Hochschule ein Beschäftigungsverhältnis, so fällt die Erfindung unter das Arbeitnehmererfindungsgesetz. Die Erfindung muß dann dem Arbeitgeber (Hochschulverwaltung oder Kanzler) unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Der Arbeitgeber kann danach die Erfindung innerhalb von 4 Monaten schriftlich in Anspruch nehmen, wenn die Erfindung auf der Tätigkeit des Studenten im Institut oder auf Erfahrungen oder Arbeiten des Instituts beruht. Andernfalls wird die Erfindung frei und steht dem/den Erfindern zu. Dies gilt auch für angestellte wissenschaftliche und technische Mitarbeiter.
5. Verwerten und Vermarkten
Eine neue Produktidee kann bis zur Marktreife noch viel Geld verschlingen. Firmen sind daher an Neuentwicklungen meist nur dann interessiert, wenn sie sicher sein können, daß sie das Produkt exklusiv vertreiben können. Dazu muß ein Patent oder Gebrauchsmuster bestehen. Einige Hersteller sind durchaus bereit, Erfindern bei der Weiterentwicklung ihrer Ideen unter die Arme zu greifen.
Sie sollten bei der Verwertung Ihrer Erfindung wie folgt vorgehen:
- Ausführliche Recherchen
- Patentanmeldung ausarbeiten und einreichen
- Funktionierenden Prototyp bauen
- Hochwertige Informationen für Interessenten erstellen (Unterschied zum Stand der Tecnhik, Vorteile, Praxistauglichkeit, z.B. in Form eines bebilderten Prospekts)
- Planmäßig die richtigen Unternehmen anschreiben
- Lizenzvertrag oder Kaufvertrag abschließen
Institutionen, die beim Verwerten helfen, finden Sie unter
Punkt 5.2.
5.1 Literatur
M. Bühring
Geschmacksmustergesetz
Carl Heymanns Verlag, Köln
Aktueller Gesetzeskommentar, DM 120,--
H. B. Cohausz
PATENTE & MUSTER
Wila Verlag, München
Einführung zu Patenten, Gebrauchsmustern und Geschmacksmustern
incl. eines Lehrprogramms unter Windows, DM 93,--
H. B. Cohausz
INFO & RECHERCHE
Wila Verlag, München
Informationsquellen und Recherchen incl. 2000 der wichtigsten online-zugänglichen Datentbanken
und eines Lehrprogramms unter Windows, DM 93,--
H. B. Cohausz
MARKEN & NAMEN
Wila Verlag, München
Einführung zu Waren- und Dienstleistungsmarken, Firmennamen und Werktitel
incl. eines Lehrprogramms unter Windows, DM 93,--
Deutsches Patent- und Markenamt
Merklbatt für Patentanmelder
Hinweise zum Vorbereiten und Einreichen einer Patentanmeldung einschließlich
Hilfen für das Patenterteilungsverfahren
O. Hellebrand
Patentanmeldung leichtgemacht
Hans Holzmann, Bad Wörishofen
Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz, DM 56,80
Nirk / Kurtze
Geschmacksmustergesetz
Carl Heymanns Verlag, Köln
Aktueller Gesetzeskommentar, DM 190,--
D. Rebel
Handbuch gewerbliche Schutzrechte
Gabler Verlag, Wiesbaden
Gewerblicher Rechtsschutz ausführlich incl. Auslandsanmeldungen, DM 298,--
R. Schulte
Patentgesetz
Carl Heymanns Verlag, Köln
Aktueller Gesetzeskommentar, DM 140,--
A. Wittmann
Grundlagen der Patentinformation und Patentdokumentation
vde-verlag gmbh, Berlin
Ausführliche Information über die Patentliteratur, DM 48,--
5.2 Institutionen, die beim verwerten helfen
Weitere Adressen und Anlaufstellen finden Sie in unserer
Linkliste "Verbände, Institutionen und Gerichte"
Fraunhofer-Gesellschaft Patentstelle für die Deutsche Forschung
Leonrodstraße 68, 80636 München
Tel. 089/120502
Fax 089/1205467
Steht Forschungseinrichtungen, freien Erfindern sowie kleinen und mittelständischen Unternehmen in Sachen Erfinden, Schutzrechte, Verwertung zur Verfügung. Sie berät und kann nach eigener Beurteilung der Vermarktungsaussichten die Kosten für die Erlangung eines Patents durch Darlehn fördern - rückzahlbar nur aus Verwertungserlösen. Sie hilft beim Finden von Lizenznehmern und bei Lizenzverhandlungen. In geeigneten Fällen kann auch der Bau eines Prototyps unterstützt werden.
INSTI
Innovationsstimulierung der
Deutschen Wirtschaft
durch technisch-wissenschaftliche Information
c/o Institut der deutschen Wirtschaft
Tel. 0221/370801
Gustav-Heinemann-Ufer 84-88
50968 Köln
Tel. 0221/37655- 16 /10
Fax 0221/37655 - 56
Die durch ein eigenes Netzwerk miteinander verbundenen 32 INSTI-Beteiligten (siehe Adressen Anlage G), haben es sich zur Aufgabe gemacht, die Innovationstätigkeit zu unterstützen. Hierzu bieten sie folgende Hilfen an:
Recherchen in Datenbanken, Schulung und Beratung von Unternehmen und Erfindern und Nutzung der internationalen Datenbank BUSINESS, die als Innovationsbörse folgende Informationen enthält: Laufende Anzeigen von Forschungsideen und -ergebnissen, Erfindungen und neue Technologien, Forschungs- und Innovationsbedarf, ansprechbereite Experten, verfügbare Laboreinrichtungen in Hochschulen und Forschungszentren, Bereitstellung von Risikokapital.
ttz
technologie-Transfer-Zentrale Schleswig-Holstein GmbH
Lorentzdamm 22, 24103 Kiel
Tel. 0431/519-620
Fax 0431/519-6233
Auskunfts- und Annahmestelle für Anträge auf Erfinderförderung, führt Patentrecherchen durch. Berät Erfinder bei der Realisierung und Vermarktung ihrer Ideen. Führt Erfinder und innovative Unternehmen zusammen.
Erfinder-Kontaktstelle Hamburg
Zentrum für Energie-, Wasser- und Umwelttechnik der Handwerkskammer Hamburg
Buxtehuder Str. 76, 21073 Hamburg
Tel. 040/35 905 - 1/ - 846
Fax 040/35 905 - 858
Prüf-, Gutachten- und Entwicklungsstelle für das Erfindungswesen. Hilft Erfindern auf dem Weg von der Idee bis zur Verwirklichung und Vermarktung. Veranstaltet Erfinderstammtische und Erfindertreffen.
Erfinderzentrum Norddeutschland GmbH
Hindenburgstraße 27, 30175 Hannover
Tel. 0511/81 30 51
Fax 0511/2 83 40 75
(nur für Einwohner Niedersachsens)
Kostenlose Begutachtung von Erfindungsvorschlägen. Betreut und finanziert Schutzrechtsmaßnahmen. Vermittelt, überwacht und pflegt Lizenzabkommen.
IHK
Industrie- und Handelskammern
Jeweils regional zuständig.
Die IHK Hannover-Hildesheim, Schiffgraben 49, 30175 Hannover,
veröffentlicht eine Broschüre "Wie verwerte ich technische Erfindungen und Neuentwicklungen". Hierin sind viele Adressen von Stellen enthalten, die Erfindungen verwerten.
DIHT
Deutscher Industrie- und Handelstag
Adenauerallee 148, 53113 Bonn
Tel. 0228/104-0
Fax 0228/104-158
Aufnahme in die Broschüre "IHK-Technologiebörse".
Deutsches Patent- und Markenamt
Zweibrückenstraße 12
80297 München
Tel. 089/21950
Das Deutsche Patent- und Markenamt führt die Datenbank (RALF), in der Lizenzbereitschaftserklärungen nach dem Patentgesetz gespeichert sind. (Erklärung, daß der Erfinder jedem die Benutzung der Erfindung gegen eine angemessene Vergütung gestattet.) Dadurch ermäßigt sich zudem die Jahresgebühr für das Patent um 50%, selbst wenn keine Verwertung zustande kommt.
RKW
Rationalisierungskuratorium der Deutschen Wirtschaft e. V.
Düsseldorferstr. 40
Postfach 58 67, 65760 Eschborn
Kostenlose Veröffentlichungen von Erfindungen in den Verbandszeitschriften.
IENA
Internationale Ausstellung
Idee-Erfindungen-Neuheiten
AFAG Ausstellungsgesellschaft mbH
Messezentrum, 90471 Nürnberg
Tel. 0911/8607-0
Die Teilnahme an einer Erfindermesse kann bei der Suche nach Partnern hilfreich sein.
6. Verzeichnis der Patentinformationszentren
Die Adressen und Links finden Sie in unserer
Linkliste "Patentinformationszentren"