Durch
das Urheberrecht werden Werke der Literatur,
Wissenschaft und Kunst, z.B. Bücher, Aufsätze,
Musikstücke, Bilder, Zeichnungen, Pläne, Fotos,
Filme, Bauwerke und Darstellungen wissenschaftlicher
und technischer Art sowie Programme der
Datenverarbeitung, insbesondere gegen unberechtigtes
Kopieren, geschützt, § 2
Urheberrechtgesetz.
Voraussetzung ist, dass es sich um eine persönliche,
geistige, schöpferische Leistung handelt. Dem
Urheber stehen insbesondere das
Urheberpersönlichkeitsrecht und die
Verwertungsrechte an seinem Werk zu. Im Gegensatz zum
gewerblichen Schutzrecht ist es nicht erforderlich
und in Deutschland auch nicht möglich, dass der
Urheber sein Werk bei einem Amt anmeldet. Das
Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werkes.
Der Urheber muss aber darauf achten, dass er später
nachweisen kann, Urheber des Werkes zu sein, um bei
einer Nachahmung seine Ansprüche auf Unterlassung
und Schadenersatz durchsetzen zu können.
Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre
nach dem Tod des Urhebers. Um bei anonymen oder
pseudonymen Werken der Literatur und Tonkunst
feststellen zu können, wann die Frist von 70 Jahren
endet, besteht beim
Deutschen Patent- und Markenamt
eine Urheberrolle, in die der wahre Name des Urhebers
eingetragen werden kann, § 66 Urheberrechtgesetz.
Die rechtsanwaltliche Beratung auf
dem Gebiet des Urheberrechts umfasst insbesondere
auch die Beratung bei den Verträgen über die
Verwertung des Werkes.