Urheberrecht (Copyright)

 

Schutz Materiellrechtliche
Voraussetzungen
Schon-
frist
Entstehung Materielle
Prüfung
Laufzeit Bezeichnung

Werke der

Literatur

Wissenschaft

Kunst

Software

persönliche geistige Schöpfung

schöpferische Gestaltungshöhe

keine

Fertigstellung des Werkes

nein

70 Jahre nach Tod des Urhebers

(C)

©

Copyright

 

Durch das Urheberrecht werden Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, z.B. Bücher, Aufsätze, Musikstücke, Bilder, Zeichnungen, Pläne, Fotos, Filme, Bauwerke und Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art sowie Programme der Datenverarbeitung, insbesondere gegen unberechtigtes Kopieren, geschützt, § 2 Urheberrechtgesetz. Voraussetzung ist, dass es sich um eine persönliche, geistige, schöpferische Leistung handelt. Dem Urheber stehen insbesondere das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Verwertungsrechte an seinem Werk zu. Im Gegensatz zum gewerblichen Schutzrecht ist es nicht erforderlich und in Deutschland auch nicht möglich, dass der Urheber sein Werk bei einem Amt anmeldet. Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werkes. Der Urheber muss aber darauf achten, dass er später nachweisen kann, Urheber des Werkes zu sein, um bei einer Nachahmung seine Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz durchsetzen zu können.

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Um bei anonymen oder pseudonymen Werken der Literatur und Tonkunst feststellen zu können, wann die Frist von 70 Jahren endet, besteht beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Urheberrolle, in die der wahre Name des Urhebers eingetragen werden kann, § 66 Urheberrechtgesetz.

Die rechtsanwaltliche Beratung auf dem Gebiet des Urheberrechts umfasst insbesondere auch die Beratung bei den Verträgen über die Verwertung des Werkes.

 

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Diese Seite wurde zuletzt geändert am 24.04.2007/ WI um 18:40 Uhr.
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