Ab dem 1. Juli 2008 sind Erfolgshonorare in Ausnahmefällen zulässig
Bisher waren Erfolgshonorare unzulässig, d.h. es galt die Vorschrift des § 49b Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung
(BRAO), nach der es nicht erlaubt war, die Vergütung eines Rechtsanwalts oder eines Patentanwalts vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig zu machen oder dem Anwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar zukommen zu lassen.
(Ausnahmsweise wurde ein erfolgsabhängiges Honorar dann zugelassen, wenn es allein die Erhöhung des Honorars über der gesetzlichen Mindestsumme betrifft.)
Rechtssuchende mit geringem Einkommen und ohne Vermögen konnten zwar Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe beanspruchen, aber Rechtssuchende, die nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen diese Hilfen nicht nutzen konnten, mussten auf eine rechtliche Beratung und Vertretung verzichten, wenn sie erkannten, dass sie auf Grund ihrer wirtschaftlichen Lage das finanzielle Risiko einer rechtlichen Betreuung und insbesondere eines Prozesses nicht eingehen konnten. Diese bisherige Regelung führte dazu, dass viele Rechtssuchende von einer Verfolgung ihrer Rechte absahen.
Am 12. Dezember 2006 entschied das
Bundesverfassungsgericht, dass das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare grundsätzlich
mit der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) verfassungsgemäß sei, aber es müssen
Vereinbarungen von Erfolgshonoraren in den Ausnahmefällen zugelassen werden,
bei denen die finanzielle Situation einen Mandanten davon abhalten würde, seine
Rechte zu verfolgen (Entscheidung
des BVerfG v. 12.12.2006, 1 BvR 2576/04, NJW 2007, 979).
Auf Grund dieser Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts hat der Bundestag am 25. April 2008 ein Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren beschlossen, das am 1. Juli 2008 in Kraft tritt. Hierzu heißt es auf der Seite des Bundesjustizministeriums:
Rechtsanwalt und Mandant werden künftig in einzelnen Fällen eine erfolgsbasierte Vergütung vereinbaren können. Voraussetzung ist, dass der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars vernünftigerweise von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Ein solcher Fall kann etwa vorliegen, wenn eine Partei einen wertvollen, aber sehr unsicheren Wiedergutmachungsanspruch geltend machen will und die Anwaltskosten hierfür nicht aufbringen kann. Auch eine hohe, streitige Schmerzensgeldforderung kann für einen Geschädigten unter Umständen wirtschaftlich nur durchsetzbar sein, wenn er im Verlustfall nicht zusätzlich zu den Gerichtskosten und gegnerischen Anwaltskosten auch noch die eigenen Anwaltskosten zu tragen hat. Gleiches gilt, wenn ein mittelständischer Unternehmer vor der Frage steht, eine hohe Vergütungsforderung geltend zu machen, obwohl die Gegenseite Gewährleistungsrechte geltend macht und das Prozessrisiko erheblich ist.
Ein
Erfolgshonorar ist künftig nicht nur dann zulässig, wenn seine
wirtschaftlichen Verhältnisse dem Rechtsuchenden gar keine Alternative lassen.
Es kommt nicht allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch auf
das Kostenrisiko und seine Bewertung an. Das neue Recht ermöglicht es den
Vertragsparteien, mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf der Grundlage
individueller und subjektiver Nutzen-Risiko-Erwägungen den Umständen der
konkreten Rechtsangelegenheit Rechnung zu tragen. Mit diesem flexiblen Maßstab
erhalten die Beteiligten genügend Spielraum, um bei ihrer Entscheidung über
die Vereinbarung eines Erfolgshonorars das Gewicht des Kostenrisikos im
einzelnen Streitfall sowie die Vermögensverhältnisse des Rechtssuchenden zu
berücksichtigen.
Ein Erfolgshonorar ist künftig nicht nur dann zulässig, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse dem Rechtsuchenden gar keine Alternative lassen. Es kommt nicht allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch auf das Kostenrisiko und seine Bewertung an. Das neue Recht ermöglicht es den Vertragsparteien, mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf der Grundlage individueller und subjektiver Nutzen-Risiko-Erwägungen den Umständen der konkreten Rechtsangelegenheit Rechnung zu tragen. Mit diesem flexiblen Maßstab erhalten die Beteiligten genügend Spielraum, um bei ihrer Entscheidung über die Vereinbarung eines Erfolgshonorars das Gewicht des Kostenrisikos im einzelnen Streitfall sowie die Vermögensverhältnisse des Rechtssuchenden zu berücksichtigen.
„Mit dem Gesetz eröffnen wir neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vereinbarung der Vergütung zwischen Anwalt und Mandant. Gute Rechtsberatung hat nicht ohne Grund ihren Preis. Damit der Mandant das Kostenrisiko zumindest teilweise auf den ihn vertretenden Rechtsanwalt verlagern kann, werden wir künftig Erfolgshonorare in Einzelfällen zulassen. Dadurch vermeiden wir, dass Rechtsuchende wegen der hohen Kosten davon abgehalten werden, ihre Rechte geltend zu machen. Gleichzeitig stellen wir das grundsätzliche Verbot von Erfolgshonoraren nicht in Frage. Rechtsuchende werden damit vor einer Übervorteilung durch überhöhte Vergütungssätze weiterhin geschützt“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Die ausnahmsweise Zulassung der Vereinbarung von Erfolgshonoraren wird mit einer Reihe von Aufklärungs- und Hinweispflichten zum Schutz der Rechtsuchenden verknüpft. Sie gewährleisten, dass die Entscheidung, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, nicht überstürzt oder in Unkenntnis der wirtschaftlichen Folgen getroffen wird. So ist der Rechtsanwalt insbesondere verpflichtet, in der (schriftlichen) Honorarvereinbarung die Vergütung anzugeben, die er ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars verlangen könnte.
Somit können Erfolgshonorare nur in Ausnahmefällen vereinbart werden. Amerikanische Verhältnisse, nach denen zu jedem Fall ein Erfolgshonorar vereinbart werden kann, wird es in Deutschland nicht geben. Ein Erfolgshonorar ist nur dann zulässig, wenn dem Mandant auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die finanziellen Belastungen nicht zugemutet werden können.
Wo liegt aber die Grenze der Zumutbarkeit? Wie viel kann einem Unternehmen im Vergleich zu einer einzelnen Person finanziell zugemutet werden?
Und welchen Einfluss hat die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Falles? Bei guten Chancen, einen Fall zu gewinnen, ist ein Anwalt wahrscheinlich eher geneigt, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Dagegen müsste doch gerade bei schlechten Erfolgsaussichten ein Erfolgshonorar eher vereinbart werden, da dann das Kostenrisiko für den Mandanten größer ist.
Auf den unterschiedlichen Rechtsgebieten werden sich verschiedene Beurteilungen herausbilden. Besonders schwierig wird es im gewerblichen Rechtsschutz werden. Ohne Zweifel ist es zulässig, dass im Patentverletzungsprozess ein Anwalt am erstrittenen Schadensersatz beteiligt wird. Kann aber ein Patentanwalt am Verwertungserfolg einer Erfindung beteiligt werden? Betreibt hierdurch ein Patentanwalt nicht schon Patentverwertung, die ihm an sich untersagt ist? Wir können auf eine umfangreiche Rechtsprechung gespannt sein.
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