FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Design / Geschmacksmuster

 

Sollte ein neues Design zum Geschmacksmuster angemeldet werden?

Ein Geschmacksmuster schützt das Äußere eines Gegenstandes d.h. die ästhetische Gestaltung (Design) eines Gegenstands oder einer Fläche. Gegenstand des Schutzes kann z.B. die äußere Gestaltung von Gegenständen des täglichen Bedarfs, aber auch das Äußere von Maschinen oder Fahrzeugen sein. Flächenmuster sind z.B. Stoff- oder Tapetenmuster.

Zu Geschmacksmustern wird manchmal gesagt, sie seien leicht zu umgehen. Jedem Designer würde leicht eine Änderung des geschützten Designs einfallen, die nicht mehr unter das Geschmacksmuster fällt. Bei dieser negativen Beurteilung wird übersehen, dass ein auf dem Markt erfolgreiches Produkt sich bei den Käufern mit seiner äußeren Erscheinung einprägt. Deshalb benutzen Nachahmer gerne ein identisches oder sehr ähnliches Design, um sich an den Markterfolg anzuhängen. Solch nahe Nachahmungen können durch ein Geschmacksmuster verhindert werden.

Zudem ist eine Geschmacksmusteranmeldung nicht nur preiswert sondern bietet auch einen lang dauernden Schutz von 25 Jahren.

Wie wird ein früher Geschmacksmusterschutz erreicht?

Durch eine möglichst frühe Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt. Schon wenige Monate nach dem Eingang der Geschmacksmusteranmeldung wird das Geschmacksmuster in das Geschmacksmusterregister eingetragen und bietet dann einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch.

Eine Prüfung durch das Deutsche Patent- und Markenamt findet nicht statt.

Wie wird ein breiter Geschmacksmusterschutz erreicht?

Ein breiter Schutz wird bei Geschmacksmustern dadurch erreicht, dass vom neu geformten Gegenstand/vom neuen Muster beim Patentamt Abbildungen eingereicht werden, die so weit wie möglich Abweichungen in Farbe und Form mit umfassen:

Eine Beschränkung auf bestimmte Farben wird vermieden durch schwarz/weiß-Abbildungen statt farbiger. Eine schwarz/weiß-Abbildung schützt alle Farben, während eine Farbabbildung ein Festlegen auf die gewählte(n) Farbe(n) bedeuten kann.

Der Schutzumfang nimmt in der Regel von a) nach d) zu. Hinterlegt werden beim Patentamt

a) Ein Original* vom Muster/Modell
b) Farbfotos
c) Schwarz/weiß-Fotos
d) Schwarz/weiß-Zeichnungen

Von jedem Modell sollten mehrere Fotos bzw. Zeichnungen (maximal 10) eingereicht werden, die das Modell von verschiedenen Seiten zeigen. In den Zeichnungen/Fotos sollte darauf geachtet werden, dass die neuen Merkmale stärker herausgestellt werden als weniger wichtige bzw. bekannte Merkmale.

Der Schutz wird noch wesentlich breiter, wenn mehrere voneinander abweichende Muster/Modelle beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht werden. Eine Geschmacksmusteranmeldung kann bis zu 100 Muster mit jeweils mehreren Fotos/Zeichnungen enthalten.

Was ist zu tun, wenn erst nach dem Einreichen einer Anmeldung weitere Alternativen zum Design einfallen?

Eine Geschmacksmusteranmeldung kann nach dem Einreichen beim Deutschen Patent- und Markenamt nicht mehr erweitert werden. Es können also keine weiteren Muster/Modelle nachgereicht werden. Diese weiteren Muster/Modelle können nur in einer neuen Anmeldung geschützt werden.

Allerdings ist eine Veröffentlichung eines Musters innerhalb von 12 Monaten vor dem Anmeldetag nicht neuheitsschädlich, wenn die Veröffentlichung durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger erfolgte oder auf diese zurückgeht, § 6 GeschmMG.

Wie sollte Schutz im Ausland nachgesucht werden?

Innerhalb von 6 Monaten ab dem Anmeldetag einer ersten Geschmacksmusteranmeldung können in ausländischen Staaten Anmeldungen (Auslandsanmeldungen) eingereicht werden, die den Anmeldetag (Priorität) der deutschen Anmeldung beanspruchen.
Einzelne Anmeldungen in ausländischen Staaten sind teuer und arbeitsaufwendig. Deshalb ist eine Anmeldung zu einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Schutz in den 27 Staaten der EU) und zu einem Internationalen Geschmacksmuster (nach dem Haager Musterabkommen ) zu empfehlen, wenn Schutz in mehr als einem ausländischen Staat gewünscht wird.
In vielen Staaten kann aber Schutz nur durch einzelne nationale Anmeldungen erreicht werden. Dies sind z.B.: USA, Japan,
China, Indien, Norwegen und Staaten östlich der EU.

Wie wird mit Geschmacksmustern geworben?

Die Werbung mit einem Geschmacksmuster ist erst nach seiner Eintragung in das Geschmacksmusterregister zulässig. Es wird geschrieben:

Geschmacksmusterschutz

Geschütztes Muster
Die Nummer des Geschmacksmusters wird oft dahinter gesetzt.

Weitere Informationen zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster [hier].  

 

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Diese Seite wurde zuletzt geändert am 17.03.2010/ WI.
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