Kleines Lexikon des Gewerblichen Rechtsschutzes

Know-how

Know-how umfaßt auf dem Gebiet der Technik vor allem nicht veröffentlichte Kenntnisse und Erfahrungen zum Herstellen von Produkten und zum Durchführen von Verfahren. Von Know-how wird solange gesprochen, wie die Kenntnisse geheim geblieben und nicht durch Patente oder Gebrauchsmuster geschützt sind.

Know-how ist als Betriebsgeheimnis für Unternehmen ein Vermögenswert und durch §§ 823, 826 BGB sowie §§ 1, 17, 18 UWG geschützt. Dieses Wissen kann für Unternehmen wichtiger sein als gewerbliche Schutzrechte. Know-how kann Gegenstand von Lizenzverträgen sein, und in Patentlizenzverträgen ist Know-how häufig ein Vertragsteil. Bei den genannten Verträgen sind die Auflagen im Rahmen des Kartellrechts zu beachten (§§ 20, 21, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und Art. 85, 86, EWG-Vertrag in Verbindung mit der Verordnung 556/89 EWG, "Gruppenfreistellungsverordnung, Know-how-Vereinbarungen").

Eine große Rolle spielt Know-how beim s. Technologietransfer und in Franchise-Verträgen. (Verordnung 556/89 und 4087/88 EWG, "Gruppenfreistellungsverordnung für Know-how und für Franchise-Vereinbarungen").

Literatur:

  • Baumbach, A., Hefermehl, W.: Wettbewerbsrecht (Kommentar)
  • Nordemann, W.: Wettbewerbsrecht

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