Know-how
Know-how umfaßt auf dem Gebiet der Technik vor allem nicht veröffentlichte
Kenntnisse und Erfahrungen zum Herstellen von Produkten und zum Durchführen von
Verfahren. Von Know-how wird solange gesprochen, wie die Kenntnisse geheim geblieben
und nicht durch Patente oder Gebrauchsmuster geschützt sind.
Know-how ist als Betriebsgeheimnis für Unternehmen ein Vermögenswert und
durch §§ 823, 826 BGB sowie §§ 1, 17, 18 UWG geschützt.
Dieses Wissen kann
für Unternehmen wichtiger sein als gewerbliche Schutzrechte. Know-how kann
Gegenstand von Lizenzverträgen sein, und in Patentlizenzverträgen ist
Know-how häufig ein Vertragsteil. Bei den genannten Verträgen sind die
Auflagen im Rahmen des
Kartellrechts zu beachten (§§ 20, 21, Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen und Art. 85, 86, EWG-Vertrag in Verbindung mit der
Verordnung 556/89 EWG, "Gruppenfreistellungsverordnung, Know-how-Vereinbarungen").
Eine große Rolle spielt Know-how beim s. Technologietransfer und in
Franchise-Verträgen. (Verordnung 556/89 und 4087/88 EWG,
"Gruppenfreistellungsverordnung für Know-how und für
Franchise-Vereinbarungen").
Literatur:
- Baumbach, A., Hefermehl, W.: Wettbewerbsrecht (Kommentar)
- Nordemann, W.: Wettbewerbsrecht