Kleines Lexikon des Gewerblichen Rechtsschutzes

Mikroorganismen, Patentschutz für

Mikrobiologische Verfahren und mit deren Hilfe hergestellte Erzeugnisse sind patentfähig, wenn sie neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sind, § 2, 2 Patentgesetz. Während in anderen Bereichen der Technik das Objekt der s. Erfindung durch eine Beschreibung, Formeln und Zeichnungen so dargestellt werden kann, daß es mit Hilfe dieser Mitteilungsträger identifizierbar und nacharbeitbar ist, trifft dies nicht zu, wenn Mikroorganismen Objekte der Erfindung sind. Diese lassen sich in einer Anmeldung zum Patent in aller Regel nicht so beschreiben und bildlich darstellen, daß allein hiernach jede Identifizierung möglich wäre. Zudem sind mikrobiologische Verfahren in aller Regel für den Fachmann nicht ohne erfinderisches Zutun nacharbeitbar, wenn der Organismus nicht zur Verfügung steht. In solchen Fällen muß der Organismus daher spätestens mit der Anmeldung an einer dafür geeigneten Stelle hinterlegt und in der Anmeldung die Hinterlegungsstelle angegeben werden.

Die Hinterlegung muß bei einer wissenschaftlich anerkannten Stelle erfolgen, gleichgültig ob diese ihren Sitz im In- oder Ausland hat. Eine anerkannte Hinterlegungsstelle ist in der Bundesrepublik Deutschland die Deutsche Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen GmbH -DSMZ- in D-38124 Braunschweig, Mascheroder Weg 1b. Bei der Hinterlegungsstelle muß Vorsorge getroffen sein, daß das mikrobiologische Material der Fachwelt auch noch eine angemessene Frist nach Einreichung des beanspruchten Patents zur Nacharbeitung der Erfindung zur Verfügung steht. Eine entsprechende Regelung enthält der Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patenterteilungsverfahren. Dieser Vertrag regelt die Kompetenzen der international anerkannten Hinterlegungsstellen, insbesondere was bei einer Unterbrechung der Hinterlegung geschieht und wie lange die Hinterlegung dauern soll. Er verpflichtet die Vertragsstaaten, internationale Hinterlegungsstellen mit der Wirkung anzuerkennen, daß der Anmelder mit der Hinterlegung bei einer dieser Hinterlegungsstellen die Bedingung gegenüber allen Vertragsstaaten erfüllt. Die Hinterlegung reicht jedoch nicht allein aus. Die Kultur muß darüber hinaus den Erteilungsinstanzen und Dritten spätestens zum Zeitpunkt der Offenlegung frei zugänglich sein, da nur dann die Benutzung durch andere möglich ist.

Literatur:

  • Boeters, H.: Handbuch Chemiepatent
  • Fitzner, U.: Der patentrechtliche Schutz Mikrobiologischer Erfindungen, Dissertation FU, Berlin

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