Mikroorganismen, Patentschutz für
Mikrobiologische Verfahren und mit deren Hilfe hergestellte Erzeugnisse
sind patentfähig, wenn sie neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sind,
§ 2, 2 Patentgesetz. Während in anderen Bereichen der Technik das
Objekt der s. Erfindung durch eine Beschreibung, Formeln und Zeichnungen
so dargestellt werden kann, daß es mit Hilfe dieser Mitteilungsträger
identifizierbar und nacharbeitbar ist, trifft dies nicht zu, wenn
Mikroorganismen Objekte der Erfindung sind. Diese lassen sich in einer
Anmeldung zum Patent in aller Regel nicht so beschreiben und bildlich
darstellen, daß allein hiernach jede Identifizierung möglich wäre. Zudem
sind mikrobiologische Verfahren in aller Regel für den Fachmann nicht
ohne erfinderisches Zutun nacharbeitbar, wenn der Organismus nicht zur
Verfügung steht. In solchen Fällen muß der Organismus daher spätestens
mit der Anmeldung an einer dafür geeigneten Stelle hinterlegt und in der
Anmeldung die Hinterlegungsstelle angegeben werden.
Die Hinterlegung muß bei einer wissenschaftlich anerkannten Stelle erfolgen,
gleichgültig ob diese ihren Sitz im In- oder Ausland hat. Eine anerkannte
Hinterlegungsstelle ist in der Bundesrepublik Deutschland die Deutsche
Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen GmbH -DSMZ- in D-38124 Braunschweig, Mascheroder
Weg 1b. Bei der Hinterlegungsstelle muß Vorsorge getroffen sein, daß das
mikrobiologische Material der Fachwelt auch noch eine angemessene Frist
nach Einreichung des beanspruchten Patents zur Nacharbeitung der Erfindung zur Verfügung
steht. Eine entsprechende Regelung enthält der Budapester Vertrag über die
internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke
von Patenterteilungsverfahren. Dieser Vertrag regelt die Kompetenzen der
international anerkannten Hinterlegungsstellen, insbesondere was bei einer
Unterbrechung der Hinterlegung geschieht und wie lange die Hinterlegung
dauern soll. Er verpflichtet die Vertragsstaaten, internationale Hinterlegungsstellen
mit der Wirkung anzuerkennen, daß der Anmelder mit der Hinterlegung bei
einer dieser Hinterlegungsstellen die Bedingung gegenüber allen Vertragsstaaten
erfüllt.
Die Hinterlegung reicht jedoch nicht allein aus. Die Kultur muß darüber
hinaus den Erteilungsinstanzen und Dritten spätestens zum Zeitpunkt der
Offenlegung frei zugänglich sein, da nur dann die Benutzung durch andere
möglich ist.
Literatur:
- Boeters, H.: Handbuch Chemiepatent
- Fitzner, U.: Der patentrechtliche Schutz Mikrobiologischer Erfindungen,
Dissertation FU, Berlin