Kleines Lexikon des Gewerblichen Rechtsschutzes

Patent

Durch ein Patent wird auf Grund des Patentgesetzes eine technische Erfindung gegen Nachahmung geschützt. Die maximale Laufzeit eines Patents beträgt 20 Jahre ab dem Anmeldetag. Eine beim Deutschen Patent- und Markenamt, D-80297 München, Zweibrückenstraße 12 schriftlich angemeldete Erfindung wird nach Stellung eines Antrags auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft. Eine Patentanmeldung muß einen Antrag auf Erteilung eines Patents, eine Beschreibung der Erfindung, Patentansprüche und ggf. Zeichnungen enthalten. Auch ist eine Anmeldegebühr zu entrichten. Nicht patentfähig sind Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie die Wiedergabe von Information.

Wird nach Stellung des Prüfungsantrages die angemeldete Lehre zum technischen Handeln vom Prüfer des Patent- und Markenamtes für neu und erfinderisch gehalten, so erfolgt die Erteilung eines Patents. Nach der Patenterteilung können Dritte gegen das Patent innerhalb von 3 Monaten ab ihrer Veröffentlichung schriftlich Einspruch einlegen. Ferner können Dritte beim Bundespatentgericht gegen das Patent eine Nichtigkeitsklage erheben. Eine Nichtigkeitsklage kann nicht eingereicht werden, solange die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist oder ein Einspruchsverfahren anhängig ist.

Literatur:

  • Benkard, G. et al.: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz (Kommentar)
  • Schulte, R.: Patentgesetz (Kommentar)
  • Fischer, F.B.: Grundzüge des gewerblichen Rechtsschutzes

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