Kleines Lexikon des Gewerblichen Rechtsschutzes

Verjährung bei Verletzungen von Schutzrechten

Ansprüche (auf Unterlassung, Schadensersatz, Beseitigung, Vernichtung, Auskunft), aus einem Schutzrecht (Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marke) verjähren 3 Jahre nach Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von der Verletzung des Schutzrechts (§ 195 BGB). Ohne Kenntnis verjähren die Ansprüche in 10 Jahren (§§ 199, 852 BGB, § 141 PatG, § 24c GbmG, § 20 MarkenG, § 102 UrhG) nach Entstehung des Schadens oder spätestens in 30 Jahren nach dem schadensauslösenden Ereignis.

Ist der Verletzer durch die Verletzung ungerechtfertigterweise bereichert, so ist er noch bis zu 3 Jahre nach Erhalt zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet (§§ 812 ff BGB), es sei denn dass er nicht mehr bereichert ist (§ 818 III BGB).

Schweben zwischen dem Verletzer und dem Schutzrechtsinhaber Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis die eine oder die andere Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§sect; 203 BGB).

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