PMMA - Individualgebühren
Es haben sich einige Individualgebühren geändert:
Armenien (seit 01. September 2002):
Bestimmungsgebühr:
Für eine Klasse:
Für jede weitere Klasse:
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CHF 258
CHF 26
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Verlängerungsgebühr:
Für eine Klasse:
Für jede weitere Klasse:
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CHF 258
CHF 26
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Australien (seit 01. September 2002):
Bestimmungsgebühr:
Für eine Klasse:
Für jede weitere Klasse:
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CHF 397
CHF 397
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Verlängerungsgebühr:
Für eine Klasse:
Für jede weitere Klasse:
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CHF 265
CHF 265
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Singapur (seit 01. Dezember 2002):
Bestimmungsgebühr:
Für eine Klasse:
Für jede weitere Klasse:
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CHF 230
CHF 230
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Verlängerungsgebühr:
Für eine Klasse:
Für jede weitere Klasse:
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CHF 162
CHF 162
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Georgien (seit 01. Dezember 2002):
Bestimmungsgebühr:
Für eine Klasse:
Für jede weitere Klasse:
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CHF 285
CHF 113
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Verlängerungsgebühr:
Für eine Klasse:
Für jede weitere Klasse:
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CHF 285
CHF 113
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PMMA - Mazedonien
Mazedonien ist mit Wirkung zum
01. August 2002 dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
(PMMA) beigetreten.
Slowakische Republik - neues Geschmacksmustergesetz
In der Slowakischen Republik ist ein neues Geschmacksmustergesetz zum
01. Oktober 2002 in Kraft getreten. Gemäß dem neuen Gesetz
kann ein Geschmacksmuster nun jeweils um 5 Jahre auf maximal 25 Jahre
verlängert werden.
Tunesien - neues Markengesetz
In Tunesien ist zum 17. April 2002 ein neues Markengesetz in Kraft
getreten, mit welchem das Widerspruchsverfahren eingeführt worden ist.
Gegen eine Marke in Tunesien kann nun innerhalb von 2 Monaten nach der
Veröffentlichung im offiziellen Markenblatt Widerspruch erhoben werden.
PCT – Bulgarien und Israel
Für PCT-Patentanmeldungen, deren 20-Monats-Frist zum Eintritt in die nationale Phase am oder nach dem 09. Juli 2002 abläuft, muss kein vorläufiger internationaler Prüfungsantrag mehr gestellt werden, um die Frist zum Eintritt in die nationale Phase für Bulgarien auf 31 Monate zu verlängern.
Für PCT-Patentanmeldungen, deren 20-Monats-Frist zum Eintritt in die nationale Phase am oder nach dem 04. Oktober 2002 abläuft, muss kein vorläufiger internationaler Prüfungs-antrag mehr gestellt werden, um die Frist zum Eintritt in die nationale Phase für Israel auf 30 Monate zu verlängern.
Werden in einer PCT-Patentanmeldung also Bulgarien und / oder Israel benannt, so muss für Bulgarien erst nach 31 Monaten und für Israel erst nach 30 Monaten ab Prioritätsdatum die nationale Phase eingeleitet werden unabhängig davon, ob der vorläufige internationale Prüfungsantrag gestellt worden ist oder nicht.
PCT – Eintritt in die nationale bzw. regionale Phase
Bei folgenden Staaten muss noch immer der vorläufige internationale Prüfungsantrag gestellt werden, um eine Verlängerung der Frist zum Eintritt in die nationale bzw. regionale Phase auf 30 bzw. 31 Monate zu erlangen:
Brasilien | China | Dänemark | Estland | Finnland | Jugoslawien | Korea | Luxemburg |
Norwegen | Sambia | Schweden | Schweiz | Singapur | Tansania | Uganda | Ungarn | Südafrika
EPÜ – Slowenien (SI)
Slowenien ist mit Wirkung zum 01. Dezember 2002 dem EPÜ beigetreten. Ab dem 01. Dezember 2002 kann Slowenien also in einer EP-Patentanmeldung benannt werden. Mit Wirkung zum 01. Dezember 2002 ist deshalb die Erstreckungsvereinbarung zwischen dem EPA und Slowenien beendet und nur noch für EP-Anmeldungen gültig, die vor dem 01. Dezember 2002 angemeldet worden sind.
PCT - Seychellen (SC)
Mit Wirkung zum 07. November 2002 sind die Seychellen dem PCT beigetreten.
Das bedeutet, dass ab dem 07. November 2002 die Seychellen in einer
PCT-Patentanmeldung und in einem vorläufigen internationalen Prüfungsantrag
benannt werden können.
PVÜ - Seychellen (SC)
Mit Wirkung zum 07. November 2002 sind die Seychellen auch der PVÜ
(Pariser Verbandsübereinkunft) beigetreten.
Japan
- Ab dem 01. September 2002 muss in einer PCT-Patentanmeldung für Japan kein vorläufiger internationaler Prüfungsantrag mehr gestellt werden, um eine Verlängerung der Frist zum Eintritt in die nationale Phase auf 30 Monate zu erlangen. Wird in einer PCT-Patentanmeldung also Japan benannt, so muss erst nach 30 Monaten ab Prioritätstag die nationale Phase eingeleitet werden, unabhängig davon, ob ein vorläufiger internationaler Prüfungsantrag gestellt worden ist oder nicht.
- Bis zum Ablauf der o.g. Frist von 30 Monaten genügt es, beim Japanischen Patentamt einen Antrag zu stellen und auf die vom Internationalen Amt dem Japanischen Patentamt in Kopie zugestellten ursprünglich in deutscher, englischer oder in einer anderen Sprache verfassten Unterlagen der Heimatanmeldung hinzuweisen. D.h. dass bei Einleitung der nationalen Phase in Japan die Anmeldung nicht in japanischer Sprache vorliegen muss. Die japanische Übersetzung muss allerdings innerhalb von 2 Monaten nachgereicht werden, was auch mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.
- Ab dem 01. September 2002 soll der Anmelder bekannte Veröffentlichungen zum Stand der Technik in der Beschreibung einer japanischen Patentanmeldung angeben. Da die Daten zum Stand der Technik freiwillig oder nach amtlicher Aufforderung in Form einer Verbesserung jederzeit ergänzt werden können und Mängel in der Offenbarungspflicht nicht als Einspruchs- oder Nichtigkeitsgrund gelten, scheinen sich nach Ansicht unserer japanischen Kollegen bei unvollständiger Angabe von Literaturstellen aber kaum gravierende Nachteile für die Anmeldung zu ergeben.
PCT - Slowakische Republik
Ab dem 01. August 2002 muss in einer PCT-Patentanmeldung für die
slowakische Republik kein vorläufiger internationaler Prüfungsantrag
mehr gestellt werden, um eine Verlängerung der Frist zum Eintritt in die
nationale Phase auf 31 Monate zu erlangen. Wird in einer PCT-Patentanmeldung
also die slowakische Republik benannt, so muss erst nach 31 Monaten ab
Prioritätstag die nationale Phase eingeleitet werden, unabhängig
davon, ob ein vorläfiger internationaler Prüfungsantrag gestellt
worden ist oder nicht.
PCT - Eintritt in die nationale bzw. regionale Phase
Bei folgenden Staaten muss noch immer der vorläufige internationale
Prüfungsantrag gestellt werden, um eine Verlängerung der Frist
zum Eintritt in die nationale bzw. regionale Phase auf 30 Monate zu erlangen:
Bulgarien | Brasilien | China | Dänemark | Estland | Finnland | Israel |
Jugoslawien | Korea | Luxemburg | Norwegen | Sambia | Schweden | Schweiz |
Singapur | Südafrika | Tansania | Uganda | Ungarn
Marken in Indonesien
Die Widerspruchsfrist gegen Marken in Indonesien ist von sechs auf drei Monate
herabgesetzt worden.
EP-Anmeldung - neues Anmeldeformular
Seit dem 01. Juli 2002 gibt es ein neues Anmeldeformular für
eine EP-Patentanmeldung. Das EPA bittet darum, dass dies verwendet wird. Die
vorbereitete Empfangsbescheinigung soll auch weiterhin dreifach eingereicht werden,
wohingegen die Einreichung des Antrages und der Anmeldung (Beschreibung, Ansprüche,
Zeichnungen, Zusammenfassung) nur einfach eingereicht werden muss.
Tunesien - neues Markengesetz
Ein neues Markengesetz in Tunesien ist am 17. April 2002 in Kraft getreten.
Eine der wichtigsten Änderungen ist die Einführung eines Widerspruchsverfahrens.
Die Widerspruchsfrist läuft zwei Monate nach dem Veröffentlichungsdatum
im amtlichen Markenblatt ab.
Europa - Eintritt in die regionale Phase einer PCT-Patentanmeldung
Seit dem 01. Juni 2002 ist es auch möglich, die Einleitung der regioanlen
Phase EP einer PCT-Patentanmeldung online unter Verwendung der
"epoline"-Software einzureichen.
Geschmacksmusteranmeldung in Deutschland - Bekanntmachungskosten
Wird bei einer deutschen Geschmacksmusteranmeldung die Aufschiebung der Bekanntmachung
beantragt, so müssen neben den Anmeldekosten (mindestens 30 EURO) die
Textbekanntmachungskosten pauschal in Höhe von 20 EURO bezahlt werden.
Wenn dann die 5jährige Schutzdauer beantragt wird, sind erst die übrigen
Bildbekanntmachungskosten zu zahlen.
Spanien – neues Markengesetz
Am 31. Juli 2002 ist in Spanien ein neues Markengesetz in Kraft getreten.
Gemäß diesem neuen Gesetz können in einer Anmeldung mehrere Klassen
angemeldet werden. Außerdem wird in der Eintragungsphase nicht mehr geprüft,
ob ältere Rechte bestehen.
PCT - Saint Vincent und die Grenadines
Saint Vincent und die Grenadines (VC) sind dem PCT beigetreten. Ab dem
06. August 2002 können sie in einer PCT-Patentanmeldung
benannt werden.
EPÜ - SK, BG, CZ, EE
Folgende Staaten sind dem Europäischen Patentübereinkommen mit
Wirkung zum 01. Juli 2002 beigetreten:
- die Slowakische Republik (SK)
- die Republik Bulgarien (BG)
- die Tschechische Republik (CZ)
- die Republik Estland (EE).
Somit gehören ab dem 01. Juli 2002 dem EPÜ 24 Mitgliedsstaaten an.
Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Am 12. Dezember 2001 wurde die Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
vom Rat der Europäischen Union verabschiedet. Die Verordnung sieht zwei
Schutzformen vor:
1. Das "nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster"
Dieses Schutzrecht wird automatisch durch das bloße Herstellen von
Erzeugnissen, bei denen ein der Öffentlichkeit zugänglich gemachtes
Muster Verwendung findet, begründet. Die Schutzdauer beträgt drei
Jahre ab dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft
erstmals zugänglich gemacht wurde.
Nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster können ab dem
06. März 2002 geschützt werden.
2. Das "eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster"
Bei dieser Schutzrechtsart muss ein Eintragungsantrag beim Harmonisierungsamt
gestellt werden. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt
dem Inhaber einen stärkeren Schutz als das nicht eingetragene
Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Die Schutzdauer beträgt 5 Jahre ab Anmeldetag
und kann bis zu viermal (auf maximal 25 Jahre) verlängert werden.
Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster können aber erst ab
2003 geschützt werden.
Änderung der PCT-Ausführungsverordnung
Folgende Staaten haben der WIPO mitgeteilt, dass es aufgrund der nationalen
Gesetzgebung nicht möglich ist, eine automatische Zeitverschiebung auf
30 Monate ab Prioritätstag zur Einleitung der nationalen Phase einer
PCT-Patentanmeldung zum 01. April 2002 einzuführen.
In diesen Staaten
muss also vorerst weiterhin ein vorläufiger internationaler
Prüfungsantrag gestellt werden, wenn erst nach 30 Monaten nationalisiert
werden soll. Ansonsten muss die Einleitung der nationalen Phase für
diese Staaten - wie bisher - innerhalb von 20 Monaten ab
Prioritätstag erfolgen:
AU BG BR CH CN DK EE FI
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Australien
Bulgarien
Brasilien
Schweiz
China
Dänemark
Estland
Finnland
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GB HR HU IL JP KR LU NO
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Großbritannien
Kroatien
Ungarn
Israel
Japan
Korea
Luxemburg
Norwegen
|
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SE SG SK TZ UG YU ZA ZM
|
Schweden
Singapur
Slowakei
Tansania
Uganda
Jugoslawien
Südafrika
Sambia
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Eingaben per Telefax beim DPMA
Gemäß Mitteilung Nr. 2/2002 des Präsidenten des Deutschen
Patent- und Markenamtes wird auf die Nachsendung des Originals bei Einreichung
von Schutzrechtsanmeldungen per Telefax verzichtet, wenn das beim DPMA eingehende
Telefax die eigenhändige Unterschrift des Absenders wiedergibt. Dies gilt
auch bei anderen einzureichenden Unterlagen im Patentverfahren, wie z. B.
Rechercheanträge, Prüfungsanträge, Rücknahmeerklärungen,
Einsprüche sowie für Erwiderungen auf Bescheide.
Geht eine Patentanmeldung per Fax ein, muss der Anmelder nach Erhalt des
amtlichen Aktenzeichens die Beschreibung, Ansprüche, Zusammenfassung
und ggf. Zeichnungen noch 2-fach nachreichen, nicht aber das Anmeldeformular.
Wenn die Telefaxeingabe nicht lesbar ist, wird das DPMA von sich aus das Original
anfordern.
Antrag auf Weiterbehandlung
Entgegen ersten Entwürfen der geänderten deutschen Gesetze wurde der
Antrag auf Weiterbehandlung beim Deutschen Patent- und Markenamt nun doch nicht
eingeführt. Voraussichtlich soll die Weiterbehandlung erst ab 2003
eingeführt werden.
Recherchen unabhängig von Patentanmeldungen (§ 29 Abs. 3 PatG)
Das Deutsche Patent- und Markenamt führt keine Recherchen mehr
unabhängig von Patentanmeldungen durch. Damit entfällt eine
wichtige Serviceleistung des Patentamts.
PMMA - neue Individualgebühren - Island, Japan
Island und Japan haben folgende neue Individualgebühren ab Januar 2002 festgesetzt:
Island
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Bestimmungsgebühren
für 1 Klasse: sfr 188
für jede weitere Klasse: sfr 39
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Erneuerungsgebühren
für 1 Klasse: sfr 188
für jede weitere Klasse: sfr 39
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Japan
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Bestimmungsgebühren
für 1 Klasse: sfr 1.139
für jede weitere Klasse: sfr 1.075
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Erneuerungsgebühren
für 1 Klasse: sfr 2.005
für jede weitere Klasse: sfr 2.005
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PCT - internationale vorläufige Prüfung - Prüfungsamt: EPA
Ab dem 03. Januar 2002 ist es für den Anmelder einer PCT-Patentanmeldung möglich, zwei Arten der vorläufigen internationalen Prüfung beim Europäischen Patentamt als Prüfungsamt zu beantragen (wenn das EPA auch die internationale Recherche durchgeführt hat):
1. Es kann ein Verfahren ohne eingehende Sachprüfung beantragt werden. In diesem Fall wird das Ergebnis der internationalen Recherche zur Grundlage der internationalen vorläufigen Prüfung gemacht, ohne dass der Sachprüfer erneut eingeschaltet werden muss. Das EPA schließt dann das Verfahren nach Kapitel II PCT mit einem sogenannten rationalisierten Prüfungsbericht ab. In einem solchen Fall werden nach Art. 10d Gebührenordnung zwei Drittel der für die internationale vorläufige Prüfung entrichteten Gebühr zurückerstattet.
2. Es kann aber auch – wie bisher – ein Verfahren mit eingehender Sachprüfung beantragt werden.
Wird ein Verfahren mit einem rationalisierten Prüfungsbericht abgeschlossen und somit zwei Drittel der Gebühr zurückerstattet, so ist bei Einleitung der regionalen Phase EP die volle Prüfungsgebühr zu entrichten.
Änderung der Regeln bei der Anmeldung eines internationalen Geschmacksmusters nach dem HMA
Ab dem 02. Januar 2002 gibt es bei der Anmeldung eines internationalen Geschmacksmusters Änderungen. Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen:
1. Die internationale Veröffentlichungsgebühr wird nicht mehr nach Flächen von je 4 Kästchen berechnet, sondern die Veröffentlichungsgebühr ist abhängig von:
- der Anzahl der zu veröffentlichenden Darstellungen und
- der Anzahl der eingereichten DIN A 4 Seiten.
Die internationalen Veröffentlichungsgebühren haben folgende Beträge:
- für jede Darstellung
schwarz/weiß: sfr 12
bunt: sfr 75
- für jede eingereichte Seite im Anschluss an die 1. Seite: sfr 150
2. In Anlehnung an die Änderungen bezüglich der internationalen Veröffentlichungsgebühren wird noch folgendes geändert:
- Das Anlagenblatt mit den Kästchen, auf die die Darstellungen aufgeklebt werden mussten, entfällt. Statt dessen sollen die Darstellungen auf DIN A 4 Blättern aufgeklebt oder direkt gedruckt eingereicht werden.
- Um jede Darstellung soll ein Rand von mindestens 5 mm gelassen werden.
- Jede Seite, die Darstellungen enthält, soll hochkant verwendet werden und nicht mehr als 25 Darstellungen enthalten.
- Jede Darstellung darf nicht größer als 16 x 16 cm und eine dieser Abmessungen dar nicht kleiner als 3 cm sein.
- Die Nummerierung der Darstellungen sol lim Rand jeder Darstellung erfolgen. Bei einer Sammelanmeldung ist folgende Nummerierung einzuhalten: 1.1, 1.2, 1.3 usw. für das erste Muster, 2.1, 2.2, 2.3 usw. für das zweite Muster usw.
Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle
(HMA) – Italien, Benelux
Die Laufzeit italienischer Musterregistrierungen und Internationaler Hinterlegungen mit Benennung von Italien kann von 15 auf 25 Jahre ausgedehnt werden, wenn sie am 09. April 2001 noch in Kraft waren.
Die Laufzeit von Musterregistrierungen in Benelux, die am 28. Oktober 2001 noch Gültigkeit hatten und die nicht vor dem 27. Oktober 1986 hinterlegt wurden, kann von 15 auf 25 Jahre ausgedehnt werden.
Änderung der Ausführungsordnung zum
Europäischen Patenübereinkommen
Ab dem 02. Januar 2002 hat sich die Regel 25(1) EPÜ wie folgt geändert:
Bisher konnte eine europäische Teilanmeldung bis zu dem Zeitpunkt eingereicht werden, zu dem gemäß Regel 51(4) das Einverständnis mit der Fassung erklärt wurde, in der das europäische Patent erteilt werden soll. Ab dem 02. Januar 2002 kann eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung eingereicht werden (Regel 25(1) EPÜ).
Ab dem 02. Januar 2002 hat sich die Regel 107 EPÜ wie folgt geändert:
Die Frist für den Eintritt in die europäische regionale Phase einer Euro-PCT-Anmeldung beträgt jetzt immer 31 Monate ab dem Anmelde- bzw. Prioritätstag, völlig unabhängig davon, ob der vorläufige internationale Prüfungsantrag gestellt wurde oder nicht. Das EPA darf eine internationale Anmeldung nicht vor Ablauf der Frist von 31 Monaten ab Anmelde- bzw. Prioritätstag prüfen oder bearbeiten. Diese Änderung ist auf alle internationalen Anmeldungen anzuwenden, für die die regionale Phase EP bis zum 02. Januar 2002 noch nicht eingeleitet wurde und die Frist dafür in der bisherigen Fassung noch nicht abgelaufen ist. Der Anmelder kann aber den Antrag stellen, dass das EPA die Bearbeitung einer internationalen Anmeldung innerhalb der Frist von 21 Monaten aufnimmt. Der Antrag wird dadurch gestellt, dass alle erforderlichen Handlungen für den Eintritt in die regionale Phase EP vor Ablauf der 21 Monate getätigt werden.
Wichtig: Die neue Einheitsfrist von 31 Monaten gilt vom 02. Januar bis zum 01. April 2002 nur für den Eintritt in die europäische Phase vor dem EPA. Bei allen anderen Bestimmungssaaten ändert sich in bezug auf die 20/21 bzw. 30/31 Monatsfrist bis zum 01. April 2002 nichts.
Ab dem 01. April 2002 wird die Frist zum Eintritt in die nationale (regionale) Phase generell von 20 auf 30 Monate verlängert. Allerdings können Bestimmungsämter übergangsweise an der alten Frist festhalten; die WIPO wird die entsprechenden Ämter rechtzeitig bekannt geben.
Ab dem 02. Januar 2002 hat sich die Regel 108 EPÜ wie folgt geändert:
Wurden folgende Handlungen nicht rechtzeitig vorgenommen:
- die Übersetzung einreichen
- den Prüfungsantrag stellen
- die Recherchengebühr zahlen
- die Benennungsgebühren zahlen,
so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. Der Anmelder kann aber innerhalb einer Nachfrist von zwei Monaten nach Zustellung einer entsprechenden Mitteilung die versäumten Handlungen nachholen und eine Zuschlagsgebühr entrichten. Dadurch gilt der Rechtsverlust als nicht eingetreten.
Ab dem 02. Januar 2002 sind die Unterlagen einer Europa-Patentanmeldung (Beschreibung, Patentansprüche, Zeichnungen, Zusammenfassung ) nur noch in einem Stück einzureichen (Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 15. November 2001).
Am 01. Juli 2002 treten folgende Änderungen des EPÜ in Kraft:
Die bisherigen Regeln 51(4) und 51(6) werden zusammengefasst. Gemäß der neuen Regel 51(4) müssen innerhalb einer vom Amt bestimmten Frist (mindestens 2, höchstens 4 Monate) die Erteilungs- und Druckkostengebühren entrichtet und eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des EPA eingereicht werden, die nicht die Verfahrenssprache sind. Die Frist kann maximal um 2 Monate verlängert werden. Somit muss nicht mehr gesondert das Einverständnis mit der Fassung erklärt werden, sondern die Zahlung der Gebühren und Einreichung der Übersetzungen der Patentansprüche wird als Einverständnis mit der für die Erteilung vorgesehenen Fassung gewertet.
Deutschland - Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen
auf dem Gebiet des geistigen Eigentums
Am 02. Januar 2002 ist ein neues Patentkostengesetz in Kraft getreten.
Dieses Gesetz soll den Zahlungsverkehr des Deutschen Patent- und Markenamts modernisieren,
dadurch dass z. B. alle Gebühren- und Kostenregelungen aus den einzelnen Gesetzen
(Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Geschmacksmustergesetz, Markengesetz)
herausgenommen und zentral über das
Patentkostengesetz (PatKostG) geregelt werden.
Hier finden Sie eine Übersicht über die
wichtigsten Änderungen.
PCT - Neuerungen
Folgende Neuerungen werden im Jahr 2002 in Bezug auf das PCT-Verfahren
eingeführt:
1. Ab dem 01. Januar 2002 müssen bei einer PCT-Patentanmeldung
nur noch maximal 5 Bestimmungsgebühren gezahlt werden.
2. Ab dem 01. April 2002 soll die Frist zur Einleitung der nationalen
Phase automatisch auf 30 Monate erhöht werden, ohne dass ein
vorläufiger internationaler Prüfungsantrag gestellt wird.
Polen - Geschmacksmuster
Gemäß des seit dem 23. August 2001 gültigen
Geschmacksmusterrechts in Polen müssen Geschmacksmusteranmeldungen
nunmehr Zeichnungen beigefügt sein. Fotografien können lediglich
als ergänzende Illustrationen dienen. Geschmacksmusteranmeldungen
ohne entsprechende Zeichnungen können zurückgewiesen werden.
Zahlungen an das Deutsche Patent- und Markenamt
Voraussichtlich wir es ab dem 01. Januar 2002 nicht mehr möglich
sein, Gebühren per Gebührenmarken oder Scheck zu entrichten.
Sollte der Entwurf der Patentkostenzahlungsverordnung entsprechend verabschiedet
werden, wird es in Zukunft nur noch möglich sein, Gebühren und
Kosten an das DPMA und das BPatG durch Barzahlung, Überweisung oder mittels
Abbuchungsauftrag und Einziehungsermächtigung zu entrichten.
Taiwan - Gebührenerhöhung des Patentamts
Die Amtsgebühren für Patentangelegenheiten, insbesondere für
Jahresgebühren, werden mit Wirkung vom 01. Januar 2002 beim
Patentamt Taiwans drastisch erhöht.
Paragraph 85 des derzeit gültigen Patentgesetzes führt aus, dass
"die Jahresgebühren in einer Pauschalsumme gezahlt werden können.
Werden die Jahresgebühren nach einer derartigen Zahlung getätigt, kann
der Patentinhaber von der Zahlung des Differenzbetrages befreit werden."
Somit können vor dem 01. Januar 2002 die restlichen Jahresgebühren
für rechtskräftige Patente in einer Pauschalsumme gezahlt werden,
um hierdurch erheblich an Gebühren zu sparen.
Ungarn - neues Geschmacksmustergesetz
Am 01. Januar 2002 wird in Ungarn ein neues Geschmacksmustergesetz
in Kraft treten. Dem neuen Gesetz zu folge kann ein Geschmacksmuster ab
dem 01. Januar 2002 bis auf max. 25 Jahre verlängert werden
(bisher waren es nur 10 Jahre) und zwar jeweils alle 5 Jahre.
Außerdem ist es nach dem neuen Gesetz möglich, eine
Sammelanmeldung einzureichen. (Bisher musste für jedes
Geschmacksmuster eine gesonderte Anmeldung erfolgen.)