INTERPAT®Aktuell
- Aktuelle rechtliche Informationen - Meldungen aus dem Jahr 1999

 

PMMA - Sierra Leone / Lettland

Sierra Leone wird am 28. Dezember 1999 und Lettland am 05. Januar 2000 dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) beitreten.



Marken: Bestellung von Registerauszügen und Heimatbescheinigungen

Ab dem 01. August 1999 ist für alle Registerangelegenheiten (Registerauszüge, Heimatbescheinigungen, Berichtigungen etc.) die Markenverwaltung der Dienststelle Jena des Deutschen Patent- und Markenamtes zuständig. Registerauszüge oder Heimatbescheinigungen sind dort auch kurzfristig zu erhalten. Um die Bearbeitungsfrist für das Erstellen dieser Auszüge noch weiter zu verringern, wird empfohlen, das Formblatt W 7027 zu verwenden und dieses direkt bei der Dienststelle Jena (auch per Telefax: 03641 / 40-5690) einzureichen.



Patente: Der Verwendungsanspruch

Der BGH hat in seinem Beschluß vom 05.11.1996 im Nachgang zum Beschluß "Abschlußblende" gegenüber dem Bundespatentgericht, hier dem 2. Nichtigkeitssenat, noch einmal die wesentlichen Unterschiede zwischen einem Erzeugnisanspruch, hier einem Vorrichtungsanspruch, und einem Verwendungsanspruch herausgestellt:

"Eine Vorrichtung wird durch ihre räumlich-körperliche Gestaltungsmerkmale gekennzeichnet. Auf Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit hin sind deshalb diese und nicht etwa die Zwecke und Funktionen zu überprüfen, die in der Patentschrift genannt sind. War eine Vorrichtung der gelehrten konstruktiven Ausgestaltung bereits bekannt oder dem Fachmann nahegelegt, scheidet mithin der Ausschließlichkeitsschutz, den ein Patent gewährt, aus, auch wenn die Zwecke und Funktionen, auf die das Patent abhebt, im Stand der Technik noch nicht verwirklicht waren."

Hierzu erschien von Patentanwalt Dr. R. Sieckmann der Aufsatz "Der Verwendungsanspruch" in GRUR 1998, S. 85 ff.

Beschluß des BGH vom 05.11.1996 (X ZR 53/94) im Volltext



Europäisches Patent: Fehlende Übersetzung gefährdet den Patentschutz

Der Schutz einer Erfindung durch ein europäisches Patent muß in allen Ländern außer Luxemburg durch eine Übersetzung in die Amtssprachen der Länder erfolgen, in denen es gelten soll. Andernfalls haben einzelne Nationalstaaten das Recht, den Patentschutz als in ihrem Land als nicht eingetreten zu betrachten, so die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH).

Auslöser war ein europäisches Patent für eine "Zusammensetzung zur Versiegelung von Autolacküberzügen", welches unter anderem in Deutschland gelten sollte und in englischer Sprache abgefaßt war. Als es auf die BASF AG übergehen sollte, entschied das Deutsche Patent- und Markenamt wegen der fehlenden deutschen Übersetzung, daß die Wirkung des Patentes für Deutschland als nicht eingetreten gelte.

Die Klage der BASF gegen diese Entscheidung wurde vom EuGH zurückgewiesen. Zur Erklärung hieß es, daß ein europäisches Patent grundsätzlich in beliebig vielen Ländern gelte, die das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (EPÜ) unterschrieben haben. Vom Tag seiner Bekanntmachung sichert es dem Inhaber in allen gewünschten Ländern die gleichen Rechte, die ein Nationalpatent dort sichert. Jedoch dürfen die Vertragstaaten laut EPÜ verlangen, daß innerhalb einer Frist eine Fassung der Patentschrift in ihrer Amtssprache vorgelegt wird.

Urteil des EuGH vom 21.09.1999 BASF ./. DPMA C-44/98
Vorherige Entscheidung des BPatG vom 29.01.1998, siehe Mitt. 1998, 96



Deutschland: Entgegenahme von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen

Ab dem 01. Dezember 1999 ist folgendes zusätzliches Patentinformationszentrum berechtigt, Patent- und Gebrauchsmuster entgegenzunehmen:
Kontaktstelle für Information und Technologie (KIT) an der Universität Kaiserslautern
Patentinformationszentrum, Gebäude 32
Paul-Ehrlich-Straße, 67653 Kaiserslautern



Japan: Änderungen des Patent- und Markengesetzes

Am 01. Januar 2000 soll ein neues Patent- und Markengesetz in Japan in Kraft treten. Dabei sollen unter anderem folgende Punkte geändert werden:

  • Die Frist zum Stellen des Prüfantrages wird von 7 auf 3 Jahre verkürzt.

  • Die Bedingungen zur Verlängerung der Patentlaufzeit sollen erleichtert werden, d.h. die wegen gesetzlicher Sicherheitsbestimmungen 2 Jahre und darüber hinaus verhinderte Ausübung der patentierten Erfindung soll nicht mehr die Voraussetzung zur Verlängerung der Patentlaufzeit sein.

  • Ein patentamtliches Gutachten über den Schutzumfang einer patentierten Erfindung kann beantragt werden. Beauftragt werden hierzu 3 Beschwerdeprüfer.

  • Jahresgebühren und Prüfungsantragsgebühren werden für Unteransprüche etwas ermäßigt.

  • Der Anmelder einer Marke kann bereits vor deren Registrierung von einem Benutzer dieser Marke nach vorangegangener Verwarnung Schadenersatz fordern.

  • Die Registrierung von internationalen Marken nach dem Protokoll des MMA tritt in Kraft.



Europäisches Patentamt

Aufgrund der EDV-Umstellung auf das Jahr 2000 bleibt das Europäische Patentamt am 03. und 04. Januar 2000 geschlossen. Nach Regel 85 (1) EPÜ erstrecken sich Fristen, die an diesen Tagen ablaufen, auf den 05. Januar 2000.



PCT - Marocco (MA) / Tansania (TZ)

Dem PCT sind folgende Staaten beigetreten:
Marocco mit Wirkung zum 08. Oktober 1999.
Tansania mit Wirkung zum 14. September 1999.



PMMA - Marocco (MA) / Turkmenistan (TM)

Dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) sind folgende Staaten beigetreten:
Marocco mit Wirkung zum 08. Oktober 1999.
Turkmenistan mit Wirkung zum 28. September 1999.



Mosambik: Gewerbliche Schutzrechte

In Mosambik ist mit Wirkung zum 05. Juli 1999 ein neues Gesetz in Kraft getreten, demzufolge dort nun auch Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Geschmacksmuster angemeldet werden können.

  • Patente: Die Laufzeit eines Patentes beträgt 20 Jahre ab Anmeldetag vorausgesetzt, daß Jahresgebühren gezahlt werden.

  • Gebrauchsmuster: Die Laufzeit eines Gebrauchsmusters beträgt 10 Jahre ab Anmeldetag vorausgesetzt, daß jährlich Verlängerungsgebühren gezahlt werden.

  • Marken: Für jede Klasse muß eine separate Markenanmeldung durchgeführt werden.

  • Geschmacksmuster: Die Laufzeit eines Geschmacksmusters beträgt 7 Jahre ab dem Datum der Registrierung vorausgesetzt, daß jährlich Verlängerungsgebühren gezahlt werden.



Korea: Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Zum 01. Juli 1999 ist eine geänderte Fassung des Gebrauchsmustergesetzes in Korea in Kraft getreten. Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen:

  • Ein Gebrauchsmuster in Korea wird materiell nicht mehr geprüft. Die Eintragung erfolgt innerhalb von 3 Monaten nach dem Anmeldetag, nachdem lediglich eine formelle Prüfung stattgefunden hat.

  • Ein Gebrauchsmuster läuft nach dem neuen Gesetz 10 Jahre, während die Laufzeit nach altem Recht 15 Jahre betrug.

  • Der Inhaber einer Gebrauchsmusteranmeldung, die in den letzten 6 Jahren angemeldet wurde und beim Amt noch anhängig ist, kann beantragen, daß auf seine Gebrauchsmusteranmeldung das geänderte Gesetz angewendet wird. Dieser Antrag kann zwischen dem 01. Juli 1999 und dem 30. Juni 2000 gestellt werden.

  • Nach dem neuen Gesetz ist es nun möglich, eine Gebrauchsmusteranmeldung aufgrund eines bereits angemeldeten Patentes oder eine Patentanmeldung aufgrund eines bereits angemeldeten Gebrauchsmusters einzureichen. Ein Patent aufgrund eines Gebrauchsmusters kann innerhalb von einem Jahr ab Eintragung des Gebrauchsmusters angemeldet werden. Ein Gebrauchsmuster aufgrund eines Patentes muß vor Erhalt des Erteilungsbeschlusses des Patentes angemeldet werden.



San Marino

Seit dem 01. Juli 1999 ist es möglich, in San Marino Patente, Marken und Geschmacksmuster anzumelden.



Deutschland: Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze

Am 28. November 1998 haben sich das Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Geschmacksmustergesetz und das Markengesetz geändert. Für die Praxis sind folgende Änderungen besonders wichtig:

  • Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen können auch über Patentinformationszentren eingereicht werden.
    Liste der Patentinformationszentren

  • Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen können nun auch in einer anderen Sprache als deutsch eingreicht werden. Wird bei der Einreichung eine andere Sprache verwendet, muß innerhalb von 3 Monaten ab dem Anmeldetag eine deutsche Übersetzung nachgereicht werden.

  • Wurde die Prioritätsfrist für die Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität (Unionspriorität) versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.

  • Bei Beanspruchung der inneren Priorität muß keine Abschrift der Voranmeldung mehr eingereicht werden.

  • Bei Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität beträgt die Frist für die Prioritätserklärung (Angabe von Zeit, Land und Aktenzeichen) 16 Monate nach dem Prioritätstag. Innerhalb dieser Frist muß auch eine Abschrift der Voranmeldung eingereicht werden. Eine Mitteilung vom DPMA, daß die Prioritätserklärung oder eine Abschrift noch nicht eingereicht wurde, gibt es nicht mehr.

  • Im Patentgesetz heißt es nicht mehr, daß eine Patentanmeldung schriftlich eingereicht werden muß. In Zukunft soll es auch möglich sein, Anmeldungen elektronisch zu übermitteln.

  • Wurde in der Anmeldung Bezug auf Zeichnungen genommen, die der Anmeldung aber nicht beigefügt waren, erhält der Anmelder die Aufforderung, diese Zeichnungen innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zustellung der Aufforderung nachzureichen. Die Anmeldung erhält dann den Tag, an dem die Zeichnungen nachgereicht wurden als neuen Anmeldetag oder jede Bezugnahme auf die Zeichnungen gilt als nicht erfolgt.



Neues Geschmacksmustergestz in Japan

Seit dem 01. Januar 1999 ist in Japan ein neues Geschmacksmustergesetz in Kraft getreten. Durch dieses neue Geschmacksmustergesetz hat sich folgendes verändert:

  • Von nun an kann auch die Form nur eines Teils des Artikels oder das Muster in Verbindung mit dem Artikel geschützt werden. Bisher mußte immer das Aussehen des ganzen Artikels angemeldet werden, auch wenn eigentlich nur ein charakteristischer Teil dieses Artikels geschützt werden sollte.

  • Bisher bestand die Möglichkeit, zusammengehörende Gegenstände auf 13 Warengruppen anzumelden. Diese 13 Warengruppen wurden im neuen Geschmacksmustergesetz auf weitere Warengruppen ausgeweitet.

  • Das System ähnlicher Muster ist abgeschafft und an dessen Stelle das System zusammenhängender Muster eingeführt worden. Um viele ähnliche Muster unter dem neuen System eintragen zu lassen, ist eines von den ähnlichen Mustern als "Hauptmuster" zu bestimmen und alle anderen als "zusammenhängende Muster", welche am gleichen Tage mit dem Hauptmuster zu hinterlegen sind. Die Ähnlichkeit mit dem Hauptmuster ist die Voraussetzung für die Eintragbarkeit.

  • Nach dem neuen Geschmacksmustergesetz ist eine freiere Gestaltung der Zeichnungen zugelassen worden. So darf das Muster beispielsweise auch in Schrägansicht dargestellt werden.

  • Ein Geschmacksmuster, das nur zum Schutz der Funktion des Artikels eine dazu unerläßliche Gestalt hat, kann nicht mehr enigetragen werden.



Marken in Dänemark

Das Dänische Patentamt lehnt seit dem 01. Januar 1999 Marken nicht mehr wegen früherer Rechte ab. Somit müssen Inhaber dänischer Marken darauf achten, rechtzeitig Widerspruch zu erheben. (Innerhalb von 2 Monaten nach der Veröffentlichung im Dänischen Markenblatt.)



PVÜ - Papua-Neuginea / Ecuador

Papua-Neuginea (PG) ist mit Wirkung vom 15. Juni 1999 und Ecuador (EC) mit Wirkung vom 22. Juni 1999 dem PVÜ beigetreten.



Markenanmeldungen in Neuseeland

Australien und Neuseeland haben eine neue Vereinbarung getroffen (Trans-Tasman Mutual Recognition Treaty), der zu Folge australische Patentanwälte nun direkt mit dem Patent- und Markenamt in Neuseeland korrespondieren können. Damit werden Markenanmeldungen in Neuseeland günstiger.



Deutschland: Einreichung von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen

Seit dem 28. November 1998 besteht die Möglichkeit, daß deutsche Patentinformationszentren Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen wirksam für das Deutsche Patent- und Markenamt entgegennehmen können. Das Bundesministerium der Justiz hat im Bundesgesetzblatt I Nr. 17 vom 13. April 1999 folgende acht Patentinformationszentren dazu bestimmt:

  • Hochschule Bremen (Patent- und Normenzentrum)
  • Universitätsbibliothek Dortmund (Informationszentrum Technik und Patente)
  • Technische Universität Dresden (Patentinformationszentrum)
  • MIPO Mitteldeutsche Informations-, Patent-, Online-Service GmbH
  • Handelskammer Hamburg (IPC Innovations- und Patent-Centrum)
  • Technische Universität Ilmenau (PATON Patentinformationszentrum und Online-Dienste)
  • LGA Landesgewerbeanstalt Bayern (Patentinformationszentrum)
  • Zentrale für Produktivität und Technologie Saar e.V. (Patentinformationszentrum)
  • Kontaktstelle für Information und Technologie (KIT) an der Universität Kaiserslautern (ab 01.12.1999)


Umklassifizierung von Marken in Japan

Marken in Japan müssen von den japanischen nationalen Warenklassen in die internationale Klassifikation nach dem Nizzaer Abkommen umklassifiziert werden.
Es empfiehlt sich, die Umklassifizierung im Anschluß an die Erneuerung zu betreiben, da dies in der Regel kostengüstiger ist. Für die Umklassifizierung müssen lediglich die die Honorargebühren des japanischen Kollegen, aber keine Amtsgebühren gezahlt werden. Für die Umklassifizierung sind folgende Fristen einzuhalten:

  • bis zum 31. März 1960 in Japan angemeldete Marken können ab dem 01. April 1999 umklassifiziert werden,
  • nach dem 31. März 1960 in Japan angemeldete Marken können ab dem 01. April 2000 umklassifiziert werden.
Die Umklassifizierung muß jeweils in dem Zeitraum von 6 Monaten vor und 12 Monaten nach Ablauf der Schutzfrist erfolgen.



Gebühren EPA

Seit dem 02. März 1999 sind die Amtskassen des Europäischen Patentamtes in den Dienststellen München, Den Haag und Berlin geschlossen. Es ist seitdem nicht mehr möglich, Gebühren an das Europäische Patentamt in bar zu entrichten.



PCT - Arabische Emirate (AE) und Südafrika (ZA)
Ab dem 10. März 1999 können die Arabischen Emirate und ab dem 16. März 1999 kann Südafrika in einer PCT-Anmeldung benannt werden. Beide Staaten sind an Kapitel II PCT gebunden, so daß für beide Staaten der vorläufige internationale Prüfungsantrag gestellt werden kann.

EPA - Gebühren
Offiziell sind ab dem 02. März 1999 Gebühren, die an das Europäische Patentamt zu entrichten sind, in EURO zu leisten. Bis zum Ablauf der am 31. Dezember 2001 endenden Übergangszeit können allerdings Zahlungen durch ein laufendes Konto in DEM oder in EURO entrichtet werden. Die laufenden Konten werden parallel in EURO und in Deutscher Mark geführt.

Das Europäische Patentamt hat die Höhe der Recherchen- und Benennungsgebühren neu festgesetzt. Ab dem 01. Juli 1999 gelten folgende Gebührensätze:
Gebühr für eine europäische Recherche EUR 690
Gebühr für eine internationale Recherche EUR 945
Benennungsgebühr für jeden benannten Vertragsstaat
(max. 7 Benennungsgebühren sind zu zahlen)
EUR 76



Ausführungsverordnung zum EPÜ: verspäteter Zugang von Schriftstücken

In die Ausführungsverordnung zum EPÜ wurde eine neue Regel (Regel 84a) eingeführt, die den verspäteten Zugang von Schriftstücken beim EPA regelt.
Gemäß dieser Regel gilt ein verspätetes Schriftstück als rechtzeitig eingegangen, wenn nachgewiesen wurde, daß das Schriftstück rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei der Post oder einem anerkannten Übermittlungsdienst aufgegeben wurde.
Ein Schriftstück gilt als rechtzeitig aufgegeben, wenn

  • es 5 Tage vor Ablauf der maßgeblichen Frist aufgegeben wurde,
  • es bei Versendung durch die Post per Einschreiben und, soweit außerhalb Europas aufgegeben, per Luftpost versandt wurde,
  • bei Versendung durch einen sonstigen Übermittlungsdienst einer der folgenden Dienste verwendet wird: DHL, Express Post, Federal Express, TNT, UPS



MMA / PMMA - Lesotho

Lesotho ist dem MMA und PMMA beigetreten. Ab dem 12. Februar 1999 kann Lesotho somit bei Anmeldung einer international registrierten Marke nach dem MMA und PMMA benannt werden.



Neues Markengesetz in Singapur

In Singapur ist ein neues Markengesetz in Kraft getreten. Für alle in Singapur angemeldeten und noch nicht eingetragenen Marken, die vor dem 15. Januar 1999 angemeldet wurden, muß bis zum 15. Juli 1999 eine Konvertierungsgebühr in Höhe von SGD 150,-- gezahlt werden, um die Anmeldung für die Prüfung nach dem neuen Gesetz anzupassen.



Abzweigung eines Gebrauchsmusters in Österreich

Seit dem 01. Februar 1999 ist es möglich, aus einer österreichischen, europäischen oder internationalen Patentanmeldung ein Gebrauchsmuster in Österreich abzuzweigen.



PCT - Benennungsgebühren
Ab dem 01. Januar 1999 ist die Höchstzahl der zu entrichtenden Bestimmungsgebühren von 11 auf 10 Bestimmungen herabgesetzt worden.

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