PMMA - Sierra Leone / Lettland
Sierra Leone wird am 28. Dezember 1999 und Lettland am 05. Januar 2000
dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) beitreten.
Marken: Bestellung von Registerauszügen und Heimatbescheinigungen
Ab dem 01. August 1999 ist für alle Registerangelegenheiten
(Registerauszüge, Heimatbescheinigungen, Berichtigungen etc.) die
Markenverwaltung der Dienststelle Jena des Deutschen Patent- und Markenamtes
zuständig. Registerauszüge oder Heimatbescheinigungen sind dort auch
kurzfristig zu erhalten. Um die Bearbeitungsfrist für das Erstellen dieser
Auszüge noch weiter zu verringern, wird empfohlen, das Formblatt W 7027 zu
verwenden und dieses direkt bei der Dienststelle Jena (auch per Telefax:
03641 / 40-5690) einzureichen.
Patente: Der Verwendungsanspruch
Der BGH hat in seinem Beschluß vom 05.11.1996 im Nachgang zum Beschluß
"Abschlußblende" gegenüber dem Bundespatentgericht, hier dem
2. Nichtigkeitssenat, noch einmal die wesentlichen Unterschiede zwischen einem
Erzeugnisanspruch, hier einem Vorrichtungsanspruch, und einem Verwendungsanspruch
herausgestellt:
"Eine Vorrichtung wird durch ihre räumlich-körperliche
Gestaltungsmerkmale gekennzeichnet. Auf Neuheit, erfinderische Tätigkeit und
gewerbliche Anwendbarkeit hin sind deshalb diese und nicht etwa die Zwecke und
Funktionen zu überprüfen, die in der Patentschrift genannt sind. War eine
Vorrichtung der gelehrten konstruktiven Ausgestaltung bereits bekannt oder dem
Fachmann nahegelegt, scheidet mithin der Ausschließlichkeitsschutz, den ein
Patent gewährt, aus, auch wenn die Zwecke und Funktionen, auf die das Patent
abhebt, im Stand der Technik noch nicht verwirklicht waren."
Hierzu erschien von Patentanwalt Dr. R. Sieckmann der Aufsatz
"Der Verwendungsanspruch"
in GRUR 1998, S. 85 ff.
Beschluß des BGH vom 05.11.1996 (X ZR 53/94) im Volltext
Europäisches Patent: Fehlende Übersetzung gefährdet den Patentschutz
Der Schutz einer Erfindung durch ein europäisches Patent muß in allen
Ländern außer Luxemburg durch eine Übersetzung in die Amtssprachen
der Länder erfolgen, in denen es gelten soll. Andernfalls haben einzelne Nationalstaaten
das Recht, den Patentschutz als in ihrem Land als nicht eingetreten zu betrachten,
so die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH).
Auslöser war ein europäisches Patent für eine
"Zusammensetzung zur Versiegelung von Autolacküberzügen",
welches unter anderem in Deutschland gelten sollte und in englischer Sprache
abgefaßt war. Als es auf die BASF AG übergehen sollte, entschied das
Deutsche Patent- und Markenamt wegen der fehlenden deutschen Übersetzung,
daß die Wirkung des Patentes für Deutschland als nicht eingetreten gelte.
Die Klage der BASF gegen diese Entscheidung wurde vom EuGH zurückgewiesen.
Zur Erklärung hieß es, daß ein europäisches Patent
grundsätzlich in beliebig vielen Ländern gelte, die das Übereinkommen
über die Erteilung europäischer Patente (EPÜ) unterschrieben haben.
Vom Tag seiner Bekanntmachung sichert es dem Inhaber in allen gewünschten
Ländern die gleichen Rechte, die ein Nationalpatent dort sichert. Jedoch
dürfen die Vertragstaaten laut EPÜ verlangen, daß innerhalb
einer Frist eine Fassung der Patentschrift in ihrer Amtssprache vorgelegt wird.
Urteil des
EuGH
vom 21.09.1999 BASF ./. DPMA C-44/98
Vorherige Entscheidung des BPatG vom 29.01.1998, siehe Mitt. 1998, 96
Deutschland: Entgegenahme von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen
Ab dem 01. Dezember 1999 ist folgendes zusätzliches Patentinformationszentrum
berechtigt, Patent- und Gebrauchsmuster entgegenzunehmen:
Kontaktstelle für Information und Technologie (KIT) an der Universität Kaiserslautern
Patentinformationszentrum, Gebäude 32
Paul-Ehrlich-Straße, 67653 Kaiserslautern
Japan: Änderungen des Patent- und Markengesetzes
Am 01. Januar 2000 soll ein neues Patent- und Markengesetz in Japan in
Kraft treten. Dabei sollen unter anderem folgende Punkte geändert werden:
Die Frist zum Stellen des Prüfantrages wird von 7
auf 3 Jahre verkürzt.
Die Bedingungen zur Verlängerung der Patentlaufzeit
sollen erleichtert werden, d.h. die wegen gesetzlicher Sicherheitsbestimmungen
2 Jahre und darüber hinaus verhinderte Ausübung der patentierten
Erfindung soll nicht mehr die Voraussetzung zur Verlängerung der
Patentlaufzeit sein.
Ein patentamtliches Gutachten über den Schutzumfang
einer patentierten Erfindung kann beantragt werden. Beauftragt werden hierzu 3
Beschwerdeprüfer.
Jahresgebühren und Prüfungsantragsgebühren
werden für Unteransprüche etwas ermäßigt.
Der Anmelder einer Marke kann bereits vor deren Registrierung
von einem Benutzer dieser Marke nach vorangegangener Verwarnung Schadenersatz fordern.
Die Registrierung von internationalen Marken nach dem
Protokoll des MMA tritt in Kraft.
Europäisches Patentamt
Aufgrund der EDV-Umstellung auf das Jahr 2000 bleibt das Europäische Patentamt
am 03. und 04. Januar 2000 geschlossen. Nach Regel 85 (1) EPÜ erstrecken sich
Fristen, die an diesen Tagen ablaufen, auf den 05. Januar 2000.
PCT - Marocco (MA) / Tansania (TZ)
Dem PCT sind folgende Staaten beigetreten:
Marocco mit Wirkung zum 08. Oktober 1999.
Tansania mit Wirkung zum 14. September 1999.
PMMA - Marocco (MA) / Turkmenistan (TM)
Dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) sind folgende Staaten beigetreten:
Marocco mit Wirkung zum 08. Oktober 1999.
Turkmenistan mit Wirkung zum 28. September 1999.
Mosambik: Gewerbliche Schutzrechte
In Mosambik ist mit Wirkung zum 05. Juli 1999 ein neues Gesetz in Kraft getreten,
demzufolge dort nun auch Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Geschmacksmuster
angemeldet werden können.
Patente: Die Laufzeit eines Patentes beträgt
20 Jahre ab Anmeldetag vorausgesetzt, daß Jahresgebühren gezahlt werden.
Gebrauchsmuster: Die Laufzeit eines Gebrauchsmusters beträgt
10 Jahre ab Anmeldetag vorausgesetzt, daß jährlich Verlängerungsgebühren
gezahlt werden.
Marken: Für jede Klasse muß eine separate
Markenanmeldung durchgeführt werden.
Geschmacksmuster: Die Laufzeit eines Geschmacksmusters
beträgt 7 Jahre ab dem Datum der Registrierung vorausgesetzt, daß jährlich
Verlängerungsgebühren gezahlt werden.
Korea: Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
Zum 01. Juli 1999 ist eine geänderte Fassung des Gebrauchsmustergesetzes
in Korea in Kraft getreten. Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten
Änderungen:
Ein Gebrauchsmuster in Korea wird materiell
nicht mehr geprüft.
Die Eintragung erfolgt innerhalb von 3 Monaten nach dem Anmeldetag,
nachdem lediglich eine formelle Prüfung stattgefunden hat.
Ein Gebrauchsmuster läuft nach dem neuen Gesetz 10 Jahre,
während die Laufzeit nach altem Recht 15 Jahre betrug.
Der Inhaber einer Gebrauchsmusteranmeldung, die in den
letzten 6 Jahren
angemeldet wurde und beim Amt noch anhängig ist, kann beantragen, daß
auf seine Gebrauchsmusteranmeldung das geänderte Gesetz angewendet wird.
Dieser Antrag kann zwischen dem 01. Juli 1999 und dem 30. Juni 2000
gestellt werden.
Nach dem neuen Gesetz ist es nun möglich, eine
Gebrauchsmusteranmeldung aufgrund eines bereits angemeldeten Patentes
oder eine Patentanmeldung aufgrund eines bereits angemeldeten
Gebrauchsmusters einzureichen. Ein Patent aufgrund eines
Gebrauchsmusters kann innerhalb von einem Jahr ab Eintragung des
Gebrauchsmusters angemeldet werden.
Ein Gebrauchsmuster aufgrund eines Patentes muß vor Erhalt
des Erteilungsbeschlusses des Patentes angemeldet werden.
San Marino
Seit dem 01. Juli 1999 ist es möglich, in San Marino Patente,
Marken und Geschmacksmuster anzumelden.
Deutschland: Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes
und anderer Gesetze
Am 28. November 1998 haben sich das Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz,
Geschmacksmustergesetz und das Markengesetz geändert. Für die
Praxis sind folgende Änderungen besonders wichtig:
Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen können
auch über Patentinformationszentren eingereicht werden.
Liste der Patentinformationszentren
Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen können
nun auch in einer anderen Sprache als deutsch eingreicht werden. Wird bei
der Einreichung eine andere Sprache verwendet, muß innerhalb von
3 Monaten ab dem Anmeldetag eine deutsche Übersetzung nachgereicht werden.
Wurde die Prioritätsfrist für die
Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität (Unionspriorität)
versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
Bei Beanspruchung der inneren Priorität
muß keine Abschrift der Voranmeldung mehr eingereicht werden.
Bei Inanspruchnahme einer ausländischen
Priorität beträgt die Frist für die
Prioritätserklärung (Angabe von Zeit, Land und Aktenzeichen)
16 Monate nach dem Prioritätstag. Innerhalb dieser Frist muß
auch eine Abschrift der Voranmeldung eingereicht werden. Eine Mitteilung
vom DPMA, daß die Prioritätserklärung oder eine Abschrift
noch nicht eingereicht wurde, gibt es nicht mehr.
Im Patentgesetz heißt es nicht mehr, daß
eine Patentanmeldung schriftlich eingereicht werden muß. In Zukunft
soll es auch möglich sein, Anmeldungen elektronisch zu übermitteln.
Wurde in der Anmeldung Bezug auf Zeichnungen
genommen, die der Anmeldung aber nicht beigefügt waren, erhält der Anmelder
die Aufforderung, diese Zeichnungen innerhalb einer Frist von 1 Monat nach
Zustellung der Aufforderung nachzureichen. Die Anmeldung erhält dann
den Tag, an dem die Zeichnungen nachgereicht wurden als neuen Anmeldetag
oder jede Bezugnahme auf die Zeichnungen gilt als nicht erfolgt.
Neues Geschmacksmustergestz in Japan
Seit dem 01. Januar 1999 ist in Japan ein neues Geschmacksmustergesetz
in Kraft getreten. Durch dieses neue Geschmacksmustergesetz hat sich folgendes
verändert:
Von nun an kann auch die Form nur eines Teils des
Artikels oder das Muster in Verbindung mit dem Artikel geschützt werden.
Bisher mußte immer das Aussehen des ganzen Artikels angemeldet werden,
auch wenn eigentlich nur ein charakteristischer Teil dieses Artikels
geschützt werden sollte.
Bisher bestand die Möglichkeit, zusammengehörende
Gegenstände auf 13 Warengruppen anzumelden. Diese 13 Warengruppen wurden
im neuen Geschmacksmustergesetz auf weitere Warengruppen ausgeweitet.
Das System ähnlicher Muster ist abgeschafft und an
dessen Stelle das System zusammenhängender Muster eingeführt worden.
Um viele ähnliche Muster unter dem neuen System eintragen zu lassen,
ist eines von den ähnlichen Mustern als "Hauptmuster" zu
bestimmen und alle anderen als "zusammenhängende Muster",
welche am gleichen Tage mit dem Hauptmuster zu hinterlegen sind. Die
Ähnlichkeit mit dem Hauptmuster ist die Voraussetzung für die
Eintragbarkeit.
Nach dem neuen Geschmacksmustergesetz ist eine freiere
Gestaltung der Zeichnungen zugelassen worden. So darf das Muster
beispielsweise auch in Schrägansicht dargestellt werden.
Ein Geschmacksmuster, das nur zum Schutz der Funktion
des Artikels eine dazu unerläßliche Gestalt hat, kann nicht mehr
enigetragen werden.
Marken in Dänemark
Das Dänische Patentamt lehnt seit dem 01. Januar 1999 Marken
nicht mehr wegen früherer Rechte ab. Somit müssen Inhaber
dänischer Marken darauf achten, rechtzeitig Widerspruch zu erheben.
(Innerhalb von 2 Monaten nach der Veröffentlichung
im Dänischen Markenblatt.)
PVÜ - Papua-Neuginea / Ecuador
Papua-Neuginea (PG) ist mit Wirkung vom 15. Juni 1999 und Ecuador (EC)
mit Wirkung vom 22. Juni 1999 dem PVÜ beigetreten.
Markenanmeldungen in Neuseeland
Australien und Neuseeland haben eine neue Vereinbarung getroffen (Trans-Tasman
Mutual Recognition Treaty), der zu Folge australische Patentanwälte nun
direkt mit dem Patent- und Markenamt in Neuseeland korrespondieren können.
Damit werden Markenanmeldungen in Neuseeland günstiger.
Deutschland: Einreichung von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen
Seit dem 28. November 1998 besteht die Möglichkeit, daß
deutsche Patentinformationszentren Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen
wirksam für das Deutsche Patent- und Markenamt entgegennehmen können.
Das Bundesministerium der Justiz hat im Bundesgesetzblatt I Nr. 17 vom
13. April 1999 folgende acht Patentinformationszentren dazu bestimmt:
- Hochschule Bremen (Patent- und Normenzentrum)
- Universitätsbibliothek Dortmund (Informationszentrum Technik und Patente)
- Technische Universität Dresden (Patentinformationszentrum)
- MIPO Mitteldeutsche Informations-, Patent-, Online-Service GmbH
- Handelskammer Hamburg (IPC Innovations- und Patent-Centrum)
- Technische Universität Ilmenau (PATON Patentinformationszentrum
und Online-Dienste)
- LGA Landesgewerbeanstalt Bayern (Patentinformationszentrum)
- Zentrale für Produktivität und Technologie Saar e.V.
(Patentinformationszentrum)
- Kontaktstelle für Information und Technologie (KIT) an der
Universität Kaiserslautern (ab 01.12.1999)
Umklassifizierung von Marken in Japan
Marken in Japan müssen von den japanischen nationalen Warenklassen
in die internationale Klassifikation nach dem Nizzaer Abkommen
umklassifiziert werden.
Es empfiehlt sich, die Umklassifizierung im Anschluß an die
Erneuerung zu betreiben, da dies in der Regel kostengüstiger ist.
Für die Umklassifizierung müssen lediglich die die
Honorargebühren des japanischen Kollegen, aber keine
Amtsgebühren gezahlt werden. Für die Umklassifizierung sind
folgende Fristen einzuhalten:
- bis zum 31. März 1960 in Japan angemeldete Marken können
ab dem 01. April 1999 umklassifiziert werden,
- nach dem 31. März 1960 in Japan angemeldete Marken können
ab dem 01. April 2000 umklassifiziert werden.
Die Umklassifizierung muß jeweils in dem Zeitraum von 6 Monaten vor und
12 Monaten nach Ablauf der Schutzfrist erfolgen.
Gebühren EPA
Seit dem 02. März 1999 sind die Amtskassen des
Europäischen Patentamtes in den Dienststellen München,
Den Haag und Berlin geschlossen. Es ist seitdem nicht mehr möglich,
Gebühren an das Europäische Patentamt in bar zu entrichten.
PCT - Arabische Emirate (AE) und Südafrika (ZA)
Ab dem 10. März 1999 können die Arabischen Emirate und ab dem
16. März 1999 kann Südafrika in einer PCT-Anmeldung benannt werden.
Beide Staaten sind an Kapitel II PCT gebunden, so daß für beide Staaten
der vorläufige internationale Prüfungsantrag gestellt werden kann.
EPA - Gebühren
Offiziell sind ab dem 02. März 1999 Gebühren, die an das
Europäische Patentamt zu entrichten sind, in EURO zu leisten.
Bis zum Ablauf der am 31. Dezember 2001 endenden Übergangszeit können
allerdings Zahlungen durch ein laufendes Konto in DEM oder in EURO entrichtet
werden. Die laufenden Konten werden parallel in EURO und in Deutscher Mark
geführt.
Das Europäische Patentamt hat die Höhe der Recherchen- und
Benennungsgebühren neu festgesetzt. Ab dem 01. Juli 1999 gelten
folgende Gebührensätze:
Gebühr für eine europäische Recherche |
EUR 690 |
Gebühr für eine internationale Recherche |
EUR 945 |
Benennungsgebühr für jeden benannten Vertragsstaat
(max. 7 Benennungsgebühren sind zu zahlen) |
EUR 76 |
Ausführungsverordnung zum EPÜ: verspäteter
Zugang von Schriftstücken
In die Ausführungsverordnung zum EPÜ wurde eine neue Regel
(Regel 84a) eingeführt, die den verspäteten Zugang von
Schriftstücken beim EPA regelt.
Gemäß dieser Regel gilt ein verspätetes Schriftstück
als rechtzeitig eingegangen, wenn nachgewiesen wurde, daß das
Schriftstück rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei der Post oder
einem anerkannten Übermittlungsdienst aufgegeben wurde.
Ein Schriftstück gilt als rechtzeitig aufgegeben, wenn
- es 5 Tage vor Ablauf der maßgeblichen Frist aufgegeben wurde,
- es bei Versendung durch die Post per Einschreiben und, soweit
außerhalb Europas aufgegeben, per Luftpost versandt wurde,
- bei Versendung durch einen sonstigen Übermittlungsdienst
einer der folgenden Dienste verwendet wird:
DHL, Express Post, Federal Express, TNT, UPS
MMA / PMMA - Lesotho
Lesotho ist dem MMA und PMMA beigetreten. Ab dem 12. Februar 1999
kann Lesotho somit bei Anmeldung einer international registrierten Marke
nach dem MMA und PMMA benannt werden.
Neues Markengesetz in Singapur
In Singapur ist ein neues Markengesetz in Kraft getreten. Für alle
in Singapur angemeldeten und noch nicht eingetragenen Marken, die vor dem
15. Januar 1999 angemeldet wurden, muß bis zum 15. Juli 1999
eine Konvertierungsgebühr in Höhe von SGD 150,-- gezahlt
werden, um die Anmeldung für die Prüfung nach dem neuen
Gesetz anzupassen.
Abzweigung eines Gebrauchsmusters in Österreich
Seit dem 01. Februar 1999 ist es möglich, aus einer
österreichischen, europäischen oder internationalen
Patentanmeldung ein Gebrauchsmuster in Österreich abzuzweigen.
PCT - Benennungsgebühren
Ab dem 01. Januar 1999 ist die Höchstzahl der zu entrichtenden
Bestimmungsgebühren von 11 auf 10 Bestimmungen herabgesetzt worden.