Die Erfindung wird vor dem Einreichen einer Patentanmeldung veröffentlicht.
Grundvoraussetzung für die Schutzfähigkeit einer Erfindung ist Neuheit. Durch eine Vorveröffentlichung (z. B. durch mündliche Information Dritter ohne Geheimhaltungsvereinbarung oder durch Verteilung von Prospekten) verbaut sich der Erfinder die Chance, Patente im In- und Ausland zu erreichen. Lediglich ein Deutsches Gebrauchsmuster kann auf Grund der Schonfrist nach § 3 Gebrauchsmustergesetz noch erlangt werden, wenn die Veröffentlichung durch den Anmelder innerhalb von 6 Monaten vor dem Anmeldetag erfolgte. Neben dem Deutschen Patentgesetz kennt nur noch das US- und Kanadische Patentrecht Schonfristen.
Regel: Erfindungen bis zum Anmeldetag geheim halten.
Es werden vor dem Einreichen einer Patentanmeldung keine Recherchen zum Stand der Technik durchgeführt.
Hierdurch besteht die erhebliche Gefahr, dass im Prüfungsverfahren des Patentamts solch naher Stand der Technik entgegengehalten wird, dass die Patentanmeldung fällt und die Anmeldungskosten vergeudet worden sind.
Regel: Vor FuE und vor einer Anmeldung gründliche Recherchen durchführen.
Die Erfindung wird dem Arbeitgeber nicht gemeldet.
Ein Arbeitnehmer muss jede Erfindung - auch freie Erfindungen - dem Arbeitgeber melden. Eine Verpflichtung zur Mitteilung freier Erfindungen besteht nur dann nicht, wenn die Erfindung offensichtlich im Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers nicht verwendbar ist, § 18 Arbeitnehmererfindungs-gesetz.
Regel: Erfindungen unverzüglich dem Arbeitgeber schriftlich melden.
Die Patentanmeldung wird ohne Patentanwalt ausgearbeitet, mit zu engen Ansprüchen und zu wenigen alternativen Lösungen.
Es bedarf jahrelanger Erfahrung Patentansprüche so zu formulieren, dass ein ausreichend breiter Schutz besteht. Was nützen Ansprüche, die leicht umgangen werden können?
Es gibt keine vernünftige Alternative zu einem Patentanwalt. Auch bei einer Provisorischen Patentanmeldung sollte nach ca. 9 Monaten ab Anmeldetag ein Patentanwalt aufgesucht werden. Sprechen Sie mit dem Patentanwalt zu Beginn über die Kosten. Vielleicht kann in Raten bezahlt werden.
Regel: In jedem Fall einen Patentanwalt seines Vertrauens aufsuchen.
Die Bemühungen einen Verwerter zu finden beginnen zu spät.
Wenn irgend möglich, sollte innerhalb der 12-monatigen Prioritätsfrist einer Deutschen Patentanmeldung ein Unternehmen gefunden werden, das die Erfindung verwertet und die hohen Kosten der Auslandsanmeldungen trägt. Andernfalls muss ein Erfinder bei einer wichtigen Erfindung diese Kosten (z.B. einer internationalen Patentanmeldung- PCT) vorerst selber tragen.
Regel: Nach dem Einreichen der ersten Patentanmeldung sofort mit Verwertungsbemühungen beginnen.
Eine Erfindung wird einem Unternehmen angeboten, obwohl noch keine Patentanmeldung eingereicht worden ist.
Vor dem Einreichen einer Patentanmeldung muss eine Erfindung geheim gehalten werden. Es sollte nicht auf Geheimhaltungserklärungen vertraut werden.
Regel: Erst anmelden, dann eine Erfindung vorzeigen.
Nachdem eine Patentanmeldung eingereicht worden ist und die Erfindung einem Unternehmen angeboten wird, fordert der Erfinder vom Unternehmen eine Geheimhaltungsvereinbarung.
Dies ist unnötig, solange dem Unternehmen gegenüber nicht mehr offenbart wird als in der Patentanmeldung aufgeführt ist. Durch nutzlose Geheimhaltungserklärungen werden Unternehmen abgeschreckt.
Regel: Geheimhaltungsvereinbarungen nur fordern, wenn noch keine Patentanmeldung eingereicht oder für Know-how.
Bei einer Patentanmeldung wird weder Recherche noch Prüfung beantragt.
Hierdurch werden innerhalb der 12-monatigen Prioritätsfrist keine Informationen über die Neuheit der Erfindung erhalten, so dass schwer zu beurteilen ist, ob Auslandsanmeldungen eingereicht werden sollten und Verwertungsbemühungen sinnvoll sind. Recherchen eines Patentamts sind preiswert und in der Regel von höherer Qualität als eigene Recherchen.
Regel: Im Anmeldungsantrag zumindest einen Rechercheantrag stellen.
Nach der Offenlegung wird die Patentanmeldung zurückgezogen und dieselbe Erfindung noch einmal neu angemeldet.
Die Offenlegung ist eine Veröffentlichung der Erfindung, die der zweiten Anmeldung neuheitsschädlich entgegen steht. Da die erste Anmeldung zurückgezogen wurde und die zweite Anmeldung durch die erste neuheitsschädlich getroffen ist, hat der Erfinder nun keinen Schutz mehr.
Ausnahme: Der Erfinder hat eine Europäische oder PCT-Anmeldung mit der Priorität der ersten Anmeldung eingereicht, in der u.a. auch für Deutschland Schutz beantragt wurde.
Regel: Anmeldungen stets sehr bedacht zurückziehen. Verbesserungen und Weiterentwicklungen innerhalb 12 Monaten mit Beanspruchung der (inneren) Priorität der ersten Anmeldung anmelden.
Es wird zu viel Geld in Erfindungen investiert.
Freie Erfinder sollten ihr erfinderisches Tun als Hobby auffassen und nicht mehr investieren, als andere mit ihren Hobbys auch. Die Kosten von Folgeerfindungen und Auslandsanmeldungen werden oft unterschätzt.
Regel: Es sollte nicht zu viel investiert und auf keinen Fall Schulden gemacht werden. Kreativität sollte Freude und keine Sorgen bereiten.