PCT-Anmeldung

 

Allgemeines
Eine Anmeldung, die nach dem "Vertrag zur Internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes" (Patentzusammenarbeitsvertrag - Patent Cooperation Treaty) vom 19. Juni 1970 erfolgt, wird PCT-Anmeldung oder auch internationale Patentanmeldung genannt. Sie führt nicht zu einem Internationalen Patent sondern ist vielmehr eine Art Option auf spätere nationale Anmeldungen. Die PCT-Anmeldung bietet damit die Möglichkeit durch eine einzige Anmeldung Schutz in allen PCT-Vertragsstaaten gleichzeitig zu beantragen, wobei die PCT-Anmeldung dieselbe Wirkung wie eine nationale Anmeldung hat, die zu einem späteren Zeitpunkt eingeleitet werden muss. Diese nationalen Anmeldungen können Patent- und/ oder Gebrauchsmusteranmeldungen sein, sofern der entsprechende PCT-Vertragsstaat, Bestimmungsstaat genannt, dies anbietet. Auch die Erteilung eines Zusatzpatentes kann in einigen Staaten durch eine PCT-Anmeldung beantragt werden. Wird ein von einem standardmäßigem Patent abweichendes Schutzrecht gewünscht, ist dies dem PCT-Vertragsstaat gegenüber bei Einleitung der nationalen Phase zu erklären.  

Die nachfolgende Grafik veranschaulicht die Anmeldezahlen von PCT-Anmeldungen nach Einreichungsländern geordnet, die im Jahr 2006 eingereicht worden sind. 

 
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Der besondere Vorteil einer PCT-Anmeldung liegt darin, dass erst verhältnismäßig spät (in der Regel nach 2 1/2 Jahren) entschieden werden muss, für welche Länder tatsächlich Schutz gewünscht werden. Dabei können alle diejenigen Länder gewählt werden, die dem PCT beigetreten sind. Ab dem 28. Mai 2007 hat der PCT 137 Mitgliedstaaten. Die Wahl eines Landes bedeutet, dass für dieses Land eine nationale Phase eingeleitet werden muss, die auch Nationalisierung genannt wird. Für die Vornahme der Nationalisierung ist für die meisten PCT-Mitgliedstaaten die o.g. Frist von 2 1/2 Jahren (30 Monate) einzuhalten. Eine Übersicht der Nationalisierungsfristen ist bei der WIPO abrufbar. 

Mit einer PCT-Anmeldung besteht also die Möglichkeit die Wirkung einer nationalen Anmeldung eines jeden PCT-Mitgliedstaates zu erwirken. Die Einreichung eines PCT-Antrages hat dabei zunächst die automatische Bestimmung aller am internationalen Anmeldedatum möglichen Bestimmungsländer zur Folge. Erst am Ende der Nationalisierungsfrist ist dann zu entscheiden, in welchen Ländern tatsächliche eine Nationalisierung erfolgen soll. Eine internationale Patentanmeldung hat damit durch die späte Nationalisierung ferner den Vorteil, dass die hohen Kosten der Auslandsanmeldungen erst spät entstehen.

Kosten
Die PCT-Patentanmeldung erzeugt zusätzliche Kosten in Form von amtlichen Gebühren, die durch das Tätigwerden und Koordination der für PCT-Anmeldungen zuständigen zentralen Stelle entstehen und die nicht anfallen würden, wenn sofort in den gewünschten ausländischen Staaten oder überregionalen Patentorganisationen (EPA, ARIPO, OAPI, GCC, EAPC) Anmeldungen eingereicht werden würden. Bei diesen zusätzlichen Kosten ist aber zu berücksichtigen, dass viele nationale Patentämter u. a. auch das Europäische Patentamt Ermäßigungen der Recherchen- und Prüfungsgebühr in der nationalen Phase (z.B. DE-Phase) bzw. regionalen Phase (z.B. EP-Phase) einräumen, so dass die bei der PCT-Patentanmeldung gezahlten Gebühren zum größten Teil wieder eingespart werden können, wenn mehrere Kosten ermäßigende Länder gewählt werden. Die Kostenersparnis resultiert in der Regel daraus, dass die nationalen Patentämter nicht noch einmal selbst eine Recherche im Rahmen der materiellen Prüfung der Anmeldung durchführen müssen, da für die Prüfung der so genannte internationale Recherchebericht zu Grunde gelegt werden kann. Dennoch ist den nationalen Ämtern vorbehalten, weitergehende Recherchen vorzunehmen.

Eine Übersicht über die Höhe der von den jeweiligen Patentämtern gewährten Ermäßigungen haben wir für Sie zusammengestellt. Sie können sie hier abrufen.

Anmeldeamt
PCT-Anmeldungen sind bei demjenigen Amt einzureichen, das für den Anmelder zuständig ist. Anmelder mit deutscher Staatsangehörigkeit oder Sitz bzw. Wohnsitz in Deutschland können PCT-Anmeldungen beim 

  • Deutschen Patent- und Markenamt,
  • einem dazu bestimmten Patentinformationszentrum, beim
  • Europäischen Patentamt und beim
  • Internationalen Büro für geistiges Eigentum der WIPO (World Intellectual Property Organization) in Genf
eingereicht werden. Das Anmeldeamt wird auch Receiving Office (RO) genannt.

Sprachen
Eine PCT-Anmeldung ist in derjenigen Sprache einzureichen, die vom Anmeldeamt akzeptiert wird. Das Deutsche Patent- und Markenamt akzeptiert nur PCT-Anmeldungen in deutscher Sprache. Eine Anmeldung in einer anderen Sprache mit anschließender Einreichung einer Übersetzung ist bei einer PCT-Anmeldung nicht möglich. Das Europäische Patentamt akzeptiert PCT-Anmeldungen in deutscher, französischer und englischer Sprache. Das Internationale Büro akzeptiert grundsätzlich Anmeldungen (Beschreibung und Ansprüche) in allen Amtssprachen der Mitgliedstaaten, jedoch muss der Antrag in einer der acht Veröffentlichungssprachen (Arabisch, Chinesisch, Deutsch, Englisch, Französisch,  Japanisch, Russisch, Spanisch) einreicht werden, die gleichzeitig eine derjenigen Sprachen ist, die die für die Prüfung zuständige Behörde akzeptiert. Für Deutschland ist das EPA zuständige Recherchenbehörde (ISA), so dass das Internationale Büro für deutsche Staatsangehörige PCT-Anmeldungen in deutscher, englischer und französischer Sprache akzeptiert.

Bestimmungsstaaten
In einer Internationalen Patentanmeldung können folgende Staaten (Bestimmungsstaaten) gewählt werden, deren jeweiliges Patentamt Designated Office (DO) genannt wird: (siehe auch Übersicht der WIPO)

- Ägypten
- Albanien
- Algerien
- Antigua und Barbuda
- Armenien
- Aserbaidschan
- Australien
- Bahrain*
- Barbados
- Belarus (Weißrussland)
- Belgien
- Belize
- Benin
- Bosnien u. Herzegowina
- Botswana
- Brasilien
- Bulgarien
- Burkina Faso
- China
- Costa Rica
- Dänemark
- Deutschland
- Dominika
- Dominikanische Rep.**
- Ecuador
- Elfenbeinküste
- El Salvador
- Äquatorial Guinea
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Gabun
- Gambia
- Georgien
- Ghana
- Grenada
- Griechenland
- Großbritannien
- Guatemala
- Guinea
- Guinea-Bissau
- Honduras
- Indien
- Indonesien
- Irland
- Island
- Israel
- Italien
- Japan
- Kamerun
- Kanada
- Kasachstan
- Kenia
- Kirgisistan
- Kolumbien
- Komoren
- Kongo
- Kroatien
- Kuba
- Laos Demokr. VR
- Lesotho
- Lettland
- Liberia
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Lybien Arab. Jamahirya
- Madagaskar
- Malawi
- Malaysia
- Mali
- Malta***
- Marokko
- Mauretanien
- Mazedonien
- Mexiko
- Republik Moldau
- Monaco
- Mongolei
- Montenegro
- Mosambik
- Namibia
- Neuseeland
- Nicaragua
- Niederlande
- Niger
- Nigeria
- Nordkorea
- Norwegen
- Oman
- Österreich
- Papua Neu Guinea
- Philippinen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Russische Föderation
- St. Kitts und Nevis
- St. Vincent u. die Grenadinen
- Sambia
- San Marino
- Santa Lucia
- Schweden
- Schweiz
- Senegal
- Serbien
- Seychellen
- Sierra Leone
- Singapur
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Sri Lanka
- Südafrika
- Sudan
- Südkorea
- Swasiland
- Syrien
- Tadschikistan
- Tansania
- Togo
- Trinidad und Tobago
- Tschad
- Tschechische Republik
- Tunesien
- Türkei
- Turkmenistan
- Uganda
- Ukraine
- Ungarn
- Usbekistan
- USA
- Vereinte Arab. Emirate
- Vietnam
- Zimbabwe
- Zentralafrikanische Republik
- Zypern

*   ab 18. März 2007
**  ab 28. Mai 2007
*** ab 1. März 2007

Besonderheiten
Bei der Benennung der Bestimmungsstaaten, in denen eine Nationalisierung erfolgen soll, sind die folgenden Besonderheiten zu beachten:

A. Nationalisierung
In einigen Staaten ist keine direkte Nationalisierung möglich. Diese Staaten werden ausschließlich über eine regionale Anmeldungen bei der zuständigen Behörde (EPA, ARIPO, OAPI) erreicht. Zu unterscheiden sind hier die nachfolgenden drei Gruppen (Stand 17.1.2007):

 1

Staaten, die nur über ein Europäisches Patent erreicht werden
    Belgien, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Monaco, Niederlande, Slowenien, Zypern;
(9 Staaten)

 2

Staaten, die nur über ein ARIPO-Patent erreicht werden
    Swasiland;
(1 Staat)

 3

Staaten, die nur über ein OAPI-Patent erreicht werden
    Burkina Faso, Benin, Elfenbeinküste, Kamerun, Kongo, Gabun, Guinea, Äquatorial Guinea, Guinea-Bissau, Mali, Mauretanien, Niger, Senegal, Tschad, Togo, Zentralafrikanische Republik;
(16 Staaten)

Die Benennung einer dieser Staaten bedeutet automatisch, dass ein entsprechendes regionales Patent beantragt wird. Wird also beispielsweise im Sonderfall 1 Frankreich (FR) in einer PCT-Anmeldung als Bestimmungsstaat ausgewählt, gilt diese Auswahl als Antrag auf Erteilung eines Europäischen Patents mit Wirkung für Frankreich, aus welchem dann wiederum eine Nationalisierung, im vorliegenden Beispielfall (nur) in Frankreich erfolgen muss. Neben den Kosten für eine Nationalisierung in den obenstehenden Ländern des Sonderfalls 1 fallen somit zusätzliche Kosten für das Europäische Patenterteilungsverfahren an. Aus Kostengründen ist es daher für den Fall, dass nur Schutz in einem einzigen der nur über den Europäischen Weg erreichbaren Länder gewünscht ist, ratsam, in diesem Land ein Patent auf nationalem Weg zu beantragen.

Bei einem ARIPO-Patent und OAPI-Patent ist dagegen keine Nationalisierung erforderlich. Diese Patente gelten automatisch für alle Staaten, die der regionalen Patentorganisation beigetreten sind. Der Sonderfall 3 umfasst 16 französisch sprachige Staaten Afrikas, die Mitglied der OAPI (Organisation Africaine de la Propriete Intellectuelle) sind. Die ARIPO (African Intellectual Property Organization) umfasst 16 englisch sprachige Staaten Afrikas. Da nur die Benennung Swasilands den Weg über ein ARIPO-Patent erfordert, sollte Swasiland nur dann gewählt werden, wenn kein weiterer Staat der ARIPO benannt werden soll.

Der Zweck der Sonderregelungen 1 bis 3 liegt darin, denjenigen Staaten, deren Patentämter keine Prüfung der Patentanmeldungen auf Neuheit und erfinderischer Tätigkeit durchführen, zu ermöglichen, ein geprüftes und damit mit höherer Wahrscheinlichkeit beständiges Schutzrecht zu erteilen.

Darüber hinaus können diejenigen Staaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ), des Eurasischen Patentübereinkommens (EAPC), der ARIPO und der OAPI wie "ein Staat" gewählt werden, so dass auf dem PCT-Weg ein Europäisches Patent, ein Eurasisches Patent, ein ARIPO- Patent und ein OAPI-Patent erreichbar ist.

Eine Übersicht über die mit einer PCT-Anmeldung erreichbaren Schutzrechte sämtlicher Mitgliedstaaten ist bei der WIPO verfügbar. Sie ist abrufbar unter:
http://www.wipo.int/pct/en/texts/pdf/typesprotection.pdf

B. Erfinder/ Anmelder
Nach Deutschem Recht hat derjenige das Recht auf Erteilung eines Patentes, der zuerst anmeldet, unabhängig davon, ob der Anmelder auch Erfinder ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn Unternehmen die Erfindungen ihrer Angestellten nach der Inanspruchnahme anmelden. Ist die Person des Anmelders jedoch nicht mit der Person des Erfinders identisch, so ist bereits im PCT-Antrag für die Benennung der USA zu beachten, dass nach amerikanischem Recht nur der Erfinder berechtigt ist, eine Patenterteilung zu beantragen. Im PCT-Antrag ist daher gesondert vorgesehen, dass für die USA der Erfinder als Anmelder gilt. Eine Erklärung über die Übertragung der Erfindung auf den Arbeitgeber kann dann nachgereicht werden. Für alle anderen Staaten gilt der tatsächliche Anmelder als Anmelder.

C. Länderkombinationen
Es ist zu beachten, dass Liechtenstein und die Schweiz nur gemeinsam benannt werden können. Ferner gibt es eine Sonderregelung für Hongkong, für das eine Schutzerstreckung im Falle der Benennung Chinas möglich ist. Darüber hinaus ist es möglich über ein europäisches Patent eine Schutzrechtserstreckung auf die Länder Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien und Serbien
zu erwirken.  

D. Rücknahmefiktion
Wird bei einer PCT-Anmeldung eine Priorität einer früheren nationalen Anmeldung in Anspruch genommen, so kann sich gegebenenfalls die Fiktion einer Rücknahme dieser Anmeldung ergeben. Staaten, die derartige Regelungen vorsehen, sind Deutschland, Japan, Südkorea und Russland. Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Rücknahmefiktion sind dabei nachfolgend zusammengestellt:

1. Deutschland
Wird für eine PCT-Anmeldung die Priorität einer früheren deutschen Anmeldung in Anspruch genommen, gilt diese Anmeldung als zurückgenommen, wenn 

  • die PCT-Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt in deutscher Sprache vorliegt,

  • die bei der Nationalisierung gewählte Schutzrechtsart mit derjenigen identisch ist, deren Priorität in Anspruch genommen wurde,

  • die frühere Anmeldung noch anhängig ist und

  • die Nationalisierung in Deutschland erfolgt.

Meist sind die ersten drei Bedingungen erfüllt, da eine internationale Anmeldung aus taktischen Erwägungen auf einer früheren deutschen Patentanmeldung aufbaut, diese naturgemäß in deutscher Sprache eingereicht wurde, bei der Nationalisierung ein patentrechtlicher Schutz ersucht wird und die deutsche Erstanmeldung vor der Nationalisierung in der Regel weder explizit zurückgenommen noch bei dieser ein Prüfungsantrag gestellt worden ist, auf welchen eine Erteilung erfolgte, so dass die Anmeldung zum Zeitpunkt der Nationalisierung regelmäßig noch anhängig ist. Wird die PCT-Anmeldung beispielsweise beim Europäischen Patentamt eingereicht und erfolgt eine Nationalisierung in Deutschland durch Zahlung der amtlichen Anmeldegebühr, tritt die Rücknahmefiktion mit der Nationalisierung ein. Eine Möglichkeit, die Rücknahmefiktion zu verhindern ist folglich die Nichteinleitung der deutschen nationalen Phase. Da die Nationalisierung aber durch ein aktives Tun eingeleitet werden muss, und es darüber hinaus häufig nicht notwendig ist, in Deutschland zu nationalisieren, wenn eine deutsche Erstanmeldung besteht, ist die Gefahr gering, versehentlich den Fall der Rücknahmefiktion herbeizuführen.

Eine Gefahr birgt jedoch der Fall, dass die PCT-Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt als Anmeldeamt eingereicht wird. Bei der Einreichung wird eine Übermittlungsgebühr für die Weiterleitung der Anmeldung an das internationale Büro der WIPO in Höhe von EUR 90,- fällig. Die Zahlung dieser Gebühr gilt nach dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen (IntPatÜG) als Entrichtung der Anmeldegebühr (Art. III, § 4, Abs. 2, S. 2). Dies hat zur Folge, dass eine Nationalisierung nicht durch ein aktives Tun erfolgen muss, sondern automatisch nach Ablauf der Nationalisierungsfrist eingeleitet wird, da Deutschland in dem PCT-Antrag stets als Bestimmungsland mitbenannt ist. Unterlässt der Anmelder folglich jegliche Aktion, erfolgt eine Nationalisierung in Deutschland und die Rücknahmefiktion tritt ein, sofern die obigen Bedingungen erfüllt sind. Diese Rechtsfolge kann durch zwei Maßnahmen vermieden werden: durch eine explizite Erklärung, dass die Nationalisierung in Deutschland nicht erfolgen soll, oder durch den Ausschluss Deutschlands als Bestimmungsstaat. Letzteres kann in dem PCT-Antrag (siehe Feld V) speziell erklärt werden. Der Ausschluss Deutschland als Bestimmungsstaat ist damit eine Art Vorsichtsmaßnahme, damit die Rücknahmefiktion in Folge "Nichtstun" nicht eintritt.  

2. Russland
Eine ähnliche aber einfachere Regelung sieht das Patentrecht der Russischen Föderation vor. Hier hat die Einreichung einer internationalen Anmeldung mit der Bestimmung der Russischen Föderation, die eine frühere russische Anmeldung beansprucht, zur Folge, dass die frühere Anmeldung als zurückgenommen gilt. Um diese Rechtsfolge zu vermeiden, muss der Anmelder bei Einreichung der PCT-Anmeldung die Russische Föderation explizit von der automatischen Benennung ausschließen (auch dies erfolgt in Feld V des PCT-Antrages) oder eine Rücknahmeerklärung der Benennung nach der Einreichung des Antrages aber vor dem Eintritt in die nationale Phase erklären.             

3. Japan
Sowohl für eine in einer PCT-Anmeldung in Anspruch genommenen früheren nationalen Patentanmeldung als auch für eine frühere nationale Gebrauchsmusteranmeldung mit Wirkung in Japan sieht das japanische Recht vor, dass im Falle einer Benennung Japans die frühere Anmeldung nach Ablauf von 15 Monaten ab deren Anmeldetag als zurückgenommen gilt. Um diese Rechtsfolge zu vermeiden, kann der Anmelder auch hier bei Einreichung der PCT-Anmeldung Japan explizit von der automatischen Benennung ausschließen (Feld V des PCT-Antrages ) oder eine Rücknahmeerklärung der Benennung nach der Einreichung des Antrages und vor Ablauf der 15 Monate dem Japanischen Patentamt gegenüber erklären.             
  

4. Südkorea
In der Republik Korea (Südkorea) ist die nationale Regelung für die Rücknahmefiktion ähnlich dem japanischen Recht, wobei es hier jedoch noch eine Unterscheidung in der Schutzrechtsart ankommt. Die Einreichung einer internationalen Anmeldung mit Bestimmung der Republik Korea, die die Priorität einer früheren nationalen Gebrauchsmusteranmeldung beansprucht, hat die Wirkung, dass die frühere Gebrauchsmusteranmeldung als zurückgenommen gilt. Handelt es sich bei der früheren Anmeldung um eine Patentanmeldung, kann diese 15 Monate nach ihrem Anmeldetag als zurückgenommen gelten, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Auch hier kann der Anmelder die Rücknahmefiktion dadurch vermeiden, dass er bei Einreichung der PCT-Anmeldung die Republik Korea explizit von der automatischen Benennung ausschließt (Feld V des PCT-Antrages ) oder eine Rücknahmeerklärung der Benennung nach der Einreichung des Antrages und vor Ablauf der 15 Monate dem Südkoreanischen Patentamt gegenüber erklärt.

Verfahrensbegriffe
Auf eine Internationale Patentanmeldung wird kein internationales Patent erteilt. Sie stellt die Vorstufe nationaler Erteilungsverfahren dar. Während des Anmeldeverfahrens werden eine internationale Recherche und auf Antrag eine internationale vorläufige Prüfung der Erfindung durchgeführt und dem Anmelder als internationaler Recherchebericht (ISR- International Search Report) bzw. vorläufiger internationaler Prüfungsbescheid (IPER- International Preliminary Examination Report) zugesandt. Diese Vorarbeiten werden von ausgewählten  nationalen Patentämtern und Patentorganisationen genutzt, die dann Internationale Recherchebehörde (ISA- International Search Authority) und Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde (IPEA- International Preliminary Examination Authority) genannt werden. Das Deutsche Patent- und Markenamt ist keine Internationale Recherchebehörde. Für PCT-Anmeldungen, die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht werden, ist das Europäische Patentamt ermächtigt, die Vorarbeiten einer ISA und IPEA wahrzunehmen. Besondere Bedeutung hat die Internationale Patentanmeldung für die Staaten der o. g. Sonderfälle 1 bis 3, in denen die Patentämter nicht auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit prüfen.

Zusammenfassung
Für den Anmelder bietet das PCT-System dadurch Vorteile, dass es möglich ist, kurz vor Ablauf der Prioritätsfrist in einer einzigen Sprache für eine größere Zahl von Staaten Anmeldungen ggf. unter Beanspruchung der Priorität der Ursprungsanmeldung vorzunehmen. Übersetzungen werden jedoch in den späteren nationalen Phasen erforderlich. Ein weiterer Vorteil ist, dass das PCT-System im Gegensatz zur nationalen oder regionalen Anmeldung einen zusätzlichen Aufschub der Entscheidung ermöglicht, in welchen Staaten der Patentschutz endgültig erlangt werden soll. Die Folgekosten für die nationalen Erteilungsverfahren brauchen erst später entrichtet werden.

Links
Weiterführende Informationen können beispielsweise dem vom deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Merkblatt für internationale Patentanmeldungen, den Internetseiten der WIPO unter http://www.wipo.int/pct/de/ entnommen oder bei einem Patentanwalt erfragt werden.   

 

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Diese Seite wurde zuletzt geändert am 16.09.2007/ WI.
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