Die nachfolgende Grafik veranschaulicht die
Anmeldezahlen von PCT-Anmeldungen nach Einreichungsländern geordnet,
die im Jahr 2006 eingereicht worden sind.
Der besondere Vorteil einer PCT-Anmeldung liegt darin,
dass erst verhältnismäßig spät (in der Regel nach 2
1/2 Jahren) entschieden werden muss, für welche Länder tatsächlich
Schutz gewünscht werden. Dabei können alle diejenigen Länder
gewählt werden, die dem PCT beigetreten sind. Ab dem 28. Mai 2007 hat der PCT 137
Mitgliedstaaten. Die Wahl eines Landes bedeutet,
dass für dieses Land eine nationale Phase eingeleitet werden muss,
die auch Nationalisierung genannt wird. Für die Vornahme der
Nationalisierung ist für die meisten PCT-Mitgliedstaaten die o.g.
Frist von 2 1/2 Jahren (30 Monate) einzuhalten. Eine Übersicht der
Nationalisierungsfristen ist bei der WIPO
abrufbar.
Mit einer PCT-Anmeldung besteht also die
Möglichkeit die Wirkung einer nationalen Anmeldung eines jeden
PCT-Mitgliedstaates zu erwirken. Die Einreichung eines PCT-Antrages
hat dabei zunächst die automatische Bestimmung aller am
internationalen Anmeldedatum möglichen Bestimmungsländer zur Folge.
Erst am Ende der Nationalisierungsfrist ist dann zu entscheiden, in
welchen Ländern tatsächliche eine Nationalisierung erfolgen soll. Eine internationale Patentanmeldung
hat damit durch die späte Nationalisierung ferner den Vorteil, dass die hohen Kosten
der Auslandsanmeldungen erst spät entstehen.
Kosten
Die PCT-Patentanmeldung erzeugt zusätzliche Kosten in Form von
amtlichen Gebühren, die durch das Tätigwerden und Koordination
der für PCT-Anmeldungen zuständigen zentralen Stelle entstehen und die nicht
anfallen würden, wenn sofort in den gewünschten ausländischen Staaten
oder überregionalen Patentorganisationen (EPA, ARIPO, OAPI, GCC, EAPC) Anmeldungen eingereicht
werden würden. Bei diesen
zusätzlichen Kosten ist aber zu berücksichtigen, dass viele nationale Patentämter
u. a. auch das Europäische Patentamt Ermäßigungen der Recherchen- und Prüfungsgebühr
in der nationalen Phase (z.B. DE-Phase) bzw. regionalen Phase (z.B.
EP-Phase) einräumen, so dass die bei der
PCT-Patentanmeldung gezahlten Gebühren zum größten Teil wieder eingespart
werden können, wenn mehrere Kosten ermäßigende Länder gewählt
werden. Die Kostenersparnis resultiert in der Regel daraus, dass die
nationalen Patentämter nicht noch einmal selbst eine Recherche im
Rahmen der materiellen Prüfung der Anmeldung durchführen müssen,
da für die Prüfung der so genannte internationale Recherchebericht
zu Grunde gelegt werden kann. Dennoch ist den nationalen Ämtern
vorbehalten, weitergehende Recherchen
vorzunehmen.
Eine Übersicht über die Höhe der von den jeweiligen
Patentämtern gewährten Ermäßigungen haben wir für Sie zusammengestellt.
Sie können sie hier abrufen.
Anmeldeamt
PCT-Anmeldungen sind bei demjenigen Amt
einzureichen, das für den Anmelder zuständig ist. Anmelder mit
deutscher Staatsangehörigkeit oder Sitz bzw. Wohnsitz in Deutschland
können PCT-Anmeldungen beim
- Deutschen Patent- und Markenamt,
- einem dazu bestimmten Patentinformationszentrum, beim
- Europäischen Patentamt und beim
- Internationalen Büro für geistiges Eigentum der WIPO (World Intellectual Property Organization)
in Genf
eingereicht werden. Das Anmeldeamt wird auch Receiving Office (RO)
genannt.Sprachen
Eine PCT-Anmeldung ist in derjenigen Sprache
einzureichen, die vom Anmeldeamt akzeptiert wird. Das Deutsche Patent-
und Markenamt akzeptiert nur PCT-Anmeldungen in deutscher Sprache. Eine
Anmeldung in einer anderen Sprache mit anschließender Einreichung
einer Übersetzung ist bei einer PCT-Anmeldung nicht
möglich. Das Europäische Patentamt akzeptiert PCT-Anmeldungen in deutscher,
französischer und englischer Sprache. Das Internationale Büro
akzeptiert grundsätzlich Anmeldungen (Beschreibung und Ansprüche) in
allen Amtssprachen der Mitgliedstaaten, jedoch muss der Antrag in
einer der acht Veröffentlichungssprachen (Arabisch, Chinesisch,
Deutsch, Englisch, Französisch, Japanisch, Russisch, Spanisch)
einreicht werden, die gleichzeitig eine derjenigen Sprachen ist, die
die für die Prüfung zuständige Behörde akzeptiert. Für
Deutschland ist das EPA zuständige Recherchenbehörde (ISA), so dass
das Internationale Büro für deutsche Staatsangehörige
PCT-Anmeldungen in deutscher, englischer und französischer Sprache
akzeptiert.
Bestimmungsstaaten
In einer Internationalen Patentanmeldung
können folgende
Staaten (Bestimmungsstaaten) gewählt werden, deren jeweiliges
Patentamt Designated Office (DO) genannt wird: (siehe auch Übersicht
der WIPO)
- Ägypten
- Albanien
- Algerien
- Antigua und Barbuda
- Armenien
- Aserbaidschan
- Australien
- Bahrain*
- Barbados
- Belarus (Weißrussland)
- Belgien
- Belize
- Benin
- Bosnien u. Herzegowina
- Botswana
- Brasilien
- Bulgarien
- Burkina Faso
- China
- Costa Rica
- Dänemark
- Deutschland
- Dominika
- Dominikanische Rep.**
- Ecuador
- Elfenbeinküste
- El Salvador
- Äquatorial Guinea
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Gabun
- Gambia
- Georgien
- Ghana
- Grenada
- Griechenland
- Großbritannien
- Guatemala
- Guinea
- Guinea-Bissau
- Honduras
- Indien
- Indonesien
- Irland
- Island
|
- Israel
- Italien
- Japan
- Kamerun
- Kanada
- Kasachstan
- Kenia
- Kirgisistan
- Kolumbien
- Komoren
- Kongo
- Kroatien
- Kuba
- Laos Demokr. VR
- Lesotho
- Lettland
- Liberia
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Lybien Arab. Jamahirya
- Madagaskar
- Malawi
- Malaysia
- Mali
- Malta***
- Marokko
- Mauretanien
- Mazedonien
- Mexiko
- Republik Moldau
- Monaco
- Mongolei
- Montenegro
- Mosambik
- Namibia
- Neuseeland
- Nicaragua
- Niederlande
- Niger
- Nigeria
- Nordkorea
- Norwegen
- Oman
- Österreich
|
- Papua Neu Guinea
- Philippinen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Russische Föderation
- St. Kitts und Nevis
- St. Vincent u. die Grenadinen
- Sambia
- San Marino
- Santa Lucia
- Schweden
- Schweiz
- Senegal
- Serbien
- Seychellen
- Sierra Leone
- Singapur
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Sri Lanka
- Südafrika
- Sudan
- Südkorea
- Swasiland
- Syrien
- Tadschikistan
- Tansania
- Togo
- Trinidad und Tobago
- Tschad
- Tschechische Republik
- Tunesien
- Türkei
- Turkmenistan
- Uganda
- Ukraine
- Ungarn
- Usbekistan
- USA
- Vereinte Arab. Emirate
- Vietnam
- Zimbabwe
- Zentralafrikanische Republik
- Zypern
|
* ab 18. März 2007
** ab 28. Mai 2007
*** ab 1. März 2007
Besonderheiten
Bei der Benennung der Bestimmungsstaaten, in denen eine Nationalisierung erfolgen soll,
sind die folgenden Besonderheiten zu beachten:
A. Nationalisierung
In einigen Staaten ist keine direkte Nationalisierung möglich.
Diese Staaten werden ausschließlich über eine regionale
Anmeldungen bei der zuständigen Behörde (EPA, ARIPO, OAPI)
erreicht. Zu unterscheiden sind hier die nachfolgenden drei
Gruppen (Stand 17.1.2007):
1
|
Staaten, die nur über ein Europäisches Patent erreicht werden
|
|
|
Belgien, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Monaco,
Niederlande, Slowenien, Zypern; (9 Staaten) |
2
|
Staaten, die nur über ein ARIPO-Patent erreicht werden
|
|
|
Swasiland; (1 Staat) |
3
|
Staaten, die nur über ein OAPI-Patent erreicht werden
|
|
|
Burkina Faso, Benin, Elfenbeinküste, Kamerun, Kongo, Gabun, Guinea, Äquatorial Guinea, Guinea-Bissau, Mali,
Mauretanien, Niger, Senegal, Tschad, Togo, Zentralafrikanische Republik; (16 Staaten) |
Die Benennung einer dieser Staaten bedeutet automatisch, dass ein
entsprechendes regionales Patent beantragt wird. Wird also
beispielsweise im Sonderfall 1 Frankreich (FR) in einer PCT-Anmeldung als
Bestimmungsstaat ausgewählt, gilt diese Auswahl als Antrag auf
Erteilung eines Europäischen Patents mit Wirkung für Frankreich, aus welchem
dann wiederum eine
Nationalisierung, im vorliegenden Beispielfall (nur) in Frankreich
erfolgen muss. Neben den Kosten für eine Nationalisierung in den
obenstehenden Ländern des Sonderfalls 1 fallen somit zusätzliche Kosten für das Europäische
Patenterteilungsverfahren an. Aus Kostengründen ist es daher für den Fall, dass nur Schutz in einem einzigen
der nur über den Europäischen Weg erreichbaren Länder gewünscht ist, ratsam, in diesem Land ein Patent auf nationalem Weg
zu beantragen.
Bei einem ARIPO-Patent und OAPI-Patent ist dagegen keine Nationalisierung erforderlich.
Diese Patente gelten automatisch für alle Staaten, die der
regionalen Patentorganisation beigetreten sind. Der Sonderfall 3 umfasst 16 französisch sprachige Staaten Afrikas,
die Mitglied der OAPI (Organisation Africaine de la Propriete Intellectuelle) sind.
Die ARIPO (African Intellectual Property Organization) umfasst 16 englisch sprachige Staaten Afrikas. Da nur die
Benennung Swasilands
den Weg über ein ARIPO-Patent erfordert, sollte Swasiland nur dann gewählt werden, wenn kein weiterer Staat der ARIPO benannt werden soll.
Der Zweck der Sonderregelungen 1 bis 3 liegt darin, denjenigen Staaten, deren Patentämter keine
Prüfung der Patentanmeldungen auf Neuheit und erfinderischer
Tätigkeit durchführen, zu ermöglichen, ein geprüftes und damit mit höherer Wahrscheinlichkeit beständiges Schutzrecht zu erteilen.
Darüber hinaus können diejenigen Staaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ),
des Eurasischen Patentübereinkommens (EAPC), der ARIPO und der OAPI wie "ein Staat" gewählt werden,
so dass auf dem PCT-Weg ein Europäisches Patent, ein Eurasisches Patent, ein ARIPO- Patent und ein OAPI-Patent erreichbar ist.
Eine Übersicht über die mit einer PCT-Anmeldung erreichbaren Schutzrechte sämtlicher Mitgliedstaaten ist bei der WIPO verfügbar. Sie
ist abrufbar unter:
http://www.wipo.int/pct/en/texts/pdf/typesprotection.pdf
B. Erfinder/ Anmelder
Nach
Deutschem Recht hat derjenige das Recht auf Erteilung eines Patentes,
der zuerst anmeldet, unabhängig davon, ob der Anmelder auch Erfinder
ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn Unternehmen die Erfindungen
ihrer Angestellten nach der Inanspruchnahme anmelden. Ist die Person
des Anmelders jedoch nicht mit der Person des Erfinders identisch, so
ist bereits im PCT-Antrag für die Benennung der USA zu beachten, dass
nach amerikanischem Recht nur der Erfinder berechtigt ist, eine
Patenterteilung zu beantragen. Im PCT-Antrag ist daher gesondert
vorgesehen, dass für die USA der Erfinder als Anmelder gilt. Eine
Erklärung über die Übertragung der Erfindung auf den Arbeitgeber
kann dann nachgereicht werden. Für alle anderen Staaten gilt der
tatsächliche Anmelder als Anmelder.
C. Länderkombinationen
Es
ist zu beachten, dass Liechtenstein und die Schweiz nur gemeinsam
benannt werden können. Ferner gibt es eine Sonderregelung für
Hongkong, für das eine Schutzerstreckung im Falle der Benennung
Chinas möglich ist. Darüber hinaus ist es möglich über ein
europäisches Patent eine Schutzrechtserstreckung auf die Länder
Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien und Serbien
zu erwirken.
D. Rücknahmefiktion
Wird bei
einer PCT-Anmeldung eine Priorität einer früheren nationalen Anmeldung in Anspruch genommen, so
kann sich gegebenenfalls die Fiktion einer Rücknahme dieser Anmeldung
ergeben. Staaten, die derartige Regelungen vorsehen, sind Deutschland, Japan,
Südkorea und Russland. Die Voraussetzungen für den Eintritt einer
Rücknahmefiktion sind dabei nachfolgend zusammengestellt:
1. Deutschland
Wird
für eine PCT-Anmeldung die Priorität einer früheren deutschen
Anmeldung in Anspruch genommen, gilt diese Anmeldung als
zurückgenommen, wenn
-
die PCT-Anmeldung
beim Deutschen Patent- und Markenamt in deutscher Sprache
vorliegt,
-
die bei der
Nationalisierung gewählte Schutzrechtsart mit derjenigen
identisch ist, deren Priorität in Anspruch genommen wurde,
-
die frühere
Anmeldung noch anhängig ist und
-
die
Nationalisierung in Deutschland erfolgt.
Meist sind die ersten
drei Bedingungen erfüllt, da eine internationale Anmeldung aus
taktischen Erwägungen auf einer früheren deutschen Patentanmeldung
aufbaut, diese naturgemäß in deutscher Sprache eingereicht wurde, bei
der Nationalisierung ein patentrechtlicher Schutz ersucht wird und die
deutsche Erstanmeldung vor der Nationalisierung in der Regel weder
explizit zurückgenommen noch bei dieser ein Prüfungsantrag
gestellt worden ist, auf welchen eine Erteilung erfolgte, so dass die Anmeldung
zum Zeitpunkt der Nationalisierung regelmäßig noch anhängig ist. Wird die
PCT-Anmeldung beispielsweise beim Europäischen Patentamt eingereicht
und erfolgt eine Nationalisierung in Deutschland durch Zahlung der
amtlichen Anmeldegebühr, tritt die Rücknahmefiktion mit der
Nationalisierung ein. Eine Möglichkeit, die Rücknahmefiktion zu
verhindern ist folglich die
Nichteinleitung der deutschen nationalen Phase. Da die
Nationalisierung aber durch ein aktives Tun eingeleitet werden muss,
und es darüber hinaus häufig nicht notwendig ist, in Deutschland zu
nationalisieren, wenn eine deutsche Erstanmeldung besteht, ist die
Gefahr gering, versehentlich den Fall der Rücknahmefiktion
herbeizuführen.
Eine Gefahr birgt
jedoch der Fall, dass die PCT-Anmeldung beim Deutschen Patent- und
Markenamt als Anmeldeamt eingereicht wird. Bei der Einreichung wird eine
Übermittlungsgebühr für die Weiterleitung der Anmeldung an das
internationale Büro der WIPO in Höhe von EUR 90,- fällig. Die
Zahlung dieser Gebühr gilt nach dem Gesetz über internationale
Patentübereinkommen (IntPatÜG) als Entrichtung der Anmeldegebühr
(Art. III, § 4, Abs. 2, S. 2). Dies hat zur Folge, dass eine
Nationalisierung nicht durch ein aktives Tun erfolgen muss, sondern
automatisch nach Ablauf der Nationalisierungsfrist eingeleitet wird, da
Deutschland in dem PCT-Antrag stets als Bestimmungsland mitbenannt ist. Unterlässt der
Anmelder folglich jegliche Aktion, erfolgt eine Nationalisierung in
Deutschland und die Rücknahmefiktion tritt ein, sofern die obigen
Bedingungen erfüllt sind. Diese Rechtsfolge kann durch zwei Maßnahmen
vermieden werden: durch eine explizite Erklärung, dass die
Nationalisierung in Deutschland nicht erfolgen soll, oder durch den
Ausschluss Deutschlands als Bestimmungsstaat. Letzteres kann in dem
PCT-Antrag (siehe Feld V) speziell erklärt werden. Der Ausschluss
Deutschland als Bestimmungsstaat ist damit eine Art
Vorsichtsmaßnahme, damit die Rücknahmefiktion in Folge "Nichtstun"
nicht eintritt.
2.
Russland
Eine ähnliche aber einfachere Regelung sieht das
Patentrecht der Russischen Föderation vor. Hier hat die Einreichung
einer internationalen Anmeldung mit der Bestimmung der Russischen
Föderation, die eine frühere russische Anmeldung beansprucht, zur
Folge, dass die frühere Anmeldung als zurückgenommen gilt. Um diese
Rechtsfolge zu vermeiden, muss der Anmelder bei Einreichung der
PCT-Anmeldung die Russische Föderation explizit von der automatischen
Benennung ausschließen (auch dies erfolgt in Feld V des PCT-Antrages)
oder eine Rücknahmeerklärung der Benennung nach der Einreichung des
Antrages aber
vor dem Eintritt in die nationale Phase
erklären.
3.
Japan
Sowohl für eine in einer PCT-Anmeldung in Anspruch
genommenen früheren nationalen Patentanmeldung als auch für eine
frühere nationale Gebrauchsmusteranmeldung mit Wirkung in Japan sieht
das japanische Recht vor, dass im Falle einer Benennung Japans die
frühere Anmeldung nach Ablauf von 15 Monaten ab deren Anmeldetag als
zurückgenommen gilt. Um diese
Rechtsfolge zu vermeiden, kann der Anmelder auch hier bei Einreichung der
PCT-Anmeldung Japan explizit von der automatischen
Benennung ausschließen (Feld V des PCT-Antrages ) oder eine Rücknahmeerklärung der Benennung nach
der Einreichung des Antrages und vor Ablauf der 15 Monate dem
Japanischen Patentamt gegenüber erklären.
4.
Südkorea
In der Republik Korea (Südkorea) ist die
nationale Regelung für die Rücknahmefiktion ähnlich dem japanischen
Recht, wobei es hier jedoch noch eine Unterscheidung in der Schutzrechtsart
ankommt. Die
Einreichung einer internationalen Anmeldung mit Bestimmung der
Republik Korea, die die Priorität einer früheren nationalen
Gebrauchsmusteranmeldung beansprucht, hat die Wirkung, dass die
frühere Gebrauchsmusteranmeldung als zurückgenommen gilt. Handelt es
sich bei der früheren Anmeldung um eine Patentanmeldung, kann diese
15 Monate nach ihrem Anmeldetag als zurückgenommen gelten, wenn
bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Auch hier kann der Anmelder die
Rücknahmefiktion dadurch vermeiden, dass er bei Einreichung der
PCT-Anmeldung die Republik Korea explizit von der automatischen
Benennung ausschließt (Feld V des PCT-Antrages ) oder eine Rücknahmeerklärung der Benennung nach
der Einreichung des Antrages und vor Ablauf der 15 Monate dem
Südkoreanischen Patentamt gegenüber erklärt.
Verfahrensbegriffe
Auf eine Internationale Patentanmeldung wird kein internationales Patent erteilt.
Sie stellt die
Vorstufe nationaler Erteilungsverfahren dar. Während des Anmeldeverfahrens werden
eine internationale Recherche und auf Antrag eine internationale vorläufige
Prüfung der Erfindung durchgeführt und dem Anmelder als
internationaler Recherchebericht (ISR- International Search Report)
bzw. vorläufiger internationaler Prüfungsbescheid (IPER- International
Preliminary Examination Report) zugesandt. Diese Vorarbeiten werden von
ausgewählten nationalen Patentämtern und
Patentorganisationen genutzt, die dann Internationale Recherchebehörde
(ISA- International Search Authority) und Internationale Vorläufige
Prüfungsbehörde (IPEA- International Preliminary Examination
Authority) genannt werden. Das Deutsche
Patent- und Markenamt ist keine Internationale Recherchebehörde. Für
PCT-Anmeldungen, die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht
werden, ist das Europäische Patentamt ermächtigt, die Vorarbeiten
einer ISA und IPEA wahrzunehmen. Besondere
Bedeutung hat die Internationale Patentanmeldung für die Staaten
der o. g. Sonderfälle 1 bis 3,
in denen die Patentämter nicht auf
Neuheit und erfinderische Tätigkeit prüfen.
Zusammenfassung
Für den Anmelder bietet das PCT-System dadurch Vorteile, dass es möglich ist,
kurz vor Ablauf der Prioritätsfrist in einer einzigen Sprache für eine
größere
Zahl von Staaten Anmeldungen ggf. unter Beanspruchung der Priorität der
Ursprungsanmeldung vorzunehmen. Übersetzungen werden jedoch in den
späteren nationalen Phasen erforderlich. Ein weiterer Vorteil ist, dass das PCT-System
im Gegensatz zur nationalen oder regionalen Anmeldung einen zusätzlichen
Aufschub der Entscheidung ermöglicht, in welchen Staaten der Patentschutz
endgültig erlangt werden soll. Die Folgekosten für die nationalen
Erteilungsverfahren brauchen erst später entrichtet werden.
Links
Weiterführende Informationen können beispielsweise
dem vom deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Merkblatt
für internationale Patentanmeldungen, den Internetseiten der WIPO
unter http://www.wipo.int/pct/de/
entnommen oder bei einem Patentanwalt erfragt werden.