Europäisches Patent
Seit dem 1. Juni 1978 kann für eine Erfindung mit einer einzigen
europäischen Patentanmeldung, die in deutscher, englischer oder französischer
Sprache abgefaßt sein kann, Patentschutz in einer größeren Anzahl
europäischer Staaten erreicht werden.
Dies sind:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Monaco, Niederlande,
Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz mit Liechtenstein, Slowakische Republik,
Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Zypern.
Eine Erstreckung ist auf Albanien, Lettland, Litauen und Mazedonien möglich.
Die europäische Patentanmeldung wird vorzugsweise beim
Europäischen Patentamt in 80298 München, Erhardtstr. 27,
oder bei seiner Zweigstelle in Den Haag eingereicht. In der Anmeldung
müssen nicht alle Staaten benannt werden,
sondern es kann eine Auswahl getroffen werden. Das für diese Anmeldungen
geltende "Gesetz" ist das Europäische Patentübereinkommen
(-EPÜ-).
Wird in drei oder mehr der obengenannten europäischen Staaten Patentschutz
gewünscht, so ist eine europäische Patentanmeldung preiswerter und weniger
arbeitsaufwendig als einzelne nationale Patentanmeldungen. Allerdings entstehen
nach der Erteilung eines Europäischen Patents noch erhebliche Kosten,
da das Europäische Patent in jedem
einzelnen Staat wie ein nationales Patent wirkt und damit für jeden einzelnen
Staat regelmäßig Jahresgebühren gezahlt werden müssen.
Einfacher und
voraussichtlich preiswerter wird das zukünftige
Gemeinschaftspatent sein,
das in allen EU-Staaten übernational als einheitliches Recht wirksam sein wird.
Gegen das Europäische Patent kann beim Europäischen Patentamt durch
Einspruch innerhalb
von neun Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung
des Europäische Patent vorgegangen werden. Nichtigkeitsklagen können
dagegen nur in den
einzelnen benannten Staaten eingereicht werden und richten sich nach dem
jeweiligen nationalen Recht.
Für eine Erfindung konnte Patentschutz vor Inkrafttreten des EPÜ nur national,
d.h. für jeden einzelnen Staat erreicht werden. Es mußten damit in
unterschiedlichen Sprachen Patentanmeldungen bei den jeweiligen nationalen
Patentämtern eingereicht werden, und es mußten die verschiedenen nationalen
Patentgesetze beachtet und ein Anwalt pro Staat beauftragt werden.
Patentschutz für mehrere Staaten kann ferner durch eine
Internationale Patentanmeldung erreicht werden,
die mit einer europäischen Patentanmeldung kombiniert werden kann.
Literatur:
- Europäisches Patentrecht, Hrsg. Patentanwaltskammer
- Beier, K.-F., Haertel, K., Schricker, G.,: Europäisches Patentübereinkommen,
Münchner Gemeinschaftskommentar