INTERPAT®Aktuell
- Aktuelle rechtliche Informationen -
Letzte Aktualisierung am 18.12.2003
Meldungen aus den Jahren 2002 - 2001 - 2000 - 1999
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Veröffentlichungen des DPMA ab 2004

Das Patentblatt, Patentdokumente (A-, B-, C-, T- und U-Schriften), das Markenblatt und das Geschmacksmusterblatt werden ab 2004 ausschließlich in elektronischer Form über die amtliche Internetplattform DPMApublikationen veröffentlicht.

Das Patentblatt erscheint letztmalig in gedruckter Form als Heft 52. Die erste Veröffentlichung im Jahr 2004 erfolgt am 08. Januar 2004. Die weiteren Veröffentlichungen im Jahr 2004 erfolgen jeweils donnerstags. (Mitteilung des Präsidenten des DPMA Nr. 15/03)

Das Markenblatt erscheint letztmalig in gedruckter Form am 19. Dezember 2003. Die erste Veröffentlichung im Jahr 2004 erfolgt am 08. Januar 2004. Die weiteren Veröffentlichungen im Jahr 2004 erfolgen jeweils freitags. (Mitteilung des Präsidenten des DPMA Nr. 16/03)

Das Geschmacksmusterblatt erscheint letztmalig in gedruckter Form am 24. Dezember 2003. Die erste Veröffentlichung im Jahr 2004 erfolgt am 10. Januar 2004. Die weiteren Veröffentlichungen im Jahr 2004 erfolgen jeweils zum 10. und 25. eines Monats. (Mitteilung des Präsidenten des DPMA Nr. 17/03)



PMMA - Individualgebühren Moldawien

Moldawien hat mit Wirkung zum 26. Dezember 2003 die Individualgebühren wie folgt geändert:
Anmeldung:



für 1 Klasse:
für jede weitere Klasse:

sfr 423
sfr  35
Anmeldung
Kollektivmarke:



für 1 Klasse:
für jede weitere Klasse:

sfr 564
sfr  71
Verlängerung:



für 1 Klasse:
für jede weitere Klasse:

sfr 353
sfr  71
Verlängerung
Kollektivmarke:



für 1 Klasse:
für jede weitere Klasse:

sfr 423
sfr  71



Serbien und Montenegro

Serbien und Montenegro hat seinen 2-Buchstaben-Code von "YU" in "CS" geändert.



Deutsches Patent - Patentanmeldeverordnung

Mit Wirkung zum 15. Oktober 2003 ist eine neue Patentverordnung (PatV) in Kraft getreten, wodurch die bestehende Patentanmeldeverordnung außer Kraft gesetzt wurde. Eine wichtige Änderung der Verordnung ist die, dass Patentanmeldungen nun auch elektronisch eingereicht werden können. So wird im §6 (1) der PatV beispielsweise vorgegeben:
"Die Anmeldungsunterlagen sind in einer Form einzureichen, die eine elektronische Erfassung gestattet. Umfangreiche Anmeldungsunterlagen mit mehr als 300 Seiten sind zusätzlich auf Datenträger einzureichen. Dem Datenträger ist eine Erklärung beizufügen, dass die auf dem Datenträger gespeicherten Informationen mit den Anmeldungsunterlagen übereinstimmen."
Deutsche Patentanmeldungen in Papierform sind aber weiterhin in drei Stücken einzureichen.
Bei Namens- oder Firmenänderungen sind Beweismittel nur auf Anforderung durch das DPMA vorzulegen (§ 18 PatV).



Argentinien - neue Klassifikation bei Markeneintragungen

In Argentinien ist die Klasseneinteilung verändert worden. Die Dienstleistungen, die bisher in der Klasse 42 eingetragen waren, sind nun in vier Klassen aufgeteilt worden: 42, 43, 44 und 45. Einige Dienstleistungen sind auch in die Klassen 35, 40 und 41 aufgenommen worden. Nähere Informationen zur Umklassifizierung sind unter www.abipcorp.com.ar abzurufen.



Elektronische Einreichung von Dokumenten

Seit dem 15. Oktober 2003 können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren beim DPMA eingereicht werden:

  1. Anmeldungen von Patenten
  2. Beschwerdeverfahren in Markensachen.
Seit dem 15. Oktober können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren beim Bundespatentgericht eingereicht werden:
  1. Nichtigkeitsverfahren in Patentsachen
  2. Beschwerdeverfahren in Markensachen.
Seit dem 15. Oktober können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren beim Bundesgerichtshof eingereicht werden:
  1. Verfahren nach dem Patentgesetz
  2. Verfahren nach dem Markengesetz.
Die technischen Details werden auf der Homepage des DPMA unter http://www.dpma.de/service/dpmadirekt/index.html veröffentlicht.



deutsche Hörmarken

Ab dem 15. Oktober 2003 kann ein Sonagramm als Form der grafischen Darstellung einer Hörmarke nicht mehr eingereicht werden. Der § 11 Abs. 2 und 5 MarkenV wurde entsprechend geändert.
(vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-273/00 Sieckmann gegen Deutsches Patent- und Markenamt, GRUR 2003, 145).



DPMA - neue Vordrucke

Ab dem 15. Oktober 2003 sollen neue Vordrucke für die Anmeldung von deutschen Schutzrechten verwendet werden. Diese Vordrucke sind unter www.dpma.de/formulare/patent.html abzurufen.



MMA und PMMA - Zypern (CY), Iran (IR)

Zypern ist mit Wirkung zum 04. November 2003 dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen beigetreten.
Die Islamische Republik Iran ist mit Wirkung zum 25. Dezember 2003 dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen beigetreten.



MMA - China (CN)

China hat mit Wirkung zum 24. Juli 2003 die Erklärung nach Art. 14(2)(d) des MMA zurückgenommen. Das bedeutet, dass China nun auf alle international registrierten Marken erstreckt werden kann. Bisher konnte China nur auf die international registrierten Marken erstreckt werden, die am oder nach dem 04. Oktober 1989 eingetragen worden sind. Der 04. Oktober 1989 ist der Tag, an dem China dem Madrider Markenabkommen beigetreten ist.



PMMA - Vereinigte Staaten von Amerika (USA)

Die USA ist mit Wirkung zum 02. November 2003 dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen beigetreten. D.h. dass die USA ab dem genannten Datum in einer IR-Markenanmeldung nach dem PMMA benannt werden kann. Das US-Markenamt kann innerhalb von 18 Monaten ab Eintragung der Marke einen Zurückweisungsbeschluss erlassen.

Folgende Individualgebühren werden für die USA fällig:
Bestimmungsgebühr:
pro Klasse: CHF 456

Verlängerungsgebühr:
pro Klasse: CHF 544



Japan - geändertes Patentgesetz

Mit Wirkung zum 01. April 2004 wird das Japanische Patentgesetz in bezug auf die Gebührenordnung geändert. Gemäß der neuen Gebührenordnung sollen die Anmeldegebühren und die Eintragungs- und Jahresgebühren reduziert und die Amtsgebühren für die Stellung des Prüfungsantrages verdoppelt werden. Insgesamt reduzieren sich dabei die Gesamtkosten für eine durchschnittliche Anmeldung.



Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) - USA

Mit Wirkung zum 02. November 2003 wird die USA dem PMMA beitreten. D. h. dass die USA in einer IR-Markenanmeldung nach dem PMMA benannt werden kann.
Auch bei US-Marken, die über das PMMA angemeldet werden, ist regelmäßig, d.h. zunächst nach 6 Jahren ab Eintragung und dann immer nach 10 Jahren ein Benutzungsnachweis (Affidavits of USE) beim US-Patentamt einzureichen. Die 10-Jahresfrist ist identisch mit der Erneuerungsfrist.



Indien - neues Patentgesetz

In Indien ist am 20. Mai 2003 eine neues Patentgesetz in Kraft getreten. Aufgrund dieses Gesetzes haben indische Patente, die nach dem 20. Mai 2003 erteilt werden, eine Patentlaufzeit von 20 Jahren ab Anmeldetag.



EPA - erweiterter europäischer Recherchenbericht

Das Europäische Patentamt hat am 01. Juli 2003 mit dem Pilotprojekt "EESR" (Extended European Search Report - Erweiterter Europäischer Recherchenbericht) begonnen. Dieses Projekt wird für Europäische Erstanmeldungen (d.h. Anmeldungen, die keine Priorität beanspruchen) durchgeführt.

Der Anmelder erhält zusammen mit dem Recherchenbericht einen sogenannten B09-Bescheid. Dieser Bescheid wird von einem BEST-Prüfer erstellt (BEST: Bringing Examination and Search Together - Zusammenführung von Recherche und Sachprüfung). Im Rahmen der Rationalisierung fungiert in dem sogenannten BEST-Verfahren der Recherchenprüfer auch als beauftragter Prüfer in der Prüfungsabteilung. In dem B09-Bescheid wird dem Anmelder eine erste Stellungnahme darüber abgegeben, ob die Anmeldung die Erfordernisse des EPÜ erfüllt. Auf diese Stellungnahme muss der Anmelder nicht antworten. Aufgrund des erweiterten Recherchenberichtes kann der Anmelder dann entscheiden, ob er die Anmeldung weiterführen möchte. Die Frist zur Stellung des Prüfungsantrages bzw. zur Zahlung der Prüfungsgebühr bleibt davon unberührt, d.h. Prüfungsantrag muss auch weiterhin innerhalb der entsprechenden Frist gestellt werden. Der Anmelder hat nach Erhalt des Recherchenberichtes die Möglichkeit, die Anmeldung zu ändern, um so das spätere Prüfungsverfahren abzukürzen.
Ziel ist es, die durchschnittliche Dauer des europäischen Patenterteilungsverfahrens auf 36 Monate zu verkürzen.
Das Projekt soll zunächst ein Jahr laufen. Anschließend wird entschieden, ob es in der Art und Weise weitergeführt wird.



PCT - Ägypten (EG), Botswana (BW)

Ägypten ist mit Wirkung zum 06. September 2003 und Botswana (BW) mit Wirkung zum 30. Oktober 2003 dem PCT beigetreten. D. h. ab den genannten Daten können die beiden Staaten in einer PCT-Patentanmeldung bestimmt werden.



PCT - Eintritt in die nationale Phase (Dänemark)

Dänemark hat mit Wirkung zum 01. Juni 2003 das Zeitlimit zum Eintritt in die nationale Phase auf 31 Monate ab Prioritätstag geändert. D.h. dass für alle PCT-Patentanmeldungen, die ab dem 01. Juni 2003 angemeldet werden, die nationale Phase in Dänemark erst nach 31 Monaten eingeleitet werden muss, unabhängig davon, ob ein vorläufiger internationaler Prüfungsantrag gestellt wird oder nicht.

Somit muss nur noch bei folgenden Staaten ein vorläufiger internationaler Prüfungsantrag gestellt werden, wenn eine Verlängerung der Frist zum Eintritt in die nationale bzw. regionale Phase auf 30 bzw. 31 Monate erlangt werden soll:
Brasilien, Schweiz, Finnland, Luxemburg, Norwegen, Schweden, Singapur, Tansania, Uganda, Sambia, Serbien und Montenegro.



HMA - Gabon (GA)

Gabon ist mit Wirkung zum 18. August 2003 dem Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modellen (1960er-Fassung) beigetreten. D. h. dass Gabon ab dem genannten Datum in einer internationalen Geschmacksmusteranmeldung benannt werden kann.



Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (HMA) - Belize (BZ), Georgien (GE), Gabun (GA)

Belize ist mit Wirkung zum 12. Juli 2003, Georgien mit Wirkung zum 01. August 2003 und Gabun mit Wirkung zum 18. August 2003 dem HMA beigetreten. Ab dem jeweils genannten Datum können die drei Staaten in einer internationalen Geschmacksmusteranmeldung benannt werden.



Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (HMA) -Kirgisistan (KG) - Gebühr Neuheitsprüfung

Kirgisistan erhebt ab dem 01. September 2003 die folgenden Gebühren für die Neuheitsprüfung in einer internationalen Geschmacksmusteranmeldung:
für das 1. Muster oder Modell: CHF 60
für jedes weitere Muster oder Modell: CHF 12.



Taiwan - neues Markengesetz

In Taiwan tritt mit Wirkung zum 28. November 2003 ein neues Markengesetz in Kraft. Damit wird es möglich sein, auch in Taiwan eine Markenanmeldung mit mehreren Klassen eintragen zu lassen.



PCT - Ägypten (EG)

Ägypten ist mit Wirkung zum 06. September 2003 dem Internationalen Vertrag (PCT) beigetreten. Ab diesem Datum kann Ägypten in einer PCT-Patentanmeldung benannt werden.



PCT - Eintritt in die nationale Phase Dänemark

Dänemark hat mit Wirkung zum 01. Juli 2003 das Zeitlimit zum Eintritt in die nationale Phase von 21 auf 31 Monate ab Prioritätstag geändert. Somit muss nur noch bei folgenden Staaten ein vorläufiger internationaler Prüfungsantrag gestellt werden, wenn eine Verlängerung der Frist zum Eintritt in die nationale bzw. regionale Phase auf 30 bzw. 31 Monate erlangt werden soll:
Brasilien, Schweiz, Finnland, Luxemburg, Norwegen, Schweden Singapur, Tansania, Uganda, Serbien und Montenegro, Sambia.



Gemeinschaftsmarke

Sollte die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke geplant sein, so sollte eine Anmeldung noch vor dem 31. Oktober 2003 erfolgen, da ab dem 01. November 2003 auch aus nationalen Rechten in denjenigen Ländern widersprochen werden kann, die zum 01. Mai 2004 der Europäischen Union beitreten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowenien, Slowakische Republik, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern).



PCT - Papua Neu Guinea (PG), Syrien (SY)

Papua Neu Guinea ist mit Wirkung zum 14. Juni 2003 dem Internationalen Vertrag (PCT) beigetreten.
Syrien ist mit Wirkung zum 26. Juni 2003 dem Internationalen Vertrag (PCT) beigetreten.
Die beiden Staaten können ab den genannten Daten in einer PCT-Patentanmeldung benannt werden.



PCT - Eintritt in die nationale Phase (Estland, Südafrika)

Estland hat mit Wirkung zum 01. April 2003 das Zeitlimit zum Eintritt in die nationale Phase von 20 auf 31 Monate ab Prioritätstag geändert. D.h. dass für alle PCT-Patentanmeldungen, deren 20-Monats-Frist zum Einleiten der nationalen Phase am oder nach dem 01. April 2003 abläuft und die nationale Phase noch nicht eingeleitet wurde, in Estland die nationale Phase erst nach 31 Monaten eingeleitet werden muss, unabhängig davon, ob ein vorläufiger internationaler Prüfungsantrag gestellt wird oder nicht.

Südafrika hat mit Wirkung zum 23. April 2003 das Zeitlimit zum Eintritt in die nationale Phase von 21 auf 31 Monate ab Prioritätstag geändert. D.h. dass für alle PCT-Patentanmeldungen, deren 21-Monats-Frist zum Einleiten der nationalen Phase am oder nach dem 23. April 2003 abläuft und die nationale Phase noch nicht eingeleitet wurde, in Südafrika die nationale Phase erst nach 31 Monaten eingeleitet werden muss, unabhängig davon, ob ein vorläufiger internationaler Prüfungsantrag gestellt wird oder nicht.

Somit muss nur noch bei folgenden Staaten ein vorläufiger internationaler Prüfungs-antrag gestellt werden, wenn eine Verlängerung der Frist zum Eintritt in die nationale bzw. regionale Phase auf 30 bzw. 31 Monate erlangt werden soll:
Brasilien, Schweiz, Dänemark, Finnland, Luxemburg, Norwegen, Schweden, Singapur, Tansania, Uganda, Sambia, Serbien und Montenegro



PMMA - Korea, Niederländischen Antillen

Korea ist mit Wirkung zum 10. April 2003 und die Niederländischen Antillen mit Wirkung zum 28. April 2003 dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen beigetreten.



PCT - Nicaragua (NI)

Nicaragua ist mit Wirkung zum 06. März 2003 dem Internationalen Zusammenarbeitsvertrag (PCT) beigetreten. Ab dem 06. März 2003 kann Nicaragua in einer PCT-Patentanmeldung und im vorläufigen internationalen Prüfungsantrag bestimmt werden.



EPÜ - Rumänien (RO)

Rumänien ist mit Wirkung zum 01. März 2003 dem EPÜ beigetreten. Ab diesem Datum kann Rumänien in einer Europa-Patentanmeldung benannt werden. Das Erstreckungsabkommen zwischen Rumänien und dem EPÜ endet somit am 01. März 2003.



Hong Kong - neues Markengesetz

In Hong Kong ist mit Wirkung zum 04. April 2003 ein neues Markengesetz in Kraft getreten. Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen:

  1. Bislang gab es in Hong Kong ein Register A und ein Register B. Diese Teilung der Register wurde abgeschafft. Alle Marken werden nun in einem Register eingetragen.
  2. Die sogenannte "Associated Mark" wurde abgeschafft.
  3. Die Laufzeit einer Marke beträgt 10 Jahre und kann jeweils um 10 Jahre verlängert werden.
  4. Es können mehr als eine Klasse in einer einzigen Markenanmeldung angemeldet werden.



HMA - Kirgisistan (KG)

Das HMA (Hager Musterabkommen) ist mit Wirkung zum 17. März 2003 für Kirgisistan in Kraft getreten. Ab dem genannten Datum kann in einer internationalen Geschmacksmusteranmeldung auch Kirgisistan benannt werden.



Namensänderung von Jugoslawien

Jugoslawien hat seinen Namen in Serbien und Montenegro geändert. Das Länderkürzel "YU" bleibt allerdings bestehen.



PCT - Zurücknahmeerklärungen

Zurücknahmeerklärungen in bezug auf eine PCT-Patentanmeldung sollen unbedingt direkt an das Internationale Büro und nicht an das Anmeldeamt gesandt werden. Das Internationale Büro empfiehlt, Zurücknahmeerklärungen per Telefax an folgende Nummern des Internationalen Büros zu senden:
(41-22)7401435 oder (41-22) 33688920.



EPÜ - Rumänien (RO)

Rumänien ist mit Wirkung zum 01. März 2003 dem EPÜ beigetreten. Ab diesem Datum kann Rumänien in einer Europa-Patentanmeldung benannt werden. Das Erstreckungsabkommen zwischen Rumänien und dem EPÜ endet somit am 01. März 2003.



Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Ab dem 01. April 2003 werden Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen beim Harmonisierungsamt akzeptiert. Das Amt nimmt aber schon ab dem 01. Januar 2003 Anmeldungen zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster entgegen, die dann den Anmeldetag 01. April 2003 erhalten.



PCT - Eintritt in die nationale bzw. regionale Phase

Ungarn hat mit Wirkung zum 01. Januar 2003 ebenfalls das Zeitlimit zum Eintritt in die nationale Phase von 21 auf 31 Monate ab Prioritätstag geändert. D.h. dass für alle PCT-Patentanmeldungen, deren 21-Monats-Frist zum Einleiten der nationalen Phase am oder nach dem 01. Januar 2003 abläuft und die nationale Phase noch nicht eingeleitet wurde, in Ungarn die nationale Phase erst nach 31 Monaten eingeleitet werden muss, unabhängig davon, ob ein vorläufiger Prüfungsantrag gestellt wird oder nicht.



PMMA - Individualgebühren Benelux

Benelux hat seine Individualgebühren ab dem 24. Januar 2003 wie folgt geändert:
Bestimmungsgebühr:
Für 3 Klassen:
Für jede weitere Klasse:

CHF 201
CHF  19
Verlängerungsgebühr:
Für 3 Klassen:
Für jede weitere Klasse:

CHF 329
CHF  59



PMMA - Individualgebühren Japan

In Japen müssen die Individualgebühren ab dem 01. Januar 2003 in zwei Schritten gezahlt werden:

1. Schritt:

Der erste Teil der Individualgebühren ist mit der Benennung Japans in einer IR-Markenanmeldung nach dem PMMA zu zahlen, d.h. also mit der Anmeldung.

2. Schritt:

Der zweite Teil der Individualgebühren ist zu zahlen, wenn das Japanische Markenamt festgestellt hat, dass die Marke in Japan eintragungsfähig ist. Das Japanische Markenamt sendet eine Mitteilung an OMPI, in der aufgeführt wird, bis zu welchem Zeitpunkt für wie viele Klassen die Zahlung zu erfolgen hat und OMPI leitet diese Mitteilung an den Anmelder weiter. Erfolgt die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist, informiert OMPI das Japanische Markenamt über die erfolgte Zahlung. Erfolgt keine Zahlung, informiert OMPI ebenfalls das Japanische Markenamt, streicht die Benennung Japans aus dem internationalen Register und sendet eine entsprechende Mitteilung an den Inhaber.

Die Individualgebühren für Japan wurden wie folgt festgelegt::
1. Teil:
Für eine Klasse:
Für jede weitere Klasse:

CHF 263
CHF 199
2. Teil:
Für eine Klasse:
Für jede weitere Klasse:

CHF 876
CHF 876



EPÜ - Ungarn (HU)

Ungarn ist mit Wirkung zum 01. Januar 2003 dem EPÜ beigetreten. Damit kann Ungarn seit dem 01. Januar 2003 in einer Europäischen Patentanmeldung benannt werden.

Dem EPÜ gehören seit dem 01. Januar 2003 dementsprechend 26 Mitgliedsstaaten an:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern



Meldungen aus den Jahren 2002 - 2001 - 2000 - 1999
Bitte beachten Sie unseren Haftungsausschluß

 

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Diese Seite wurde zuletzt geändert am 2.3.07/ WI um 15:40 Uhr.
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