Die Europäische Union wird am 01. Mai 2004 zum fünften Mal nach der Gründung der Europäischen
Gemeinschaft im Jahr 1957 erweitert. Die Erweiterung erfolgt in 10 Ländern, wobei der Beitrittsvertrag
noch von den Kandidatenländern und allen derzeitigen Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss.
Bei den 10 Kandidatenländern handelt es sich um Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowenien, Slowakei,
Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Die Erweiterung der Europäischen Union hat folgende Auswirkungen auf die Gemeinschaftsmarke und
das Gemeinschaftsgeschmacksmuster:
1. Gemeinschaftsmarke:
Alle Gemeinschaftsmarken, die vor dem 01. Mai 2004 eingetragen oder angemeldet worden sind, werden automatisch
auf die o.g. Kandidatenländer erstreckt. Dazu ist kein gesonderter schriftlicher Antrag erforderlich und es fällt auch keine
Gebühr an. Die Prüfung dieser erstreckten Gemeinschaftsmarken auf absolute Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe
erfolgt aber unter Zugrundelegung der Situation vor dem Beiritt. Somit werden diese Gemeinschaftsmarken z. B. nicht geprüft,
ob sie in einer Sprache eines neuen Mitgliedstaats beschreibend sind oder keine Unterscheidungskraft besitzen. Sie können
also nicht für nichtig erklärt werden, wenn der Nichtigkeitsgrund lediglich durch den Beitritt der neuen Staaten entstanden ist.
Dieser Schutz wird als "Bestandsschutz" bezeichnet.
Eine erstreckte Gemeinschaftsmarke ist ab dem 01. Mai 2004 in den neuen Mitgliedsstaaten gültig und durchsetzbar.
Wenn ihr allerdings ein nationales älteres Recht entgegensteht, ist der Inhaber des älteren Rechts berechtigt, die Benutzung
der erstreckten Gemeinschaftsmarke im betreffenden Gebiet zu untersagen.
Für den Bestandsschutz der erstreckten Gemeinschaftsmarke ist eine Ausnahme vorgesehen:
Wird die Gemeinschaftsmarke zwischen dem 01. November 2003 und dem 30. April 2004 angemeldet, so kann auf der
Grundlage eines älteren Rechts in einem neuen Mitgliedstaat Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch muss
innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung eingereicht werden.
2. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster:
Auch Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die vor dem 01. Mai 2004 angemeldet wurden, werden automatisch auf das
Gebiet der neuen Mitgliedstaaten erstreckt. Durch den Beitritt der neuen Staaten ändert sich nichts im Hinblick auf die
Eintragungshindernisse. Sowohl die Definition des Geschmacksmusters als auch die allgemeine Beurteilung, ob ein
Geschmacksmuster gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, bleiben unberührt.
Sollte ein Nichtigkeitsgrund vorliegen, der nur aufgrund des Beitritts der neuen Mitgliedsstaaten zur Nichtigkeit des
bestehenden Geschmacksmusters führt, so wird dem Geschmacksmuster Bestandsschutz gewährt, d. h. dieser
Nichtigkeitsgrund kommt bei dem erstreckten Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht zum Tragen.
Wenn es zu einem Konflikt mit einem älteren Recht kommt, kann die Benutzung des erstreckten Geschmacksmusters
untersagt werden.
Erstreckte Gemeinschaftsmarken und erstreckte Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden noch in den derzeitigen
elf Amtssprachen der Europäschen Gemeinschaft veröffentlicht. Eine Übersetzung in die neun neuen Amtssprachen
der Europäischen Gemeinschaft erfolgt nicht.
Weitere Informationen:
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