PCT - wichtige Neuerungen ab 01. Januar 2004

von Monika Huppertz
 

Ab dem 01. Januar 2004 wurde die Ausführungsverordnung des PCT erneut geändert. Dabei gibt es folgende wichtige Änderungen:

Für PCT-Patentanmeldungen und Anträge auf vorläufige internationale Prüfung, die am oder nach dem 01. Januar 2004 eingereicht werden, sollen neue Antragsformulare verwendet werden.

Einzelne Bestimmung von Staaten:
Der Anmelder kann einzelne Staaten nicht mehr separat bestimmen. Nach der neuen PCT-Regel 4.9(a) enthält ein PCT-Anmeldeantrag automatisch:

  • die Bestimmung aller Vertragsstaaten, die am Anmeldetag dem PCT angehören;
  • eine Angabe darüber, dass mit der Internationalen Anmeldung in den Staaten, in denen es verschiedene Schutzrechtsarten gibt, zunächst einmal Schutz für jede Schutzrechtsart beantragt wird;
  • eine Angabe darüber, dass in der Internationalen Anmeldung für die Staaten, bei denen es möglich ist, sowohl ein regionales als auch ein nationales Patent beantragt wird.

Dennoch bleibt die Regel 90bis.2 bestehen, der zu folge Bestimmungen bis zum Ablauf von 30 Monaten ab Prioritätstag zurückgenommen werden können.

Wenn der Anmelder wünscht, dass die internationale Anmeldung in bestimmten Ländern in einer anderen Schutzrechtsart als der des Patentes behandelt wird, so hat er dies direkt beim bestimmten nationalen oder regionalen Amt zu wählen und zwar später, zum Zeitpunkt des Eintritts in die nationale bzw. regionale Phase.

Dadurch dass die Staaten in der PCT-Patentanmeldung automatisch bestimmt werden, entfällt die Frist für die nachträgliche Bestätigung der Staaten von 15 Monaten ab Prioritätstag.

Im Anmeldeantrag ist aber vorgesehen, dass Deutschland, die Republik Korea und/oder die Russische Föderation von der automatischen Bestimmung ausgeschlossen werden können. Dies liegt daran, dass durch die Bestimmung einer Priorität in der PCT-Patentanmeldung in den genannten Staaten eine innere Priorität vorliegen kann und durch die Beanspruchung einer inneren Priorität die ursprüngliche nationale Patentanmeldung automatisch verfällt.

Neue Unterschriftenregelung:
Gemäß Regel 4.15 muss jeder Anmelder die PCT-Patentanmeldung unterschreiben. Nach der neuen Regel 26.2bis(a) genügt es aber, wenn mehrere Anmelder vorhanden sind, dass lediglich ein Anmelder die Anmeldung unterzeichnet. Das Anmeldeamt wird den Anmelder nicht länger auffordern, die fehlenden Unterschriften nachzureichen. Ebenso genügt es auch, wenn der Antrag auf internationale vorläufige Prüfung nur noch von einem Anmelder unterzeichnet wird.

Soll allerdings die internationale Patentanmeldung während der internationalen Phase zurückgenommen werden, erfordert dies die Unterschrift aller Anmelder. Ist ein Vertreter bestellt worden, so ist in diesem Falle auch die Vollmacht von allen Anmeldern zu unterzeichnen.
Den einzelnen Vertragsstaaten wird erlaubt, ggf. die Unterschriften der andern Anmelder, die die internationale Patentanmeldung nicht unterzeichnet haben, nach zu fordern.

Angaben über Name und Anschrift des Anmelders
Gemäß Regel 4.5(a) muss ein PCT-Anmeldeantrag die Anschrift, Nationalität und Sitz bzw. Wohnsitz jedes einzelnen Anmelders enthalten. Sind mehrere Anmelder vorhanden und wurden nicht für alle Anmelder sämtliche vorgeschriebenen Angaben gemacht, so wird das Anmeldeamt nicht mehr an die fehlenden Angaben erinnern, sofern mindestens für einen Anmelder alle Angaben vollständig abgegeben wurden. Die einzelnen Bestimmungsstaaten sind aber berechtigt, die Angaben in der nationalen Phase nach zu fordern.

Vollmachten
Gemäß Regel 90.4(b) muss für eine PCT-Patentanmeldung bei Benennung eines Vertreters eine Vollmacht eingereicht werden. Die neue Regel 90.4(d) bestimmt allerdings, dass jedes Anmeldeamt bestimmen kann, dass keine separate Vollmacht erforderlich ist. Sobald ein Anmeldeamt dieses beschließt, wird es veröffentlicht. Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt hat beschlossen, auf die Einreichung einer Vollmacht zu verzichten.
Wird eine PCT-Patentanmeldung allerdings in der internationalen Phase durch einen Vertreter zurückgenommen, so muss auch weiterhin eine Vollmacht eingereicht werden.

Gebühren
Für alle PCT-Patentanmeldung, die am oder nach dem 01. Januar 2004 eingereicht werden, werden die Grundgebühr und die Bestimmungsgebühren durch eine sogenannte "internationale Anmeldegebühr" in Höhe von CHF 1.400 ersetzt. Das Europäische Patentamt hat eine Anmeldegebühr in Höhe von EURO 902,-- festgesetzt. Diese Gebühr muss innerhalb von einem Monat ab Anmeldetag der PCT-Patentanmeldung gezahlt werden.
Enthält die Anmeldung mehr als 30 Seiten, so ist auch weiterhin eine Zusatzgebühr zu zahlen, die unverändert geblieben ist (beim Europäischen Patentamt: EURO 10,-- pro Seite).
Das Europäische Patentamt als Recherchenbehörde hat eine internationale Recherchengebühr in Höhe von Euro 1.550,-- festgesetzt für PCT-Patentanmeldungen, die ab dem 01. Januar 2004 eingereicht werden. Wird die Recherchengebühr fristgerecht innerhalb von sechs Monaten ab dem 01. Januar 2004 in der alten Höhe entrichtet, so kann die Differenz noch innerhalb von 2 Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung durch das Europäische Patentamt beglichen werden (Beschluss des Verwaltungsrates vom 30. Oktober 2003 zur Änderung der Gebührenordnung).

Erweiterte internationale Recherche und vorläufige Prüfung
Für alle PCT-Patentanmeldungen, die am oder nach dem 01. Januar 2004 eingereicht werden, wird dem internationalen Recherchenbericht eine schriftliche Stellungnahme beigefügt. Diese schriftliche Stellungnahme wird, außer wenn ein internationaler vorläufiger Prüfungsbericht erstellt wird, nachträglich umgewandelt in einen internationalen vorläufigen Bericht über die Patentierbarkeit.

Wird ein Antrag auf internationale vorläufige Prüfung gestellt, wird die schriftliche Stellungnahme der Recherchenbehörde von der internationalen Prüfungsbehörde als eigene erste Stellungnahme verwendet, solange bis die Prüfungsbehörde dem Internationalen Büro das Gegenteil mitteilt. Der nachträglich erstellte internationale vorläufige Prüfungsbericht wird als "internationaler vorläufiger Bericht über die Patentierbarkeit" bezeichnet.

Neue Frist für die Stellung des vorläufigen internationalen Prüfungsantrages Der Antrag auf vorläufige internationale Prüfung kann jederzeit gestellt werden, aber spätestens zu folgenden Zeitpunkten:

  • 3 Monate ab dem Tag der Übermittlung des internationalen Recherchenberichts und der schriftlichen Stellungnahme an den Anmelder oder
  • 22 Monate ab Prioritätstag,

je nachdem welche Frist später abläuft.

Es ist nicht mehr möglich, Staaten bei Stellung des vorläufigen internationalen Prüfungsantrages auszuschließen.

Weitere Informationen:

 

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