Gebrauchsmuster
Das Gebrauchsmuster ist ein dem Patent verwandtes technisches
Schutzrecht. Durch ein Gebrauchsmuster werden Erfindungen mit Ausnahme von Verfahren
auf Grund des Gebrauchsmustergesetzes gegen Nachahmung geschützt. Die maximale
Laufzeit des Gebrauchsmusters ist mit 10 Jahren kürzer als beim Patent mit maximal
20 Jahren . Eine Prüfung auf Neuheit
und auf einen erfinderischen Schritt erfolgt im Eintragungsverfahren beim
Gebrauchsmuster im Gegensatz zu Patenten nicht. Gebrauchsmusteranmeldungen
müssen beim
Deutschen Patent- und Markenamt
in 80297 München, Zweibrückenstr.12, schriftlich eingereicht
werden.
Nicht schutzfähig sind Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische
Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren
für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche
Tätigkeiten sowie Computerprogramme und die Wiedergabe von Information.
Offenkundige
Vorbenutzungshandlungen sind nur dann als Stand der Technik von Bedeutung,
wenn sie im Inland erfolgt sind. Für die Beurteilung der Neuheit eines
Gebrauchsmusters bleiben Beschreibungen oder Benutzungshandlungen innerhalb
von 6 Monaten vor dem Anmeldetag des Gebrauchsmuster außer Betracht, sofern sie auf der
Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsnachfolgers beruhen. Somit gilt
die früher auch bei Patentanmeldungen vorgesehene 6-monatige Neuheitsschonfrist
bei Gebrauchsmuster immer noch. Gegen ein eingetragenes Gebrauchsmuster
können Dritte im Löschungsverfahren
vorgehen.
Literatur:
- Benkard, G.: Patentgesetz (Kommentar auch zum Gebrauchsmustergesetz)
- Bühring, M.: Gebrauchsmustergesetz (Kommentar)