Patent
Durch ein Patent wird auf Grund des Patentgesetzes eine technische
Erfindung
gegen Nachahmung geschützt. Die maximale Laufzeit eines Patents beträgt 20
Jahre ab dem Anmeldetag. Eine beim Deutschen Patent- und Markenamt,
D-80297 München, Zweibrückenstraße 12 schriftlich angemeldete
Erfindung wird nach Stellung eines Antrags auf Neuheit und erfinderische
Tätigkeit geprüft. Eine Patentanmeldung muß einen Antrag auf
Erteilung eines Patents, eine Beschreibung
der Erfindung, Patentansprüche und ggf. Zeichnungen enthalten. Auch ist eine
Anmeldegebühr zu entrichten. Nicht patentfähig sind Entdeckungen,
wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen,
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder
für geschäftliche Tätigkeiten sowie die Wiedergabe von Information.
Wird nach Stellung des Prüfungsantrages die angemeldete Lehre zum technischen
Handeln vom Prüfer des Patent- und Markenamtes für neu und erfinderisch
gehalten, so erfolgt
die Erteilung eines Patents. Nach der Patenterteilung können Dritte gegen das
Patent innerhalb von 3 Monaten ab ihrer Veröffentlichung schriftlich Einspruch
einlegen. Ferner können Dritte beim Bundespatentgericht gegen
das Patent eine Nichtigkeitsklage erheben.
Eine Nichtigkeitsklage kann nicht eingereicht werden,
solange die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist oder ein
Einspruchsverfahren anhängig ist.
Literatur:
- Benkard, G. et al.: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz (Kommentar)
- Schulte, R.: Patentgesetz (Kommentar)
- Fischer, F.B.: Grundzüge des gewerblichen Rechtsschutzes