Geschmacksmuster
Durch ein Geschmacksmuster wird die ästhetische Gestaltung -Design- eines Gegenstands
oder einer Fläche geschützt. Voraussetzung für den Schutz
ist, daß das Design ein neues Erzeugnis ist, das Eigenart besitzt, § 2
Geschmacksmustergesetz.
Gegenstand des Schutzes kann z.B. die äußere Gestaltung von Gegenständen des
täglichen Bedarfs, aber auch das äußere von Maschinen oder Fahrzeugen sein.
Flächenmuster sind z.B. Stoff- oder Tapetenmuster. Das Geschmacksmuster
muß Eigenart haben und damit auf einer individuellen, selbständigen Leistung beruhen.
Bei der Beurteilung der Eigenart wird berücksichtigt, ob in einer Erzeugnisklasse bereits eine hohe
Musterdichte existiert. Ist dies der Fall, sind die Anforderungen an den Unterscheidungsgrad entsprechend geringer.
Es muß neu sein, d.h. zur Zeit der Anmeldung den beteiligten Verkehrskreisen nicht
bekannt sein. Die Gestaltung des Musters oder Modells darf nicht durch
die Technik oder den Gebrauchszweck bedingt sein.
Die zentrale Anmeldung und Registrierung unter Festlegung der
zugehörigen Warenklasse erfolgt beim Musterregister des
Deutschen Patent- und Markenamtes. Die
gegenständliche Hinterlegung der zum Schutz angemeldeten Muster oder Modelle
ist nur noch im Ausnahmefall zugelassen und wird durch Darstellungen in Form
von Zeichnungen oder Fotografien ersetzt, die nach der jeweiligen
Warenklasse geordnet bekanntgemacht werden. Es kann gewählt werden zwischen
einer Einzelanmeldung und einer Sammelanmeldung. Letztere kann bis zu 100
verschiedene Muster derselben Warenklasse enthalten und bietet eine
Gebührenermäßigung. Wenn noch nicht feststeht, welches Muster oder Modell
sich auf dem Markt durchsetzen wird, kann eine max. 30 Monate aufgeschobene
Bekanntmachung beantragt werden, § 21 GeschmMG.
Es kann eine
12-monatige Neuheitsschonfrist zugunsten des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers
(ähnlich wie auf dem Gebiet des für
Gebrauchsmuster anzuwendendes Rechts)
in Anspruch genommen werden, § 6 GeschmMG. Der Geschmacksmusterschutz
gilt zunächst 5 Jahre.
Er ist auf max. 25 Jahre verlängerbar und besteht darin, daß allein der Urheber
die ausschließliche Befugnis hat, das Geschmacksmuster nachzubilden und
zu verbreiten.
Das Geschmacksmusterrecht ist vererblich und kann beschränkt oder
unbeschränkt übertragen
werden. Rechtsverletzungen ziehen Unterlassungs- und Schadenersetzansprüche
sowie Strafe nach sich. Auslandsanmeldungen können unter
Beanspruchung einer 6-monatigen Priorität der Erstanmeldung vorgenommen werden.
Nach dem Haager Musterabkommen kann durch eine einzige Anmeldung Schutz in
mehreren Ländern erreicht werden.
Auch für den Schutz typographischer Schriftzeichen gelten die Vorschriften des
Geschmacksmusters (Art. 2 des Wiener Abkommens über den Schutz
typographischer Schriftzeichen).
Literatur:
- Eichmann / Falckenstein: Geschmacksmustergesetz (Kommentar)
- Bulling / Langöhring / Hellwig: Gemeinschaftsgeschmacksmuster