Urheberrecht (Copyright)
Durch das Urheberrecht werden Werke der Literatur,
Wissenschaft und Kunst, z.B. Bücher, Aufsätze, Musikstücke,
Bilder, Zeichnungen, Pläne, Fotos, Filme, Bauwerke und
Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art sowie
Programme der Datenverarbeitung, insbesondere gegen
unberechtigtes Kopieren, geschützt, § 2 Urheberrechtgesetz.
Voraussetzung ist, daß es sich um eine persönliche, geistige,
schöpferische Leistung handelt. Dem Urheber stehen insbesondere
das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Verwertungsrechte an
seinem Werk zu.
Im Gegensatz zum gewerblichen Rechtsschutz
ist es nicht erforderlich und in Deutschland auch nicht möglich,
daß der Urheber sein Werk bei einem Amt anmeldet. Das
Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werkes. Der
Urheber muß aber darauf achten, daß er später nachweisen kann,
Urheber des Werkes zu sein, um bei einer Nachahmung seine
Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz durchsetzen zu können.
Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Um bei anonymen oder pseudonymen Werken der Literatur und
Tonkunst feststellen zu können, wann die Frist von 70 Jahren
endet, besteht beim
Deutschen Patent- und Markenamt eine Urheberrolle,
in die der wahre Name des Urhebers eingetragen wird,
§ 66 Urheberrechtgesetz.
Literatur:
- Ulmer, E.: Urheber- und Verlagsrecht
- Fromm, F., Nordemann, W.: Urheberrecht (Kommentar)
- Schricker, G.(Herausg.): Urheberrecht (Kommentar)