Kleines Lexikon des Gewerblichen Rechtsschutzes

Urheberrecht (Copyright)

Durch das Urheberrecht werden Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, z.B. Bücher, Aufsätze, Musikstücke, Bilder, Zeichnungen, Pläne, Fotos, Filme, Bauwerke und Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art sowie Programme der Datenverarbeitung, insbesondere gegen unberechtigtes Kopieren, geschützt, § 2 Urheberrechtgesetz. Voraussetzung ist, daß es sich um eine persönliche, geistige, schöpferische Leistung handelt. Dem Urheber stehen insbesondere das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Verwertungsrechte an seinem Werk zu.

Im Gegensatz zum gewerblichen Rechtsschutz ist es nicht erforderlich und in Deutschland auch nicht möglich, daß der Urheber sein Werk bei einem Amt anmeldet. Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werkes. Der Urheber muß aber darauf achten, daß er später nachweisen kann, Urheber des Werkes zu sein, um bei einer Nachahmung seine Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz durchsetzen zu können.

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Um bei anonymen oder pseudonymen Werken der Literatur und Tonkunst feststellen zu können, wann die Frist von 70 Jahren endet, besteht beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Urheberrolle, in die der wahre Name des Urhebers eingetragen wird, § 66 Urheberrechtgesetz.

Literatur:

  • Ulmer, E.: Urheber- und Verlagsrecht
  • Fromm, F., Nordemann, W.: Urheberrecht (Kommentar)
  • Schricker, G.(Herausg.): Urheberrecht (Kommentar)

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