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Letzte Aktualisierung: Nov. 2006
Meldungen aus den Jahren 2005 - 2004 - 2003 - 2002 - 2001 - 2000 - 1999
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EPÜ-Reform (EPC 2000) – gültig ab 13. Dezember 2007

Ab dem 13. Dezember 2007 wird ein neues Europäisches Patentübereinkommen in Kraft treten. Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten geplanten Änderungen:

  • Es ist nicht mehr erforderlich, mindestens einen Staat zu bestimmen.
  • Eine europäische Patentanmeldung kann in jeder Sprache eingereicht werden. Eine Übersetzung in eine Amtssprache des EPA ist innerhalb von 2 Monaten ab dem Anmeldetag nachzureichen. Wird die Übersetzung innerhalb der Frist nicht nachgereicht, so wird der Anmelder vom Amt aufgefordert, dies innerhalb von 2 Monaten ab Aufforderung zu tun.
  • Der Prioritätsbeleg muss innerhalb von 2 Monaten ab Anmeldetag eingereicht werden (früher 16 Monate ab Prioritätstag).
  • Mängel in der Anmeldung können innerhalb von 2 Monaten ab Zustellung einer Mitteilung behoben werden (früher 1 Monat).
  • Fehlende Teile in der Beschreibung und in den Zeichnungen können innerhalb von 2 Monaten ab Zustellung einer Mitteilung nachgereicht werden, allerdings verschiebt sich dann der Anmeldetag (bisher nur bei Zeichnungen). Der Anmeldetag verschiebt sich nicht, wenn die fehlenden Teile der Beschreibung oder Zeichnungen komplett im Prioritätsbeleg offenbart sind.
  • Sind in der Anmeldung keine Ansprüche enthalten, so wird der Anmelder vom Amt aufgefordert, innerhalb von 2 Monaten ab Zustellung der Aufforderung diese nachzureichen.
  • Die Anspruchsgebühren sind innerhalb von 1 Monat ab Einreichung der Ansprüche zu entrichten.
  • Die Anmelde- und Recherchengebühren sind weiterhin innerhalb eines Monats ab Anmeldetag zu entrichten, allerdings gibt es keine Nachfrist mehr von 1 Monat. Werden die Gebühren nicht entrichtet, so kann auf den Zurückweisungsbeschluss innerhalb von 2 Monaten ein Antrag auf Weiterbehandlung gestellt werden. Die Gebühr dafür beträgt 50 % der zu entrichtenden Gebühren.
  • Die Priorität kann von Staaten beansprucht werden, die dem PVÜ und der WTO angehören (bisher nur PVÜ).
  • Eine Übersetzung des Prioritätsbeleges ist nur auf Anforderung nötig.
  • Eine Priorität kann innerhalb von 16 Monaten ab Prioritätstag hinzugefügt oder korrigiert werden.
  • In die Prioritätsfrist kann wiedereingesetzt werden.
  • Wird die regionale Phase EP aufgrund einer PCT-Patentanmeldung nicht rechtzeitig eingeleitet, so gibt es die Möglichkeit der Weiterbehandlung.
  • Es ist nicht mehr erforderlich, einen schriftlichen Prüfungsantrag zu stellen. Durch Zahlung der Prüfungsgebühr gilt der Antrag als gestellt.
  • Wird die Prüfungsgebühr nicht rechtzeitig gestellt, gibt es die Möglichkeit der Weiterbehandlung (Frist: 2 Monate).
  • Werden die Benennungsgebühren nicht rechtzeitig gezahlt, gibt es die Möglichkeit der Weiterbehandlung. Es wird nicht mehr unterschieden, ob Staaten bereits mit der Anmeldung bestimmt werden.


PCT - Malaysien (MY) und El Salvador (SV)

Malaysien ist mit Wirkung zum 16. August 2006 und El Salvador mit Wirkung zum 17. August 2006 dem PCT beigetreten.



Protokoll zum MMA - Viet Nam

Viet Nam ist mit Wirkung zum 11. Juli 2006 dem Protokoll zum MMA beigetreten.
Für Viet Nam werden folgende Individualgebühren fällig:

Anmeldung:
- für eine Klasse: CHF 155
- für jede weitere Klasse: CHF 122

Verlängerung:
- für eine Klasse: CHF 139
- für jede weitere Klasse: CHF 122



Verlängerung der Cooling-off-period bei Gemeinschaftsmarken

Im Widerspruchsverfahren einer Gemeinschaftsmarke gilt seit dem 01. März 2006 eine neue Regelung.
Die Cooling-off-period kann nur noch auf maximal 24 Monate verlängert werden. Wenn eine Fristverlängerung nach den ersten 2 Monaten beantragt wird, wird immer eine Verlängerung um 22 Monate gewährt unabhängig von der beantragten Dauer. Eine Fristverlängerung ist auch weiterhin von beiden Parteien zu beantragen.
Allerdings kann jede Partei die Cooling-off-period mittels eines einfachen Schreibens an das Amt beenden, ohne dass die andere Partei damit einverstanden ist.



PCT - Laos (LA) und Honduras (HN)

Laos ist mit Wirkung zum 14. Juni 2006 und Honduras mit Wirkung zum 20. Juni 2006 dem PCT beigetreten.



Deutsches Geschmacksmuster – Anmeldeantrag

Ab dem 01. Februar 2006 sind für eine Geschmacksmusteranmeldung neue Anmeldeanträge zu verwenden.



MMA / PMMA – Reduzierung von Gebühren

Seit dem 01. Januar 2005 erhalten Anmelder, die einen Sitz oder Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, der zu den Least Developed Coutries (LDC) gehört, eine Reduzierung der Anmeldegebühren. Die Least Developed Countries sind Staaten, deren wirtschaftliche Entwicklung noch nicht so weit ist. Die Liste der LDC umfasst 50 Staaten, wobei 7 Staaten davon dem MMA angehören: Bhutan, Lesotho, Liberien, Mosambik, Sierra Leone, Sudan und Sambia. Die Reduzierung beträgt 10% der Grundgebühr.



Hongkong

Eine Patentanmeldung in Hongkong kann aufgrund einer europäischen Patentanmeldung getätigt werden, sofern Großbritannien benannt ist. Ein entsprechender Antrag ist innerhalb von 6 Monaten ab Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung zu stellen. Handelt es sich bei der europäischen Patentanmeldung um eine Anmeldung, die aus einer PCT-Anmeldung entstanden ist, so gilt als Veröffentlichungsdatum das Datum, an dem sie nach Angaben des Bestimmungsamts rechtskräftig in die nationale Phase eingetreten ist. Bei europäischen Patenten, in denen Großbritannien bestimmt ist, ist es das Datum, an dem die bibliographischen Daten im Europäischen Patentblatt veröffentlicht worden sind.



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