Arbeitnehmererfindung
Arbeitnehmererfindungen sind Erfindungen, die durch
Patent oder durch Gebrauchsmuster
schutzfähig sind und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses - auch
außerhalb der Dienstzeit oder der Diensträume - gemacht wurden. Sie müssen
entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen
Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sein oder maßgeblich auf
Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung,
§ 4 Abs. 2 ArbNErfG beruhen. Alle übrigen Erfindungen sind freie Erfindungen.
Arbeitnehmererfindungen können vom Arbeitgeber beschränkt oder
unbeschränkt in Anspruch genommen
werden. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Vergütung, wenn die Erfindung
vom Arbeitgeber unbeschränkt in Anspruch genommen bzw. beschränkt in Anspruch
genommen und benutzt wird. Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere
die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die
Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem
Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend, § 9 Abs.2 ArbNErfG.
Die Vergütung
wird nach den "Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im
privaten Dienst" berechnet.
Arbeitnehmererfindungen müssen schriftlich und unverzüglich dem
Arbeitgeber gemeldet werden, der sie
innerhalb von 4 Monaten in Anspruch nehmen oder freigeben kann. Nachdem ein
Arbeitnehmer eine Erfindung gemeldet hat, muß der Arbeitgeber sie bei
Inanspruchnahme im Inland zum Patent oder
Gebrauchsmuster anmelden.
Auch wenn der Arbeitnehmer der Überzeugung ist, daß seine Erfindung nicht
als Arbeitnehmererfindung zu behandeln ist, hat er sie dem Arbeitgeber
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dabei muß über die Erfindung und,
wenn dies erforderlich ist, auch über ihre Entstehung so viel mitgeteilt
werden, daß der Arbeitgeber beurteilen kann, ob die Erfindung frei ist.
Bestreitet der Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der
Mitteilung durch schriftliche Erklärung an den Arbeitnehmer, daß die ihm
mitgeteilte Erfindung frei ist, so kann er die Erfindung nicht mehr als
Diensterfindung in Anspruch nehmen. Eine Verpflichtung zur Mitteilung freier
Erfindungen besteht dann nicht, wenn die Erfindung offensichtlich im
Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers nicht verwertbar ist, § 18 ArbNErfG.
Auch für technische Verbesserungsvorschläge, die dem Arbeitgeber eine
ähnliche monopolartige Vorzugsstellung gewähren wie ein gewerbliches
Schutzrecht (sog. qualifizierte Verbesserungsvorschläge), hat der
Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene
Vergütung, sobald dieser sie verwertet. Die Bestimmungen des § 9 und
§ 12 ArbNErfG sind sinngemäß anzuwenden. Im übrigen bleibt die Behandlung
technischer Verbesserungsvorschläge der Regelung durch Tarifvertrag oder
Betriebsvereinbarung überlassen , § 20 ArbNErfG.
Literatur:
- Bartenbach, K., Volz, F.-E.: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
- Volmer, L., Gaul, D.: Arbeitnehmererfindergesetz