Halbleiterschutzgesetz
Durch das
Halbleiterschutzgesetz
wird die geometrische Struktur -Topographie-
eines Halbleitererzeugnisses -Mikrochip- geschützt. Schutzgegenstand können im
Gegensatz zur entsprechenden Regelung in den USA nicht nur der Halbleiterchip
als solcher, sondern z.B. auch die Masken oder das Layout zu dessen Entwicklung
sein.
Das neue Schutzrecht kann für die Bundesrepublik Deutschland von EU-Staatsangehörigen
erlangt werden, die eine Niederlassung im EU-Bereich haben. Es stellt damit einen
Investitionsschutz für eine im Bereich der EU erbrachten Leistung dar.
Im Unterschied zu technischen Schutzrechten, wie Patent oder
Gebrauchsmuster,
wird ausschließlich die geometrische Gestaltung des Mikrochips geschützt und nicht
seine technische Funktion oder sein technologischer Aufbau. Voraussetzung für den
Schutz einer Topographie ist nach § 1, Abs.1, S.1, daß diese "Eigenart" aufweist.
Hierbei ist nach § 1, Abs. 2 vorausgesetzt, daß die Topographie selbst das Ergebnis
geistiger Arbeit ist und nicht die reine Nachbildung einer fremden Topographie.
Darüber hinaus beinhaltet der Begriff "Eigenart", daß die Topographie nicht alltäglich
sein darf, d.h. nicht nur dem in der Halbleiterindustrie üblichen Standard entspricht.
"Neuheit" im patentrechtlichen Sinne ist dagegen für die Topographie nicht
Schutzvoraussetzung. Die unabhängige Schöpfung einer bereits existierenden
Topographie und vor allem die Weiterentwicklung eines Halbleitererzeugnisses
auf der Grundlage der Analyse einer geschützten Topographie - sogenanntes
"Reverse Engineering" - wird als zulässig angesehen. Auch verlangt die
Schutzfähigkeit nicht eine persönliche geistige Schöpfung oder eine das
Können eines Durchschnittsfachmanns übersteigende Maßnahme entsprechend den
Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes "Werkhöhe" bzw.
eine "erfinderische Tätigkeit" im Sinne des Patentgesetzes.
Da es sich um ein reines Registerrecht handelt,
erfolgt durch das Deutsche Patent- und Markenamt keine
Prüfung der Anmeldung hinsichtlich des Vorhandenseins einer Eigenart oder
der Richtigkeit der vorgebrachten Tatsachen.
Mit der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt sind ein Eintragungsantrag einzureichen,
der die Daten zur Identifizierung des Anmelders und die Bezeichnung der Topographie
enthalten muß, sowie Unterlagen zur Identifizierung bzw. Veranschaulichung der
Topographie. Bei den Unterlagen ist in erster Linie an Zeichnungen bzw. Fotografien
der zu schützenden Topographie gedacht, z.B. Layout, Masken/Teilmasken oder andere
Abbildungen von Schichten des Mikrochips. Zur Ergänzung können Datenträger oder
Ausdrucke davon oder der Chip selbst sowie seine Funktionsbeschreibung zur
erläuternden Darstellung mit eingereicht werden.
Literatur:
- Jahresbericht des Deutschen Patentamtes, herausgegeben vom Referat für
Presse- und öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Patent- und Markenamtes